
Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs
aus der EU – UM und GGM
Aktualisiert am 21. Januar 2021
Gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (lesen Sie die neuesten Informationen hier) hat das Vereinigte Königreich die EU am 1. Februar 2020 verlassen. Der in dem Abkommen vorgesehene Übergangszeitraum, in dem das Unionsrecht (einschließlich der Verordnungen über UM und GGM und der dazugehörigen Durchführungsverordnungen) weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich galt, endete am 31. Dezember 2020
Zusätzlich zum Austrittsabkommen, das weiterhin in Kraft ist, findet seit dem 1. Januar 2021 das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Anwendung. Das Handels- und Kooperationsabkommen lässt das Austrittsabkommen unberührt. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen des EUIPO über die Auswirkungen des Umstands, dass die UMV und die GGV seit dem Ablauf der Übergangszeit nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, gelten unverändert.
Der Inhalt dieses Abschnitts beinhaltet Informationen aus den folgenden Dokumenten:
- 11. September 2020
- Mitteilung Nr. 2/20 des Exekutivdirektors des Amtes vom 10. September 2020 über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf bestimmte Aspekte der Praxis des Amtes
- 11. September 2020
- Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU – Unionsmarke und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Frage-und-Antwort-Dokument (Q&A) vom 10. September 2020)
- 18. Juni 2020
- Mitteilung an die Interessenträger (aktualisiert am 18.6.2020)
Auf Folgendes wird besonders hingewiesen:
- Das EUIPO wird nur Rechteinhaber mit Sitz außerhalb der EU/des EWR einladen, einen Vertreter zu benennen, falls dies erforderlich wird. Eine solche Einladung wird nur dann erfolgen, wenn tatsächlich ein solcher Bedarf besteht. Dies ist der Fall, wenn das in Rede stehende Recht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amt ist oder wird.
- Rechteinhaber mit Sitz in der EU/dem EWR werden vom EUIPO nicht aufgefordert werden, einen Vertreter zu benennen. Rechteinhaber, die in Verfahren vor dem EUIPO vertreten sein möchten, die nach Ablauf des Übergangszeitraums, d. h. ab dem 1. Januar 2021, eingeleitet werden, müssen deshalb aus eigener Initiative einen neuen Vertreter bestellen, falls ihr bisheriger Vertreter mit dem Ablauf des Übergangszeitraums seine Vertretungsbefugnis für Verfahren vor dem EUIPO verloren hat. Andernfalls wird das EUIPO alle Mitteilungen oder Verfahrensdokumente direkt an den Rechteinhaber mit Sitz in der EU/dem EWR übermitteln.
- Außerhalb laufender Verfahren vor dem Amt wird das EUIPO grundsätzlich keine individuellen Mitteilungen an Anmelder von Unionsmarken und GGM, Rechteinhaber und zugelassene Vertreter vornehmen.
- Für Vertreter, die nach Ablauf des Übergangszeitraums nicht mehr vor dem EUIPO auftreten dürfen, gilt, dass sie (i) automatisch aus allen Akten der UM und GGM betreffenden Verfahren entfernt werden, (ii) aus der EUIPO-Datenbank der Vertreter (und gegebenenfalls aus der Liste der zugelassenen Vertreter des Amtes) gelöscht werden und (iii) nicht mehr die Möglichkeit haben, Akten betreffende E-Mails über die „UserArea“ des EUIPO zu senden. Ausnahmen gelten nur dann und nur insoweit, als ein Vertreter in einem sogenannten „laufenden Verfahren“ tätig ist (Artikel 97 Austrittsabkommen).
- Vertreter, die mit Ablauf des Übergangszeitraums ihre Befugnis zur Vertretung in Verfahren vor dem EUIPO verlieren, sollten daher eine lokale Kopie der Mitteilungen und sonstigen für relevant gehaltenen Daten in ihrem „UserArea“ anfertigen.
- Das EUIPO empfiehlt Rechteinhabern und Vertretern, die vom United Kingdom Intellectual Property Office (UKIPO) zur Verfügung gestellten Informationen über alle Schritte zu konsultieren, die vor dem UKIPO in Bezug auf das Vereinigte Königreich unternommen werden müssen (relevante Links im Abschnitt unten mit externen Links). Bitte beachten Sie, dass das EUIPO in dieser Angelegenheit nicht zuständig ist.
Diese Informationen ersetzen alle zuvor auf dieser Website veröffentlichten Informationen über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf UM und GGM.