Inkrafttreten 21 Monate nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung (1. Oktober 2017)
Die Änderungsverordnung enthält eine Reihe von Bestimmungen, die erst 21 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, da hierfür zunächst Sekundärrechtsvorschriften ausgearbeitet werden müssen, nämlich ein delegierter Rechtsakt und ein Durchführungsrechtsakt.
Allgemein deckt der delegierte Rechtsakt Verfahrensvorschriften zu folgenden Themen ab: Widersprüche, Verfall und Nichtigkeit, Beschwerden bei der Beschwerdekammer, Organisation der Beschwerdekammern, Benachrichtigungen des Amtes und Kommunikation mit dem Amt, Fristen und Aussetzungen, bestimmte Verfahren im Zusammenhang mit internationalen Registrierungen.
Der Durchführungsrechtsakt deckt folgende Themen ab: Inhalt der Unionsmarkenanmeldung, Wiedergabe von UM, Sprachen und Übersetzung, Priorität und Zeitrang, Übertragung und Verzicht, Unionskollektiv- und -gewährleistungsmarken, bestimmte Verfahren im Zusammenhang mit internationalen Registrierungen.
Die Europäische Kommission hat Entwürfe beider Rechtsakte zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht:
- Entwurf der Durchführungsverordnung;
- Entwurf der delegierten Verordnung.
Das Amt ist verpflichtet, die Nutzer vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen über die Auswirkungen dieser Änderungen auf seine Praxis zu unterrichten. Die Prüfungsrichtlinien des Amtes werden ebenfalls aktualisiert, damit sie die Prüfpraxis des Amtes im Lichte dieser Änderungen rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten widerspiegeln.
- In der Änderungsverordnung wird die Bestimmung zur grafischen Wiedergabe gestrichen. Dies bedeutet, dass ab 1. Oktober 2017 Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden dürfen, sofern die Wiedergabe eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
- Das Amt wird den Nutzern vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung der Änderungsverordnung Informationen über die alternativen Medien und Formate bereitstellen, die die Anforderungen der neuen Bestimmung erfüllen.
- Unionsgewährleistungsmarken sind eine neue Art von Marken auf EU-Ebene, obwohl sie in einigen nationalen Systemen für den Schutz des geistigen Eigentums bereits bestehen.
- Auf der Grundlage von Gewährleistungsmarken kann die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen erfüllen, erlauben.
- Bestimmungen für die Online-Substanziierung von Widersprüchen und Löschungen in bestimmten Fällen aus vom Amt anerkannten Online-Quellen
- Erworbene Unterscheidungskraft als subsidiärer Anspruch, was dem Anmelder in der Praxis ermöglicht, das Recht auf Beschwerde in Bezug auf die originäre Unterscheidungskraft auszuschöpfen, bevor er die erworbene Unterscheidungskraft nachweisen muss
- Kodifizierung der Praxis des EUIPO (wie in seinen Richtlinien erläutert) zum verspätet vorgebrachten Nachweis der Substanziierung und zum Benutzungsnachweis
- Erhebliche Vereinfachung der Übersetzungsanforderungen
- Übertragung einer Marke als Rechtsbehelf unter bestimmten Umständen
- Formale Anforderungen zu Aufbau und Format schriftlicher Beweismittel in sämtlichen Verfahren (Vorlage von Beweismitteln in Anhängen)
- Die persönliche Abgabe und Hinterlegungen in Postfächern werden vom Amt nicht mehr akzeptiert.
- Sowohl die Durchführungsverordnung als auch die Delegierte Verordnung über die Unionsmarke enthalten Übergangsbestimmungen, die umfassend festlegen, wann die neuen Verfahrensvorschriften in Kraft treten.
Am 23. März 2016 in Kraft getreten
Die Änderungsverordnung brachte eine Reihe von Änderungen in den Bereichen Prüfverfahren, absolute Eintragungshindernisse, relative Eintragungshindernisse, Waren und Dienstleistungen, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie Beschwerden mit sich.
Im Bereich Prüfungsverfahren gibt es folgende wesentliche Änderungen:
- Gemäß der Änderungsverordnung besteht nicht mehr die Möglichkeit, Unionsmarkenanmeldungen über nationale Ämter anzumelden.
- Die Nutzer werden wählen können, ob ihnen Unionsrecherchenberichte und Unterrichtungsschreiben zugesendet werden sollen.
- In der Änderungsverordnung werden die Auswirkungen der Erklärung des Verfalls einer älteren Marke geklärt, auf die sich ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gründet. Dieser richtet sich jetzt nach dem Tag, an dem der Verfall wirksam wird.
- Mit der Änderungsverordnung wird die derzeitige Praxis in Bezug auf die Frist für die Einreichung von Bemerkungen Dritter in den Text der Verordnung aufgenommen. Dies sollte vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder, wenn ein Widerspruch gegen eine Marke eingereicht wurde, vor der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch erfolgen.
- In der Änderungsverordnung wird auch ausdrücklich auf das Recht des Amtes hingewiesen, absolute Eintragungshindernisse von Amts wegen jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen.
Im Bereich der absoluten Eintragungshindernisse gibt es folgende wesentliche Änderungen:
- Funktionelle Zeichen (z. B. Farb- oder Klangmarken) unterliegen jetzt denselben Bestimmungen wie Formmarken.
