Voraussetzungen für das Fast-Track-Verfahren (beschleunigtes Verfahren)
Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bieten wir unseren Markenanmeldern die Möglichkeit, ihre Anmeldungen rascher prüfen und veröffentlichen zu lassen, wenn sie die Voraussetzungen des Fast-Track-Verfahrens erfüllen.
Sobald das EUIPO eine Anmeldung erhält, wird diese von unseren Mitarbeitern daraufhin überprüft, ob es sich bei ihr voraussichtlich um eine gültige Marke handelt. Je komplexer die Anmeldung, desto mehr Zeit benötigen unsere Mitarbeiter für die Prüfung. Daher werden die beim EUIPO eingehenden Anmeldungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, rascher bearbeitet und erreichen das erste Stadium des Eintragungsprozesses, die Veröffentlichung der Anmeldung, schneller. Wir nennen dieses beschleunigte Verfahren „Fast-Track-Verfahren“.

Worin bestehen die Vorteile?
- Es ist schneller. Ihre Anmeldung kann im Vergleich zu regulären Anmeldungen in der Hälfte der Zeit oder weniger veröffentlicht werden.
- Es ist sicherer. Bei einer Fast-Track-Anmeldung müssen Sie Ihre Waren und Dienstleistungen aus der so genannten Harmonisierten Datenbank von Begriffen auswählen, die bereits vom EUIPO und allen Ämtern für geistiges Eigentum in der EU akzeptiert wurden. Auf diese Weise werden etwaige Mängel größtenteils vermieden, so dass Sie sicher sein können, die jeweils richtige Wahl zu treffen.
Weitere Informationen über unsere Dienstleistungsstandards finden Sie in der Dienstleistungscharta des EUIPO auf unserer Qualitätsseite.
Wie erfülle ich die Voraussetzungen für das Fast-Track-Verfahren?
Es gibt zwei wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fast-Track-Anmeldung:
- Sie müssen die Waren und Dienstleistungen, auf die sich Ihre Marke bezieht, aus einer Datenbank mit bereits vom EUIPO akzeptierten Begriffen auswählen. Das Fünf-Schritte-Formular ist konzipiert worden, um Sie bei Ihrer Auswahl zu unterstützen, damit Ihre Anmeldung im Fast-Track-Verfahren bearbeitet werden kann.
- Sie müssen im Voraus zahlen: Unsere Prüfer können die Anmeldung erst dann prüfen, wenn die Zahlung abgeschlossen ist. Sofern die Zahlung umgehend erfolgt ist und bei der Einreichung oder Prüfung der Anmeldung keine Mängel erkennbar sind, wird Ihre Anmeldung im Fast-Track-Verfahren weiter bearbeitet.
Beachten Sie bitte, dass, wenn Sie über ein laufendes Konto zahlen, Ihr Konto sofort belastet wird. Falls Sie per Banküberweisung zahlen, müssen Sie die Überweisung unmittelbar nach der Einreichung der Anmeldung vornehmen.
Obwohl manche Anmeldungen zum Zeitpunkt der Einreichung die Voraussetzungen für das Fast-Track-Verfahren erfüllen, können sie diesen Fast-Track-Status später wieder verlieren. Beispielsweise könnte ein Mangel vorliegen, wonach die Marke, die Sie eintragen lassen möchten, nicht hinreichend unterscheidungskräftig ist. Sollte Ihre Anmeldung eine der Fast-Track-Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, werden Sie schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.
Vollständige Voraussetzungen für das Fast-Track-Verfahren
- Der Anmelder muss seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Andernfalls muss der Anmelder einen zugelassenen Vertreter benennen.
- Bei der Marke darf es sich nicht um eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke handeln.
- Beantragen Sie keine nationale oder europäische Recherche in Ihrer Anmeldung.
- Im Hinblick auf Prioritäts- oder Zeitrangansprüche gilt Folgendes:
- Entweder werden keine Prioritäts-/Zeitrangansprüche gestellt, oder
- falls ein Prioritäts-/Zeitranganspruch angegeben wird, können die Marken, auf die sich der Anspruch gründet, während der Anmeldung aus der Datenbank TMview importiert werden, oder
- falls ein Prioritäts- / Zeitranganspruch angegeben wird und die mit ihm zusammenhängende Marke bzw. die mit ihm zusammenhängenden Marken nicht in TMview enthalten sind, muss die entsprechende Bescheinigung als Anlage beigefügt werden.
- Wird Ausstellungspriorität beantragt, ist eine Fast-Track-Anmeldung immer noch möglich, wenn die entsprechende Bescheinigung als Anlage beigefügt wird.
- Die Marke muss einer der folgenden Kategorien angehören: Wort-, Bild-, Form- oder Hörmarke.
- Handelt es sich um eine Bild- oder Formmarke können keine Farben mehr beansprucht werden.
- Handelt es sich um eine Bild-, Form- oder Hörmarke, sind die entsprechenden und gültigen Anlagen beizufügen.
- Alle Begriffe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind aus der Datenbank der bereits vom EUIPO akzeptierten Begriffe auszuwählen.
- Die Zahlung sollte mittels einer der akzeptierten Zahlungsmethoden erfolgen. Eine Zahlung über ein laufendes Konto eines Dritten ist beim Fast-Track-Verfahren jedoch nicht zulässig.
- Für die Entrichtung der Gebühren gelten folgende Bedingungen:
- Kreditkarte: keine besondere Voraussetzung.
- Banküberweisungen: Der Anmelder muss (1) den vom Formular generierten Zahlungscode und die Markennummer zur Identifizierung der Marke verwenden, (2) sich zur sofortigen Überweisung des Betrags verpflichten, und (3) vorzugsweise für jede eingereichte Anmeldung eine separate Zahlung vornehmen.
- Ist der Anmelder Inhaber eines laufenden Kontos, muss er auf dem Zahlungsformular „Debit now“ (Jetzt abbuchen) auswählen.
- Ist die Sprache der Anmeldung keine der fünf Sprachen des EUIPO (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch), muss der Anmelder die vom EUIPO bereitgestellte Übersetzung aus einer der fünf akzeptierten Sprachen in eine zweite Sprache akzeptieren.
Hinweis: Zahlungen per Banküberweisung müssen mit dem entsprechenden Zahlungscode versehen innerhalb von neun Tagen nach Einreichung der Anmeldung beim EUIPO eingehen. Andernfalls kann das EUIPO nicht garantieren, dass die Standards für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Fast-Track-Verfahren eingehalten werden.
Sämtliche Bezugnahmen auf Fristen dienen lediglich der Erläuterung und haben für das Amt keine bindende Wirkung.