Antrag auf Tätigwerden
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 muss ein Antrag auf Tätigwerden (AFA) bei einer vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Zolldienststelle eingereicht werden, damit die Zolldienststellen im Namen des Rechtsinhabers an den Grenzen tätig werden können. Hauptzweck des AFA ist die Aufforderung an die Zolldienststellen, Waren zurückzuhalten, die im Verdacht stehen, gegen Ihre Rechte geistigen Eigentums zu verstoßen.
Es kann vorkommen, dass die Zolldienststellen verdächtige Waren zurückhalten, die nicht durch einen gültigen AFA abgedeckt sind. In diesem Fall ist der Rechtsinhaber, sobald er ermittelt wurde, berechtigt, innerhalb von vier Werktagen nach der Benachrichtigung einen Antrag von Amts wegen einzureichen. Der Antrag von Amts wegen ist eine kürzere Version des Antrags auf Tätigwerden (Informationen zur Produktidentifizierung, wie z. B. Bilder, werden nicht benötigt).
Es kann vorkommen, dass die Zolldienststellen verdächtige Waren zurückhalten, die nicht durch einen gültigen AFA abgedeckt sind. In diesem Fall ist der Rechtsinhaber, sobald er ermittelt wurde, berechtigt, innerhalb von vier Werktagen nach der Benachrichtigung einen Antrag von Amts wegen einzureichen. Der Antrag von Amts wegen ist eine kürzere Version des Antrags auf Tätigwerden (Informationen zur Produktidentifizierung, wie z. B. Bilder, werden nicht benötigt).
Die EDB ermöglicht Ihnen die Erstellung von AFAs an die Zollbehörden in vier Schritten unter Verwendung der zuvor in die Datenbank eingegebenen Rechte geistigen Eigentums und der entsprechenden Produktinformationen. Der AFA kann erst dann in der EDB eingereicht werden, wenn alle Pflichtfelder des Antrags ausgefüllt wurden. Die Pflichtfelder in der EDB sind in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgelegt.
Wenn bei der Erstellung eines AFA obligatorische Angaben fehlen, zeigt das Tool automatisch einen Link zu dem entsprechenden Feld im System an, um die fehlenden Angaben zu ergänzen, und unterstützt dadurch den Benutzer im Verfahren.
Der Hauptvorteil besteht darin, dass die Informationen, die in einem über die EDB eingereichten AFA enthalten sind, in der COPIS-Datenbank in strukturierter Form ankommen, anstatt in Form einzelner Anhänge. Sie lassen sich somit suchen und können in die von den Zollbehörden verwendeten Risikoanalyse-Systeme eingegeben werden.
Unabhängig von der Sprache, in der der Rechtsinhaber bzw. die Rechtsinhaberin oder ein Vertreter den AFA erstellt, wird das Dokument in allen Sprachen der Mitgliedstaaten, in denen der AFA gelten soll, erstellt und in der Sprache der Zolldienststelle, die es erhält, sowie auf Englisch, Französisch und Deutsch an die Zolldienststellen geschickt, wodurch etwaige Übersetzungsfragen gelöst werden.
Wenn bei der Erstellung eines AFA obligatorische Angaben fehlen, zeigt das Tool automatisch einen Link zu dem entsprechenden Feld im System an, um die fehlenden Angaben zu ergänzen, und unterstützt dadurch den Benutzer im Verfahren.
Der Hauptvorteil besteht darin, dass die Informationen, die in einem über die EDB eingereichten AFA enthalten sind, in der COPIS-Datenbank in strukturierter Form ankommen, anstatt in Form einzelner Anhänge. Sie lassen sich somit suchen und können in die von den Zollbehörden verwendeten Risikoanalyse-Systeme eingegeben werden.
Unabhängig von der Sprache, in der der Rechtsinhaber bzw. die Rechtsinhaberin oder ein Vertreter den AFA erstellt, wird das Dokument in allen Sprachen der Mitgliedstaaten, in denen der AFA gelten soll, erstellt und in der Sprache der Zolldienststelle, die es erhält, sowie auf Englisch, Französisch und Deutsch an die Zolldienststellen geschickt, wodurch etwaige Übersetzungsfragen gelöst werden.