- Die Änderungsverordnung legt eindeutige Bestimmungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und andere Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums fest.
- Es wurde die Möglichkeit gestrichen, dass der Anmelder eine Erklärung abgibt, in der er die ausschließlichen Rechte nicht in Anspruch nimmt, die er an nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteilen einer Marke hat, um Zweifel bezüglich des Schutzumfangs auszuschließen.
- Die Änderungsverordnung schreibt die derzeitige Praxis in Bezug auf Nichtigkeitsverfahren aufgrund absoluter Eintragungshindernisse fest, wobei die Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente beschränkt wird.
Im Bereich Widerspruch und Löschung gibt es folgende wesentliche Änderungen:
- Es wurden Änderungen in Bezug auf den Beginn der Frist für einen Widerspruch gegen internationale Registrierungen, in denen die EU benannt ist, eingeführt. Diese Frist beginnt nun einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung.
- Mit der Änderungsverordnung werden einige Änderungen bezüglich Widerklagen vor Unionsmarkengerichten eingeführt. Demzufolge nehmen Unionsmarkengerichte die Prüfung von Widerklagen erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat.
- Die Änderungsverordnung erlegt dem Amt die Verpflichtung auf, das betreffende Unionsmarkengericht von jeglichen früheren, beim Amt eingereichten Anträgen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit zu unterrichten.
Im Bereich der relativen Eintragungshindernisse gibt es folgende wesentliche Änderungen:
- Bei Widersprüchen und Anträgen auf Löschung auf der Grundlage von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) muss nun eine separate besondere Begründung vorgelegt werden.
- Es wurden Änderungen in Bezug auf das Datum eingeführt, das für die Festlegung der Verpflichtung, einen Benutzungsnachweis vorzulegen, sowie für die Festlegung des betreffenden Zeitraums gilt. Das betreffende Datum wird nun der Anmelde- oder Prioritätstag der angefochtenen Unionsmarke und nicht mehr der Tag ihrer Veröffentlichung sein.
- Ferner wurde eine Reihe von Klarstellungen im Einklang mit der bestehenden Praxis und der Rechtsprechung vorgenommen.
Die wesentlichen Änderungen, die durch die Änderungsverordnung in Bezug auf Beschwerdeverfahren eingeführt wurden, sind Folgende:
- Die Bestimmung über die Abhilfe in Inter-partes-Verfahren wurde gestrichen, was bei diesen Fällen zu einer kürzeren Gesamtdauer von Beschwerdeverfahren führen dürfte. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Straffung von Verfahren vor dem Amt und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Abhilfe bei Entscheidungen in erster Instanz bei Inter-partes-Verfahren nur in besonderen Ausnahmefällen möglich war (da sie das Einverständnis beider Parteien erforderte).
- Es wurden spezifische Bestimmungen aufgenommen, mit denen die bestehende Praxis in Bezug auf Folgebeschwerden und das Datum des Inkrafttretens von Entscheidungen einer Beschwerdekammer geklärt und festgeschrieben wird. Diese Entscheidungen werden erst wirksam, wenn die Frist zur Einlegung einer Klage gegen sie abgelaufen ist oder, sofern in diesem Zeitraum Klage eingelegt wurde, wenn sie vom Gericht bzw. bei einer weiteren Klage vom Gerichtshof abgewiesen wurde.
- Waren und Dienstleistungen: Artikel 28 Absatz 8
Die Änderungsverordnung schreibt die Praxis des Amtes für Marken fest, die nach dem Urteil in der Rechtssache C-307/10 „IP Translator“ („What-you-see-is-what-you-get-Konzept“) angemeldet wurden. Sie weitet diese Praxis auf Marken aus, die vor dem Urteil angemeldet wurden, wodurch ihren Inhabern eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt wird, innerhalb derer sie die Angaben zur ihren Marken dahingehend anpassen können, dass sie ihrer ursprünglichen Absicht zum Zeitpunkt der Anmeldung entsprechen.
Nach Ablauf der Übergangsfrist werden alle Marken, die Klassenüberschriften enthalten, ungeachtet des Anmeldedatums gemäß der wörtlichen Bedeutung ihrer Überschrift interpretiert. Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen wurden, dürfen erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz für Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind.
Mitteilung Nr. 1/2016 über die Umsetzung von Artikel 28 Absatz 8 der Änderungsverordnung über die Unionsmarke bildet den Rahmen für die Verfahren vor dem Amt zur Erfassung einer Erklärung im Register nach Artikel 28 Absatz 8.
Um die Nutzer bei der Erstellung ihrer Erklärungen zu unterstützen, enthält sie einen Anhang mit einer nicht erschöpfenden Aufstellung von Beispielen von Waren und Dienstleistungen, die eindeutig nicht von der wörtlichen Bedeutung der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation der betreffenden Fassungen der Nizza-Klassifikation (6. und 10. Fassung) erfasst sind.
Das Amt hat im Hinblick auf Erklärungen gemäß Artikel 28 Absatz 8 UMV ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Begriffen erstellt, die nach Ansicht des Amtes nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der jeweiligen Klassenüberschriften erfasst sind. Das Verzeichnis dient ausschließlich als Orientierung für Markeninhaber, die Erklärungen im Sinne von Artikel 28 Absatz 8 UMV einreichen möchten. Das Verzeichnis finden Sie hier.