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Mediation

 

Mediation ist ein Vermittlungsverfahren zwischen Parteien in einem Streitfall. Der Mediator tritt als ein neutraler Vermittler zwischen den Parteien auf und ermöglicht eine Einigung zwischen diesen. Er ist nicht befugt, in einem Fall zu entscheiden, wenn die Mediation fehlschlägt. Die Parteien behalten die Kontrolle über den Ablauf des Verfahrens und dessen Ausgang. Sie sind zu einer Mediation nicht verpflichtet, sondern müssen freiwillig der Durchführung einer solchen zustimmen. Sie können sich jederzeit aus der Mediation zurückziehen. Des Weiteren kann den Parteien keine Streitbeilegungsvereinbarung auferlegt werden, sondern diese muss freiwillig zwischen diesen getroffen werden. Die Mediation ist ein vertrauliches Verfahren.
Ein Schiedsverfahren ist ein Verfahren, bei dem das Gesetz von einer Schiedsperson angewandt wird, um einen Streitfall zwischen den Parteien beizulegen. Die Entscheidung wird von der Schiedsperson als dem Entscheidungsträger getroffen. Es handelt sich dabei um ein rechtsbasiertes Verfahren, während Mediation ein auf Interessen basierendes Verfahren ist. Während bei einem Schiedsverfahren nur das Recht berücksichtigt und angewandt wird, werden bei einer Mediation die weitergehenden Interessen der Parteien berücksichtigt (insbesondere die Geschäftsinteressen).

Weitere Informationen über Mediation.
Informationen über Regeln für die Mediation.


Die Beschwerdekammern sind mit etwa 2 500 Fällen pro Jahr befasst. Die Bearbeitung eines Falles dauert bis zu seinem Abschluss durchschnittlich eineinhalb Jahre und führt in einigen Fällen zu einem weiteren Beschwerdeverfahren. Dies kann ein teurer und zeitaufwendiger Prozess sein. Dabei besteht in vielen Fällen, selbst wenn es einen tatsächlichen rechtlichen Konflikt gibt, die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung, bei der die Geschäftsinteressen beider Parteien gewahrt werden können. Die Mediation bietet eine zügige und weniger kostspielige Alternative zu einem Rechtsstreit, aber bei dem Verfahren wird dennoch auf qualifizierte Mediatoren zurückgegriffen, die sich in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes sehr gut auskennen. Ein solches Verfahren bietet zudem die Garantie der Vertraulichkeit bezüglich des Vorliegens eines Streits, da die Streitigkeit nicht vor den Augen der Öffentlichkeit ausgetragen wird. Traditionell hat die Mediation eine hohe Erfolgsquote.

Weitere Informationen über Regeln für die Mediation.


Eine Mediation vor dem EUIPO ist derzeit nur in der Beschwerdephase in Verfahren zwischen zwei oder mehr Parteien möglich. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung muss die unterliegende Partei eine Beschwerdeschrift einreichen und die Beschwerdegebühr bezahlen, um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nutzen zu können. Nur wenn der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eine Beschwerdebegründung vorlegt, ist die Beschwerde zulässig. Weder die Einreichungsfrist der Beschwerde noch die Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr oder zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann verlängert oder ausgesetzt werden.

Der Antrag auf Mediation muss von beiden Seiten unterzeichnet werden oder es muss daraus auf andere Weise ersichtlich sein, dass die Zustimmung der anderen Partei eingeholt wurde. Das Beschwerdeverfahren wird dann bis zum Ausgang des Mediationsverfahrens ausgesetzt.

Weitere verfügbare Informationen über Mediation.


Es muss vorab eine Entscheidung in einem Fall bezüglich einer Unionsmarke oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in einem Inter-partes-Verfahren beim EUIPO ergangen sein. Gegen diese Entscheidung muss Beschwerde eingelegt worden sein, bevor eine Mediation beginnen kann. Der Gegenstand der Mediation kann jedoch über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO hinausgehen und Streitigkeiten in Bezug auf parallele Marken, Geschmacksmuster oder andere geistige Eigentumsrechte derselben Parteien umfassen. Es gibt viele Möglichkeiten, aber es könnte beispielsweise der Fall sein, dass beide Parteien mit kollidierenden Rechten auf völlig verschiedenen Märkten tätig sind. Sie könnten dann vereinbaren, diese Situation so zu belassen. Der Schlüssel zu einer erfolgreichen Mediation besteht darin, den Fokus von den juristischen Argumenten auf die geschäftlichen Interessen zu lenken. In Ex-parte-Verfahren (d. h. wenn die andere Partei einer angefochtenen Entscheidung das EUIPO selbst ist) ist keine Mediation möglich.