Ein Unionsantrag kann nur für Rechte des geistigen Eigentums gestellt werden, die auf Rechtsvorschriften der Union mit unionsweiter Rechtswirkung beruhen, wie beispielsweise Rechte aus der Unionsmarke, dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder aus internationaler Marken mit Benennung der EU sowie geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Voraussetzung für einen Unionsantrag ist also, dass Sie Inhaber eines der oben genannten Rechte geistigen Eigentums sind. Wenn Sie das Tätigwerden der Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat beantragen möchten, können Sie einen Unionsantrag einreichen und die Mitgliedstaaten auswählen, in denen der Antrag gelten soll.
Wenn Sie ein nationales Recht geistigen Eigentums in geltend machen möchten, müssen Sie einen nationalen Antrag in dem betreffenden Mitgliedstaat einreichen. Beide Antragstypen können über die EDB eingereicht werden.
Wenn Sie ein nationales Recht geistigen Eigentums in geltend machen möchten, müssen Sie einen nationalen Antrag in dem betreffenden Mitgliedstaat einreichen. Beide Antragstypen können über die EDB eingereicht werden.
Eine Vollmacht ist ein Dokument, das den gesetzlichen Vertreter des Rechtsinhabers ermächtigt, das Unternehmen in den Ländern, in die der Anträge auf Tätigwerden (AFAs) gesendet wurde, rechtlich zu vertreten. Das Dokument muss von beiden Parteien unterzeichnet werden: dem Vollmachtgeber (Rechtsinhaber) und dem gesetzlichen Vertreter.
Derzeit gibt es keine spezifischen Vorlagen oder Formblätter für die Vollmacht auf EU-Ebene in Bezug auf AFAs. Bei der Vollmacht muss die Gesetzgebung des Antragslands beachtet werden.
Derzeit gibt es keine spezifischen Vorlagen oder Formblätter für die Vollmacht auf EU-Ebene in Bezug auf AFAs. Bei der Vollmacht muss die Gesetzgebung des Antragslands beachtet werden.
Wenn Sie einen Unionsantrag außerhalb der EDB ausgefüllt haben, ist eine weitere Einreichung über die EDB nicht erforderlich.
Es ist jedoch wichtig, dass Sie die Informationen zu Ihrem Unternehmen, Ihren Produkten und Rechten des geistigen Eigentums eingeben und diese den Polizeibehörden über das Tool mitteilen (weil AFAs nur an Zollbehörden gesendet werden).
Wenn Sie alle Produktinformationen in die EDB eingegeben haben, können Sie nach Ablauf des bereits eingereichten AFA einen neuen AFA erstellen. Dies hat den Vorteil, dass die Angaben, die in einem über die EDB eingereichten AFA enthalten sind, in der COPIS-Datenbank der Zolldienststellen in strukturierter Weise erscheinen.
Es ist jedoch wichtig, dass Sie die Informationen zu Ihrem Unternehmen, Ihren Produkten und Rechten des geistigen Eigentums eingeben und diese den Polizeibehörden über das Tool mitteilen (weil AFAs nur an Zollbehörden gesendet werden).
Wenn Sie alle Produktinformationen in die EDB eingegeben haben, können Sie nach Ablauf des bereits eingereichten AFA einen neuen AFA erstellen. Dies hat den Vorteil, dass die Angaben, die in einem über die EDB eingereichten AFA enthalten sind, in der COPIS-Datenbank der Zolldienststellen in strukturierter Weise erscheinen.
Ja, Sie können eine Änderung Ihres AFA beantragen. In der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 ist diese Möglichkeit vorgesehen, allerdings wurde hierfür kein Standardformblatt geschaffen oder den Rechtsinhabern zur Verfügung gestellt. Im Falle von Änderungen müssen Sie Ihre Änderung an die zuständige Zolldienststelle des Mitgliedstaats übermitteln, die über die Angelegenheit befinden wird.
Klicken Sie hier, um die Kontaktdaten der EU-Zollbehörde abzurufen.
Die Kontaktdaten der Zoll- und Polizeibeamten finden Sie auch unter dem Reiter „Customs and Police Repository“ in der EDB:
Klicken Sie hier, um die Kontaktdaten der EU-Zollbehörde abzurufen.
Die Kontaktdaten der Zoll- und Polizeibeamten finden Sie auch unter dem Reiter „Customs and Police Repository“ in der EDB:

Das Ursprungsland, auch „Antragsland“ genannt, ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, über den anschließend von der nationalen Zollbehörde entschieden wird.
