Internationale Registrierung
Dieses System verleiht dem Inhaber eines gewerblichen Musters bzw. Modells die Möglichkeit, ein Muster bzw. Modell auf dem Gebiet aller Vertragsparteien dadurch schützen zu lassen, dass er eine Anmeldung beim Internationalen Büro der WIPO in einer Sprache mit einem Gebührensatz in einer Währung (Schweizer Franken) einreicht.
Das Haager Abkommen umfasst zwei verschiedene „Akten“: die Haager Akte von 1960 und die Genfer Akte von 1999. Jede dieser Akten besteht aus verschiedenen Rechtsvorschriften. Grundsätzlich steht es jedem Land frei, die Akte auszuwählen, der es beitreten möchte. Internationale zwischenstaatliche Organisationen wie das EUIPO können dagegen nur der Genfer Akte beitreten. Die Genfer Akte wurde am 1. April 2004 uneingeschränkt wirksam. Die Europäische Union (EU) trat der Genfer Akte am 24. September 2007 bei und die Akte trat in Bezug auf die EU am 1. Januar 2008 in Kraft.
Weitere Informationen zu den Vertragsparteien der Genfer Akte finden Sie auf der Website der WIPO.
Eine weitere Folge ist, dass die EU bei einer internationalen Eintragung benannt werden kann. Erlässt das EUIPO keine Schutzverweigerung in Bezug auf eine internationale Eintragung, entfaltet diese Eintragung dieselben Wirkungen auf dem Gebiet der EU wie ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Wenn eine Anmeldung für eine internationale Eintragung fälschlicherweise beim EUIPO eingereicht wurde, übermittelt das EUIPO weder die Anmeldung an die WIPO, noch schickt es sie an den Anmelder zurück.
Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen bezüglich eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen bezüglich eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen bezüglich eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Dieses internationale Bulletin ist auf der Website der WIPO verfügbar und wird wöchentlich aktualisiert.
Weitere Informationen zur Eintragung.
Stellt das EUIPO einen Grund für eine Schutzverweigerung fest, sendet es der WIPO eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, wodurch verhindert wird, dass die internationale Eintragung auf dem Gebiet der EU wirksam wird. Die WIPO übermittelt die Mitteilung über die Schutzverweigerung an den Inhaber der internationalen Eintragung, der durch die Einreichung einer Stellungnahme direkt an das EUIPO darauf reagieren kann.
Stellt das EUIPO fest, dass die Gründe für eine Schutzverweigerung durch die Stellungnahme des Inhabers widerlegt werden, zieht es die Schutzverweigerung zurück und setzt die WIPO davon in Kenntnis. In diesem Fall hat die internationale Eintragung dieselbe Wirkung auf dem Gebiet der EU wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.
Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind dem Datenschutzhhinweis zu entnehmen.