Vertretung vor dem Amt
Sie können in eSearch plus, der gebührenfreien Online-Datenbank des Amts, nach einem zugelassenen Vertreter suchen.
Weitere Informationen sind aus den Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung ersichtlich.
Weitere Informationen und die Liste der EWR-Länder.
Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Formulare und Anmeldungen.
Weitere Informationen sind aus den Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung ersichtlich.
Der Terminus „nicht nur zum Schein bestehend“ stellt klar, dass in einer solchen Einrichtung zwar gewerbliche oder geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen (anders als in einem einfachen Lagerhaus), sie aber nicht die Hauptniederlassung sein muss. Natürliche oder juristische Personen, die eine solche Einrichtung im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) betreiben, können sich vor dem Amt durch einen Angestellten vertreten lassen.
- wenn die beiden juristischen Personen Mitglieder der gleichen Gruppe sind, oder
- weil kontrollierende Betriebsführungsmechanismen bestehen (T512/15, § 33 ff.).
- die Verbindung aufgrund eines Markenlizenzvertrags,
- eine vertragliche Beziehung zwischen zwei Unternehmen mit dem Ziel gegenseitiger Vertretung oder rechtlicher Unterstützung,
- eine reine Lieferanten-Kunden-Beziehung, beispielsweise auf der Grundlage einer Alleinvertriebsvereinbarung oder Franchisingvereinbarung.
Weitere und ausführlichere Informationen über wirtschaftliche Verbindungen sind in den Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung, Absatz 2.4.2 enthalten.
- Sie besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums), sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im EWR und sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens bzw. in Geschmacksmusterangelegenheiten vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des EWR zu vertreten. (Hinweis: Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz muss nicht dem Geschäftssitz oder Arbeitsplatz entsprechen, jedoch innerhalb der Europäischen Union liegen.)
Zusätzliche Informationen über zugelassene Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten sind in den Hinweisen zum Antrag auf Eintragung in die besondere Liste der zugelassenen Vertreter zu finden.
Weitere Informationen über zugelassene Vertreter sind aus den Richtlinien Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung ersichtlich.
Rufen Sie eSearch plus auf.
Für weitere Informationen wird auf die Richtlinien Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung verwiesen.
Weitere Informationen zur Verwaltung meines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Weitere Informationen zur Verwaltung meiner Unionsmarke.
Weitere Informationen zur Änderung der personenbezogenen Daten von Inhabern.
Alternativ dazu sind Informationen aus den Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung ersichtlich.
Eine Rechtsabteilung wird als gültiger Zusammenschluss betrachtet, wenn sie diese Bedingung erfüllt. Beachten Sie jedoch, dass sich zur Vermeidung von Missverständnissen der Name des Zusammenschlusses bevorzugt vom Namen des Unternehmens unterscheiden sollte (z. B. „EUIPO Geistiges Eigentum“ anstelle von „EUIPO“). Wenn der Rechtsträger, der das Portfolio der Rechte des geistigen Eigentums verwaltet, unabhängig vom Unternehmen ist, kann der eingetragene Name dieses Rechtsträgers verwendet werden.
Zusatzinformationen dazu sind hier zu finden: Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung.
Alle Anmeldungen werden in unsere Datenbank eSearch plus aufgenommen.
Das Amt teilt seinen Kunden diese Nummer nicht automatisch mit (mit Ausnahme der Fälle, in denen dies die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter betrifft), stellt sie jedoch auf Anfrage zur Verfügung.
Sie können die Nummer auch finden, wenn Sie eine Ihrer Akten in eSearch plus konsultieren. Um das Amt dabei zu unterstützen, Sie schnell als Kunden zu identifizieren, ist es hilfreich, wenn Sie im Schriftverkehr mit dem EUIPO stets Ihre ID-Nummer angeben.
Bitte beachten Sie, dass Sie im User Area ein Konto anlegen können. Anschließend können Sie eine Anmeldung unter Verwendung eines erweiterten Formulars an die folgende Adresse einreichen.
Nach der Validierung Ihrer Anmeldung gibt das System eine ID-Nummer für Sie aus.
Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.
Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind dem Datenschutzhhinweis zu entnehmen.