Alle anderen Mitgliedstaaten außer dem Antragsland, in denen ein Tätigwerden der Zolldienststelle beantragt wird, werden zu „beteiligten Ländern“.
Sobald einem Antrag auf Tätigwerden von dem Antragsland stattgegeben wurde, gilt dieser AFA ebenso in allen ausgewählten beteiligten Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zolldienststellen vom Antragsteller beantragt wurde, unter der einzigen Bedingung, dass das beteiligte Land die Übersetzung des AFA anfordern kann, sofern diese noch nicht vorliegt. Der AFA wird in den Sprachen dieser Mitgliedstaaten sowie auf Englisch erstellt.
Alle anderen Mitgliedstaaten außer dem Antragsland, in denen ein Tätigwerden der Zolldienststelle beantragt wird, werden zu „beteiligten Ländern“.
Sobald einem Antrag auf Tätigwerden von dem Antragsland stattgegeben wurde, gilt dieser AFA ebenso in allen ausgewählten beteiligten Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zolldienststellen vom Antragsteller beantragt wurde, unter der einzigen Bedingung, dass das beteiligte Land die Übersetzung des AFA anfordern kann, sofern diese noch nicht vorliegt. Der AFA wird in den Sprachen dieser Mitgliedstaaten sowie auf Englisch erstellt.
An einer Rechtsverletzung beteiligte Unternehmen sind diejenigen, die in der Vergangenheit bereits als Verletzer eines Rechts des geistigen Eigentums identifiziert wurden oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer solchen Rechtsverletzung beteiligt sind. Ihre Funktionen können sein: Import, Fertigung, Transport, Versand, Export, „Intermediär“ (Zwischenhändler), Frachtunternehmer, Vertreiber, Lieferant oder Händler. Diese Angabe entspricht der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, wird aber aus Datenschutzgründen nicht in der Ermittlungsdatenbank (Enforcement Database – EDB) gespeichert.
Ja, Unternehmen, die an einer Rechtsverletzung beteiligt sind, können erst im dritten Schritt („Wählen Sie Ihre Produkte“) bei der Einreichung eines AFA hinzugefügt werden. Die in der Tabelle „An Rechtsverletzung beteiligtes Unternehmen hinzufügen“ enthaltenen Informationen werden aus Datenschutzgründen nicht in der Datenbank gespeichert. Diese Information wird jedoch in den Pre-AFA aufgenommen und auf elektronischem Weg an die Zolldienststelle übermittelt.

Eine Kontaktstelle ist die Kontaktperson in Ihrem Unternehmen, mit der sich die Durchsetzungsbehörden in Verbindung setzen, wenn sie Waren feststellen, die in Verdacht stehen, Ihre Rechte geistigen Eigentums zu verletzen.
Wichtig: Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 muss in einem Antrag auf Tätigwerden (AFA – Application for Action) obligatorisch eine Kontaktstelle sowohl für rechtliche als auch für technische Fragen in allen Mitgliedstaaten angegeben werden, in denen der AFA Anwendung findet. Die Kontaktstelle für rechtliche und technische Fragen kann ein und dieselbe Person sein. In diesem Fall muss die Option für rechtliche und technische Fragen ausgewählt werden.
Werden verdächtige Waren zurückgehalten, kontaktieren die Zolldienststellen den Vertreter für rechtliche Fragen bezüglich der gesetzlichen Pflichten und Rechte des Inhabers der Entscheidung über den Antrag und insbesondere bezüglich der rechtlichen Aspekte der Verwaltungsverfahren zur Zurückhaltung der verdächtigen Waren.
Werden Waren zwecks Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums einer Zollkontrolle unterzogen, können sich die Zollbehörden mit dem Vertreter für technische Fragen in Verbindung setzen, um Informationen über spezifische und technische Daten zu den Originalwaren zu erhalten, und Informationen, die es den Zollbehörden ermöglichen, rechtsverletzende Waren zu identifizieren, sowie Informationen, die maßgeblich für die Analyse und Bewertung des Risikos einer Verletzung des jeweiligen Rechts bzw. der jeweiligen Rechte des geistigen Eigentums sind.
