Zur Startseite gehen
EUIPO
Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Gebühren

Das Gebührensystem des EUIPO hat sich gegenüber dem vom HABM angewandten Gebührensystem geändert. Das System ist von einer Grundgebühr, die bis zu drei Klassen von Waren und Dienstleistungen abdeckt, auf „Zahlung pro Klasse" geändert worden.

Im Bereich der Gebühren werden durch die Änderungsverordnung folgende Änderungen eingeführt:

  • neues Gebührensystem mit einer Gebühr pro Klasse für Anmelde- und Verlängerungsgebühren;
  • allgemeine Senkung der an das Amt zu entrichtenden Gebühren;
  • Übernahme der Bestimmungen der GM-Gebührenverordnung in die Grundverordnung.
 

Zahlung nach Bedarf

Die Gemeinschaftsmarke gewährte Schutz für drei Klassen; die Kosten hierfür betrugen 900 EUR bei elektronischer Anmeldung und 1 050 EUR bei Anmeldung auf Papier. Mit der Änderungsverordnung geht das Amt zu einem System mit einer Klasse pro Gebühr über. Dies bedeutet in der Praxis, dass Anmelder eine niedrigere Gebühr zahlen, wenn sie nur für eine Klasse anmelden, die gleiche Gebühr zahlen, wenn sie für zwei Klassen anmelden, und eine höhere Gebühr zahlen, wenn sie für drei oder mehr Klassen anmelden. Die Verlängerungsgebühren sind in allen Fällen deutlich geringer und gleich hoch wie die Anmeldegebühren; auch Widerspruchs-, Löschungs- und Beschwerdegebühren werden gesenkt.

 

Anmeldegebühren (E-Filing)

GM (altes System) Gebühr UM (neues System) Gebühr
Erste Klasse 900 EUR für bis zu drei Klassen Erste Klasse 850 EUR
Zweite Klasse Zweite Klasse 50 EUR
Dritte Klasse Dritte Klasse 150 EUR
Vierte und alle weiteren Klassen 150 EUR Vierte und alle weiteren Klassen 150 EUR
 

Verlängerungsgebühren (E-Filing)

GM (altes System) Gebühr UM (neues System) Gebühr
Erste Klasse 1 350 EUR für bis zu drei Klassen Erste Klasse 850 EUR
Zweite Klasse Zweite Klasse 50 EUR
Dritte Klasse Dritte Klasse 150 EUR
Vierte und alle weiteren Klassen 400 EUR Vierte und alle weiteren Klassen 150 EUR
 

Neue Unionsgewährleistungsmarke

Innerhalb von 21 Monaten werden Unionsgewährleistungsmarken eingeführt. Auf deren Grundlage kann „die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen erfüllen, erlauben" (Erwägungsgrund 27 UMV). Die Eintragungskosten für eine Unionsgewährleistungsmarke sind dieselben wie für eine Unionskollektivmarke, nämlich 1 800 EUR (1 500 EUR bei E-Filing), 50 EUR für die zweite Klasse und 150 EUR für die dritte (und alle weiteren) Klasse(n).

 

Sonstige Gebühren

Wie bereits angekündigt, sind die an das Amt zu entrichtenden Gebühren insgesamt gesunken. Einige Beispiele:

In Verbindung mit einer Unionsmarke Gebühr (altes System) UM (neues System)
Widerspruch 350 EUR 320 EUR
Löschung 700 EUR 630 EUR
Beschwerde 800 EUR 720 EUR
 

Neuanmeldungen

Das Datum der Anmeldung einer Unionsmarke, der Widerspruchsschrift, des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (Löschung) oder der Beschwerde (in Verbindung mit Unionsmarken) ist maßgebend dafür, welche Gebühr anfällt (nach dem alten oder neuen System).

Erfolgt die Einreichung jeweils vor dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verordnung (d. h. vor dem 23. März 2016), gilt das alte Gebührensystem, auch wenn die Zahlung nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung erfolgt; dies gilt auch für die Berechnung möglicher Zuschlagsgebühren für verspätete Zahlungen. Liegt der Tag der Einreichung nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (d. h. ab dem 23. März 2016), kommt das neue Gebührensystem zur Anwendung. Dem liegt das Prinzip zugrunde, dass der jeweilige Vorgang, sobald er bezahlt wurde, ab dem Datum seiner Einreichung wirksam wird, da er zu diesem Zeitpunkt als eingereicht gilt.

Ein Beispiel: Läuft die dreimonatige Widerspruchsfrist vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2016, und wird ein Widerspruch am 1. März 2016 eingelegt, hat der Widersprechende die alte Gebühr zu entrichten (350 EUR). Wird der Widerspruch im selben Fall am 15. April 2016 eingelegt, muss der Widersprechende die neue Gebühr zahlen (320 EUR). Der Widersprechende darf allerdings nicht den Widerspruch am 1. März 2016 einlegen und bis zum 30. April 2016 warten, um die neue Gebühr zu zahlen. Zwar liegt die Zahlung noch innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist, die Einreichung der Widerspruchsschrift (und damit ihr Wirksamwerden) erfolgte jedoch vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung.

This site uses cookies to offer you a better browsing experience, including for anonymized analytics. Find out more on how we use Cookies.