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EUIPO
Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Internationale Registrierung

 

Das Haager Abkommen regelt ein System für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Es wird vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf, Schweiz, verwaltet.
Dieses System verleiht dem Inhaber eines gewerblichen Musters bzw. Modells die Möglichkeit, ein Muster bzw. Modell auf dem Gebiet aller Vertragsparteien dadurch schützen zu lassen, dass er eine Anmeldung beim Internationalen Büro der WIPO in einer Sprache mit einem Gebührensatz in einer Währung (Schweizer Franken) einreicht.
Das Haager Abkommen umfasst zwei verschiedene „Akten“: die Haager Akte von 1960 und die Genfer Akte von 1999. Jede dieser Akten besteht aus verschiedenen Rechtsvorschriften. Grundsätzlich steht es jedem Land frei, die Akte auszuwählen, der es beitreten möchte. Internationale zwischenstaatliche Organisationen wie das EUIPO können dagegen nur der Genfer Akte beitreten. Die Genfer Akte wurde am 1. April 2004 uneingeschränkt wirksam. Die Europäische Union (EU) trat der Genfer Akte am 24. September 2007 bei und die Akte trat in Bezug auf die EU am 1. Januar 2008 in Kraft.

Weitere Informationen zu den Vertragsparteien der Genfer Akte finden Sie auf der Website der WIPO.


Der Beitritt der EU zur Genfer Akte bedeutet, dass Anmelder, die durch Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der EU oder durch ihren Wohnsitz, ihre tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU berechtigt sind, eine internationale Anmeldung einzureichen, eine Anmeldung für eine Eintragung eines gewerblichen Musters bzw. Modells nach dem Haager System einreichen können.
Eine weitere Folge ist, dass die EU bei einer internationalen Eintragung benannt werden kann. Erlässt das EUIPO keine Schutzverweigerung in Bezug auf eine internationale Eintragung, entfaltet diese Eintragung dieselben Wirkungen auf dem Gebiet der EU wie ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Das EUIPO spielt im Anfangsverfahren der internationalen Eintragung keine Rolle. Dies bedeutet, dass Anmeldungen für internationale Eintragungen direkt bei der WIPO eingereicht werden müssen und dort bearbeitet werden. Darüber hinaus und im Gegensatz zum Madrider Protokoll ist es nicht erforderlich, als Grundlage für eine internationale Eintragung über eine nationale oder Gemeinschaftsanmeldung bzw. -eintragung zu verfügen.
Wenn eine Anmeldung für eine internationale Eintragung fälschlicherweise beim EUIPO eingereicht wurde, übermittelt das EUIPO weder die Anmeldung an die WIPO, noch schickt es sie an den Anmelder zurück.


Jeder Angehörige eines Staates, der Vertragspartei ist, oder eines Mitgliedstaats einer zwischenstaatlichen Organisation, die Vertragspartei ist, und jede Person, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei hat, kann eine Anmeldung für eine internationale Eintragung einreichen.


Bei einer internationalen Anmeldung ist neben einer Grund- und einer Bekanntmachungsgebühr auch eine Gebühr für jede in der internationalen Eintragung benannte Vertragspartei zu entrichten. Diese Gebühr hängt von der jeweiligen Vertragspartei ab. Sämtliche Gebühren sind in Schweizer Franken an die WIPO zu entrichten. Nähere Informationen finden Sie unter dem Gebührenrechner der WIPO.

Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen bezüglich eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Nein. Eine internationale Anmeldung kann direkt vom Anmelder eingereicht werden. Der Anmelder kann jedoch einen Vertreter benennen, der in seinem Namen handelt.


Eine internationale Anmeldung muss entweder in Englisch, Französisch oder (seit 1. April 2010) Spanisch (nach Wahl des Anmelders) eingereicht werden.
 
Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen bezüglich eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


In Abhängigkeit von den im Rahmen der internationalen Eintragung benannten Vertragsparteien kann die Veröffentlichung aufgeschoben werden. Einige Vertragsparteien haben Erklärungen abgegeben, wonach im Falle einer Benennung eine Aufschiebung nicht zulässig ist bzw. die Aufschiebung auf sechs Monate begrenzt wird. Der maximale Zeitraum für eine Aufschiebung gemäß der Genfer Akte beträgt 30 Monate ab dem Anmeldungsdatum bzw., wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Datum der Priorität. Dies ist auch der von der EU eingeräumte Zeitraum. Weitere Informationen zur Aufschiebung finden Sie auf der Website der WIPO.

Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen bezüglich eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Nein. Internationale Eintragungen mit Benennung der Europäischen Union werden von der WIPO im „Hague Express Bulletin“ veröffentlicht.
Dieses internationale Bulletin ist auf der Website der WIPO verfügbar und wird wöchentlich aktualisiert.


Nein, das EUIPO veröffentlicht die internationale Eintragung nicht (erneut). Internationale Eintragungen werden nur von der WIPO auf ihrer Website im International Designs Bulletin veröffentlicht.


Ja, die Priorität eines Antrags auf Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann bei einem Antrag auf internationale Eintragung in Anspruch genommen werden und umgekehrt. Die Prioritätsfrist beträgt sechs Monate.


Um die Wirkungen einer internationalen Eintragung auf dem Gebiet der EU zu widerrufen bzw. aufzuheben, können Dritte nach denselben Regeln wie für die Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein Verfahren für eine Erklärung der Nichtigkeit einleiten, d. h. Dritte können entweder beim EUIPO die Erklärung der Nichtigkeit beantragen oder vor einem Geschmacksmustergericht der Europäischen Union Widerklage auf Nichtigkeit erheben.


Die WIPO prüft lediglich, ob die vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllt sind. Etwaige sachliche Prüfungen werden von den Ämtern der benannten Vertragsparteien durchgeführt. Bei Formmängeln wird dem Anmelder eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um die Mängel auszuräumen.


Gemäß Artikel 106d der Verordnung über das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, (der durch die Änderungsverordnung (EG) Nr. 1891/2006 aufgenommen wurde), hat eine internationale Eintragung eines Geschmacksmusters, in der die EU benannt ist, ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, sofern nicht eine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine etwaige Schutzverweigerung zurückgezogen wurde.
 
Weitere Informationen zur Eintragung.


Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die EU benannt ist, führt das EUIPO eine Prüfung von Gründen für die Schutzverweigerung durch, d. h., ob der Gegenstand der internationalen Eintragung der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters entspricht und nicht gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten gemäß Artikel 9 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstößt.
Stellt das EUIPO einen Grund für eine Schutzverweigerung fest, sendet es der WIPO eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, wodurch verhindert wird, dass die internationale Eintragung auf dem Gebiet der EU wirksam wird. Die WIPO übermittelt die Mitteilung über die Schutzverweigerung an den Inhaber der internationalen Eintragung, der durch die Einreichung einer Stellungnahme direkt an das EUIPO darauf reagieren kann.
Stellt das EUIPO fest, dass die Gründe für eine Schutzverweigerung durch die Stellungnahme des Inhabers widerlegt werden, zieht es die Schutzverweigerung zurück und setzt die WIPO davon in Kenntnis. In diesem Fall hat die internationale Eintragung dieselbe Wirkung auf dem Gebiet der EU wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.

Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind dem Datenschutzhhinweis zu entnehmen.
 

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