Wichtig: Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 muss in einem Antrag auf Tätigwerden (AFA – Application for Action) obligatorisch eine Kontaktstelle sowohl für rechtliche als auch für technische Fragen in allen Mitgliedstaaten angegeben werden, in denen der AFA Anwendung findet. Die Kontaktstelle für rechtliche und technische Fragen kann ein und dieselbe Person sein. In diesem Fall muss die Option für rechtliche und technische Fragen ausgewählt werden.
Werden verdächtige Waren zurückgehalten, kontaktieren die Zolldienststellen den Vertreter für rechtliche Fragen bezüglich der gesetzlichen Pflichten und Rechte des Inhabers der Entscheidung über den Antrag und insbesondere bezüglich der rechtlichen Aspekte der Verwaltungsverfahren zur Zurückhaltung der verdächtigen Waren.
Werden Waren zwecks Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums einer Zollkontrolle unterzogen, können sich die Zollbehörden mit dem Vertreter für technische Fragen in Verbindung setzen, um Informationen über spezifische und technische Daten zu den Originalwaren zu erhalten, und Informationen, die es den Zollbehörden ermöglichen, rechtsverletzende Waren zu identifizieren, sowie Informationen, die maßgeblich für die Analyse und Bewertung des Risikos einer Verletzung des jeweiligen Rechts bzw. der jeweiligen Rechte des geistigen Eigentums sind.
Ein AFA kann in jedem EU-Mitgliedstaat eingereicht werden, aber die Vollmacht des gesetzlichen Vertreters muss im Antragsland gültig sein. Darüber hinaus muss der AFA eine Kontaktstelle sowohl für rechtliche als auch für technische Fragen und für alle Mitgliedstaaten enthalten, in denen der AFA Anwendung findet.
Der letzte Schritt des AFA-Prozesses besteht in der Voransicht des vollständigen AFA und seiner Anhänge in der gewählten Sprache (Sprache des Antragslands oder Englisch). Dies dient dazu, dass Sie Ihr vollständiges AFA-Dokument vor dem Senden auf dem Bildschirm ansehen können.
Die gedruckte Version des Pre-AFA ist im vierten Schritt des AFA-Prozesses verfügbar.
Sie können Ihren Antrag vor dem Senden an die Zollbehörde ansehen oder herunterladen.
Die gedruckte Version des Pre-AFA ist im vierten Schritt des AFA-Prozesses verfügbar.
Sie können Ihren Antrag vor dem Senden an die Zollbehörde ansehen oder herunterladen.

Sie können eine beliebige Anzahl separate Dokumente mit zusätzlichen Angaben (im PDF-Format) als „Anlagendokumente“ beifügen.
Es empfiehlt sich jedoch nicht, eine allzu große Anzahl separate Dokumente beizufügen, da die hier hochgeladenen Informationen für die Durchsetzungsbehörden weder übersetzt werden noch mithilfe einer Suchfunktion aus den PDF-Dateien abgerufen werden können.
Eine Datei ist für die Behörden sichtbar, die auf die EDB zugreifen, wenn Sie sie im Rahmen der Kriterien zur gemeinsamen Nutzung für das Produkt ausgewählt haben. Sie wird außerdem elektronisch innerhalb des AFA gesendet. Eine Datei wird allerdings nicht vorher im Pre-AFA-Dokument in der EDB angezeigt, um das System nicht zu überlasten. Bitte drucken Sie daher alle Anlagendokumente in „Dokumenten-Portfolio“ aus und senden Sie sie zusammen mit einer gedruckten Fassung des AFA.
Etwaige Lizenzvereinbarungen und/oder Vollmachten, die Sie bei der Erstellung in der EDB mit dem AFA verbunden haben, sind ebenfalls im AFA in der COPIS-Datenbank sichtbar.
Bitte beachten Sie, dass die Anhänge nicht übersetzt werden. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können eine Übersetzung dieser Anhänge anfordern, aber der AFA findet in ihrem Land nur dann Anwendung, wenn er eingereicht wurde.
Alle anderen beigefügten Dokumente unter „Informationen zum Unternehmen“ sind für die Zollbehörden nur in der EDB zugänglich; diese werden jedoch nicht in dem AFA gesendet, außer wenn es sich um die Vollmacht oder Lizenzvereinbarung(en) handelt, die dem AFA in Schritt 1 beigefügt wurden.

Es empfiehlt sich jedoch nicht, eine allzu große Anzahl separate Dokumente beizufügen, da die hier hochgeladenen Informationen für die Durchsetzungsbehörden weder übersetzt werden noch mithilfe einer Suchfunktion aus den PDF-Dateien abgerufen werden können.
