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EUIPO
Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Vertretung vor dem Amt

 

Jeder kann eine Anmeldung einer Unionsmarke (UM) und eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (GGM) einreichen. Sobald die Anmeldung einer Unionsmarke jedoch eingereicht ist, muss jeder Anmelder, der seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) hat bzw. keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR hat, einen Vertreter benennen, bevor oder nachdem er ein förmliches Mängelschreiben über mangelnde Vertretung vor dem Amt erhalten hat.

Sie können in eSearch plus, der gebührenfreien Online-Datenbank des Amts, nach einem zugelassenen Vertreter suchen.

Weitere Informationen sind aus den Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung ersichtlich.


Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die EU-Mitgliedstaaten und die drei Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA): Island, Liechtenstein und Norwegen. Zweck des EWR ist es, den EU-Binnenmarkt auf die Länder in der EFTA auszudehnen.
 
Weitere Informationen und die Liste der EWR-Länder.


Ja, ein vom EUIPO zugelassener Vertreter aus dem EWR ist vor dem EUIPO zur Vertretung sowohl in Unionsmarken als auch in Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffenden Angelegenheiten befugt. Im Online-Tool des Amts kann nach Vertretern gesucht werden.
Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Formulare und Anmeldungen.

Weitere Informationen sind aus den Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung ersichtlich.


Der Ausdruck „tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung“ ist Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft entnommen. Es herrschte die Ansicht, dass die ursprüngliche Bestimmung, die einfach nur auf „eine Einrichtung“ Bezug nahm, zu weit gefasst war und eingeschränkt werden sollte. Ziel war es, betrügerische bzw. erfundene Einrichtungen durch die Nutzung des französischen Terminus „sérieux“ (zu Deutsch „tatsächlich“) auszuschließen.
Der Terminus „nicht nur zum Schein bestehend“ stellt klar, dass in einer solchen Einrichtung zwar gewerbliche oder geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen (anders als in einem einfachen Lagerhaus), sie aber nicht die Hauptniederlassung sein muss. Natürliche oder juristische Personen, die eine solche Einrichtung im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) betreiben, können sich vor dem Amt durch einen Angestellten vertreten lassen.


Angestellte juristischer Personen können die Vertretung anderer juristischer Personen wahrnehmen, vorausgesetzt, dass die beiden juristischen Personen wirtschaftlich verbunden sind. Wirtschaftliche Verbindungen in diesem Sinne bestehen, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den beiden juristischen Personen besteht, entweder in dem Sinne, dass der Verfahrensbeteiligte vor dem Amt von dem Arbeitgeber des Angestellten wirtschaftlich abhängig ist oder umgekehrt. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit kann vorliegen,
  • wenn die beiden juristischen Personen Mitglieder der gleichen Gruppe sind, oder
  • weil kontrollierende Betriebsführungsmechanismen bestehen (T512/15, § 33 ff.).
Folgende Situationen sind hingegen nicht ausreichend, um wirtschaftliche Verbindungen zu begründen:
  • die Verbindung aufgrund eines Markenlizenzvertrags,
  • eine vertragliche Beziehung zwischen zwei Unternehmen mit dem Ziel gegenseitiger Vertretung oder rechtlicher Unterstützung,
  • eine reine Lieferanten-Kunden-Beziehung, beispielsweise auf der Grundlage einer Alleinvertriebsvereinbarung oder Franchisingvereinbarung.
Beruft sich ein Angestelltenvertreter auf wirtschaftliche Verbindungen, so hat er den betreffenden Abschnitt in dem amtlichen Formblatt anzukreuzen und seinen eigenen Namen sowie Namen und Anschrift seines Arbeitgebers anzugeben. Es wird empfohlen, dass die Art der wirtschaftlichen Verbindungen angegeben wird, wenn dies aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich ist.

Weitere und ausführlichere Informationen über wirtschaftliche Verbindungen sind in den Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung, Absatz 2.4.2 enthalten.
 


Jede natürliche Person, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
  • Sie besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums), sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im EWR und sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens bzw. in Geschmacksmusterangelegenheiten vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des EWR zu vertreten. (Hinweis: Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz muss nicht dem Geschäftssitz oder Arbeitsplatz entsprechen, jedoch innerhalb der Europäischen Union liegen.)


Zur Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter müssen Sie das Antragsformular ausfüllen sowie ordnungsgemäß datieren und unterzeichnen und an das Amt übermitteln. Sie müssen eine von einem nationalen Amt erteilte Bescheinigung einreichen oder auf eine Sammelbescheinigung Bezug nehmen, in welcher Sie als zugelassener Vertreter aufgeführt sind.

Zusätzliche Informationen über zugelassene Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten sind in den Hinweisen zum Antrag auf Eintragung in die besondere Liste der zugelassenen Vertreter zu finden.

Weitere Informationen über zugelassene Vertreter sind aus den Richtlinien Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung ersichtlich.



Sie können in unserer öffentlichen Datenbank eSearch plus nach Vertretern suchen, die ihren Sitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben.  Diese Datenbank bietet einen einfachen Zugang zu Informationen über sämtliche Arten von Vertretern (Verbände, Arbeitnehmer, Anwälte oder beim EUIPO zugelassene Vertreter) und wird täglich aktualisiert.


Wenn ein neuer Vertreter bestellt wurde, kann dieser das Amt schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass der frühere Vertreter den Mandanten nicht mehr vertritt. Es ist keine Vollmacht notwendig, außer wenn es sich bei dem Vertreter um einen Angestellten handelt. Der Wechsel wird vom Amt schriftlich bestätigt und anschließend veröffentlicht.

Weitere Informationen zur Verwaltung meines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Weitere Informationen zur Verwaltung meiner Unionsmarke.

Weitere Informationen zur Änderung der personenbezogenen Daten von Inhabern.

Alternativ dazu sind Informationen aus den Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung ersichtlich.



Jedem Vertreter, der eine Anmeldung beim Amt einreicht, wird eine ID-Nummer (Identifikationsnummer) zugewiesen.
Alle Anmeldungen werden in unsere Datenbank eSearch plus aufgenommen.
Das Amt teilt seinen Kunden diese Nummer nicht automatisch mit (mit Ausnahme der Fälle, in denen dies die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter betrifft), stellt sie jedoch auf Anfrage zur Verfügung.
Sie können die Nummer auch finden, wenn Sie eine Ihrer Akten in eSearch plus konsultieren. Um das Amt dabei zu unterstützen, Sie schnell als Kunden zu identifizieren, ist es hilfreich, wenn Sie im Schriftverkehr mit dem EUIPO stets Ihre ID-Nummer angeben.
Bitte beachten Sie, dass Sie im User Area ein Konto anlegen können. Anschließend können Sie eine Anmeldung unter Verwendung eines erweiterten Formulars an die folgende Adresse einreichen.
Nach der Validierung Ihrer Anmeldung gibt das System eine ID-Nummer für Sie aus.


Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.

Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind dem Datenschutzhhinweis zu entnehmen.
 

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