Weitere Informationen finden Sie im Dokument Beschwerdekammern des EUIPO, Mediation, Anweisungen für die Parteien.


Derzeit ist eine Mediation nur in Beschwerdeverfahren möglich. Dies kann sich jedoch in der Zukunft ändern.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument Beschwerdekammern des EUIPO, Mediation, Anweisungen für die Parteien.


Das EUIPO erhebt keine Gebühren für die Mediation, sofern diese am Hauptsitz des EUIPO in Alicante stattfindet.
Wenn die Mediation in den Geschäftsräumen des EUIPO in Brüssel abgehalten wird, fällt eine Verwaltungsgebühr an, mit der die Reise-, Übernachtungs- und Aufenthaltskosten der Mediatoren abgedeckt werden.

Weitere Informationen über Mediationsverfahren und Gebühren.

Weitere Informationen über Regeln für die Mediation.

Hinsichtlich der Kosten bzw. Verwaltungsgebühren verwenden Sie das Formular für die Mediation in Brüssel und senden dieses (oder gleichwertige Informationen) an den Mediator.

Weitere Informationen über die Verwaltungsgebühren in Verbindung mit der Mediation finden Sie im Beschluss Nr. Ex-11-04 des Präsidenten des Amts vom 1. August 2011.


Prinzipiell wird das Mediationsverfahren in der Sprache des Beschwerdeverfahrens abgehalten. Es steht den Parteien jedoch frei, sich auf eine für alle Seiten geeignete Sprache zu einigen (sofern ein Mediator zur Verfügung steht, der diese Sprache beherrscht).

Weitere Informationen über Mediation.


Das Mediationsteam besteht aus qualifizierten Mediatoren aus unterschiedlichen Bereichen des Amtes, d. h. nicht nur aus den Beschwerdekammern. Es handelt sich um sehr erfahrene Bedienstete des Amtes, die eine spezielle Ausbildung beim Centre for Effective Dispute Resolution (CEDR) und/oder dem Chartered Institute of Arbitrators (CIARB) in London absolviert haben und unterschiedliche Sprachprofile aufweisen.

Weitere Informationen über Mediation.


Auf der Website steht eine vollständige Liste der Mediatoren zur Verfügung, einschließlich ihrer Lebensläufe, so dass die Parteien, sofern sie dies wünschen, eine ganz bestimmte Person beantragen können. Die Parteien können bei der Auswahl eines Mediators auch von der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern unterstützt werden. Die Wahl der Parteien könnte beispielsweise auf eine Person mit einem gewissen Hintergrund und Erfahrung fallen oder auf eine Person, die in der Lage ist, die Mediation in einer bestimmten Sprache durchzuführen. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Mediation ein freiwilliger Prozess ist und dass es nicht die Rolle des Mediators ist, ein Urteil zu fällen oder Entscheidungen zu treffen, sondern es zwei Parteien zu ermöglichen, selbst eine eigene Streitbeilegung zu finden. Ist ein Fall besonders komplex oder erachtet dies der Mediator für notwendig, kann der ernannte Mediator die Unterstützung eines anderen Mediators oder Bediensteten des EUIPO anfordern. Tritt dieser Fall ein, ersucht der Mediator zuerst die Parteien um deren Genehmigung. Es ist auch möglich, dass die Parteien selbst unterstützende Mediatoren ernennen, sofern die Komplexität des Falles oder sonstige Umstände dies erforderlich machen.

Weitere Informationen über Mediation.


Prinzipiell wird davon ausgegangen, dass der Streitfall im Rahmen einer Mediation an einem Tag beigelegt wird, eventuell nach einem Vorgespräch. Falls bis dahin keine Einigung erreicht wurde, kann es sehr schwer sein, eine gütliche Beilegung zu erzielen, obgleich in besonders komplexen Fällen mehr Zeit nötig sein mag.

Weitere Informationen über Mediation.