Eine Datei ist für die Behörden sichtbar, die auf die EDB zugreifen, wenn Sie sie im Rahmen der Kriterien zur gemeinsamen Nutzung für das Produkt ausgewählt haben. Sie wird außerdem elektronisch innerhalb des AFA gesendet. Eine Datei wird allerdings nicht vorher im Pre-AFA-Dokument in der EDB angezeigt, um das System nicht zu überlasten. Bitte drucken Sie daher alle Anlagendokumente in „Dokumenten-Portfolio“ aus und senden Sie sie zusammen mit einer gedruckten Fassung des AFA.
Etwaige Lizenzvereinbarungen und/oder Vollmachten, die Sie bei der Erstellung in der EDB mit dem AFA verbunden haben, sind ebenfalls im AFA in der COPIS-Datenbank sichtbar.
Bitte beachten Sie, dass die Anhänge nicht übersetzt werden. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können eine Übersetzung dieser Anhänge anfordern, aber der AFA findet in ihrem Land nur dann Anwendung, wenn er eingereicht wurde.
Alle anderen beigefügten Dokumente unter „Informationen zum Unternehmen“ sind für die Zollbehörden nur in der EDB zugänglich; diese werden jedoch nicht in dem AFA gesendet, außer wenn es sich um die Vollmacht oder Lizenzvereinbarung(en) handelt, die dem AFA in Schritt 1 beigefügt wurden.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 muss die unterzeichnete (gedruckte) Version des Pre-AFA zwingend an die Zolldienststelle des Antragslands gesendet werden.
Wenn Sie Ihren Pre-AFA über die EDB an die Zolldienststelle senden, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung mit der ID Ihres Pre-AFA und einen Link zu den Kontaktdaten der Zolldienststellen der Mitgliedstaaten, die für AFAs zuständig sind. Die EDB ermöglicht es Ihnen, den Pre-AFA auszudrucken, damit Sie ihn unterzeichnen und an die Zollbehörde des Antragslands senden können.
Gesetzliche Vertreter müssen zusammen mit der Papierversion außerdem eine Vollmacht senden.
Wenn Sie Ihren Pre-AFA über die EDB an die Zolldienststelle senden, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung mit der ID Ihres Pre-AFA und einen Link zu den Kontaktdaten der Zolldienststellen der Mitgliedstaaten, die für AFAs zuständig sind. Die EDB ermöglicht es Ihnen, den Pre-AFA auszudrucken, damit Sie ihn unterzeichnen und an die Zollbehörde des Antragslands senden können.
Gesetzliche Vertreter müssen zusammen mit der Papierversion außerdem eine Vollmacht senden.
Wird ein Pre-AFA in Italien an die Zollbehörden gesendet, wird er in das italienische System (Falstaff) hochgeladen, und ein Einmalpasswort wird per E-Mail an die in dem Pre-AFA angegebene Kontaktstelle gesendet (die in der EDB definierte Kontaktstelle). Anschließend kann in Falstaff durch Eingabe der ID des Pre-AFA und des über E-Mail erhaltenen Einmalpassworts auf den Pre-AFA zugegriffen werden, um die elektronische Signatur einzufügen.
Auf demselben Bildschirm findet sich auch die Option, ein neues Einmalpasswort zu generieren. Detaillierte Informationen über das italienische System erhalten Sie über den folgenden Link in dem Video „02 – Come recuperare il codice della PreAFA- scarica il video“:
https://www.agenziadoganemonopoli.gov.it/portale/-/new-national-and-unional-tools-for-enforcement-of-ipri
In Spanien wird der Pre-AFA in den Sede Electronica der spanischen Agencia Tributaria hochgeladen.
https://www.agenciatributaria.gob.es/AEAT.sede/tramitacion/DB07.shtml
Klicken Sie auf „Formblatt“, um das Tätigwerden im Fall eines Verstoßes gegen das Markenrecht zu beantragen (auf Spanisch: Formulario de solicitud de intervención de marcas); anschließend geben Sie mithilfe Ihres digitalen Zertifikats Ihre ID des Pre-AFA ein. Bitte vergessen Sie nicht, auf „Unterzeichnen und Senden“ zu klicken (auf Spanisch: Firmar Enviar), um den Vorgang abzuschließen.