Es ist wichtig, dass die Unternehmer selbst an diesem Verfahren teilnehmen, da es bei der Mediation nicht um rein juristische Fragen geht, sondern um Geschäftsinteressen. Da Mediation ein freiwilliger Prozess ist, kann sich jede der Parteien zu jedem Zeitpunkt daraus zurückziehen. Falls die Mediation zu einer Streitbeilegungsvereinbarung zwischen den Parteien führt, muss die formelle Vereinbarung selbstverständlich von den deren Anwälten auf dem üblichen Wege verfasst werden. Daher ist es wichtig, dass zugelassene Vertreter die Unternehmen unterstützen.


Da Mediation ein recht flexibler Prozess ist, ist es schwer, die genaue Form, die dieser Prozess annehmen wird, im Voraus zu beschreiben. Dennoch kann gesagt werden, dass die meisten Verfahren eine erste Kontaktaufnahme zwischen den Parteien und dem Mediator umfassen, bei der der Zeitplan sowie der Ort der Mediation erörtert werden und festgestellt wird, ob vorab Bedarf an einem Austausch von Dokumenten besteht. Die Parteien unterzeichnen dann in der Regel eine Mediationsvereinbarung und senden diese so bald wie möglich an den Mediator.
In den meisten Fällen wird die Mediation in den Räumlichkeiten des EUIPO in Alicante abgehalten und die Parteien kommen entweder allein oder in Begleitung ihrer Rechtsvertreter. Die Mediation dauert normalerweise einen Tag und umfasst abwechselnd gemeinsame Sitzungen (d. h. Sitzungen, bei denen der Mediator und die Parteien zusammen anwesend sind) und Einzelsitzungen (d. h. Sitzungen, bei denen der Mediator die Parteien jeweils getrennt und allein trifft). Ziel der gemeinsamen Sitzung ist es, eine Liste der zu lösenden Fragen auszuarbeiten, während in den Einzelsitzungen diese Fragen näher erörtert werden und versucht wird, mögliche Lösungen und Kompromisse zu erarbeiten.
Alle Informationen, die dem Mediator bei den Einzelsitzungen zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulicher Art und dürfen der anderen Partei nicht ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung mitgeteilt werden. Die Verfahren werden in der Regel im Rahmen weiterer gemeinsamer Sitzungen und mit der Ausarbeitung einer Streitbeilegungsvereinbarung abgeschlossen. Der Fall geht dann zurück an die Beschwerdekammer, der der Fall ursprünglich zugewiesen wurde; diese trifft eine förmliche Entscheidung und stellt den Abschluss des Beschwerdeverfahrens fest.

Weitere Informationen finden Sie im Dokument Beschwerdekammern des EUIPO, Mediation, Anweisungen für die Parteien.


Das EUIPO bestärkt die Parteien und ihre zugelassenen Vertreter darin, nach Alicante zu kommen. Sie können jedoch das Mediationsverfahren auch in den Geschäftsräumen des EUIPO in Brüssel abhalten, wobei dafür eine Gebühr anfällt.

Nähere Informationen dazu finden Sie unter Regeln für die Mediation.


Es steht den Parteien frei, sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückzuziehen. Sie können nicht gezwungen werden, eine Streitbeilegungsvereinbarung zu treffen. Die Parteien müssen sich jedoch ernsthaft bemühen, eine derartige Vereinbarung zu erzielen. Wenn sich eine Partei zurückzieht, ist die Mediation umgehend beendet. Auch der Mediator kann die Mediation beenden, wenn eine Pattsituation vorliegt oder das Verfahren sich in einer Sackgasse befindet. In diesen Fällen wird das Beschwerdeverfahren an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem es sich vor der Mediation befand. Der Mediator wird nie am Beschwerdeverfahren beteiligt sein und ist verpflichtet, den Inhalt der Mediation vertraulich zu behandeln. Beim EUIPO werden keine Akten oder Dateien über die Mediation aufbewahrt.

Weitere Informationen finden Sie im Dokument Beschwerdekammern des EUIPO, Mediation, Anweisungen für die Parteien.


Dies ist häufig der Fall, und wenn die Parteien selbst eine Vereinbarung erzielen, benötigen sie keinen Mediator. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Rechteinhaber eher gewillt sind, eine gütliche Beilegung zu erzielen, wenn sie sich zusammen an einem Tisch auf die strittigen Punkte konzentrieren, um eine Vereinbarung zu treffen, bei der ihre eigentlichen Geschäftsinteressen gewahrt werden. Bei vielen Beschwerdesachen scheint dies zu spät im Verfahren der Fall zu sein.


Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.

Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

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