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EUIPO
Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Widerspruch

 

An opposition is a procedure that involves two parties:
  • an applicant who filed an EU trade mark application;
  • an opponent who can file a form within 3 months after a trade mark has been published.
This procedure allows the opponent to protect his or her earlier EU trade mark or other rights against a new EU trade mark application.

A notice of opposition may be submitted by the opponent who could be:
  • a proprietor of an earlier trade mark or of other rights;
  • a representative, authorised person entitled to do so.
After examination of the opposition and if it is admissible, the involved parties will be invited to send additional information and evidence to support their positions.

If the opposition is justified, the contested EU trade mark application will not be registered. If the opposition is rejected, the Office will proceed with the registration of the EU trade mark.

Any party adversely affected by the decision may launch an appeal before the Board of Appeal.

All opposition decisions are published online and available in eSearch plus.

The applicant can minimise the risk of opposition by searching for potential conflicts before they apply.

Further information on how to file a notice of opposition against an EU trade mark or international registration and the grounds.

Further information on the registration process.


 


Ältere Rechte stellen einen „relativen“ Grund für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke dar. Das Amt prüft diese Art von Eintragungshindernissen nicht von Amts wegen. Die Anmeldung einer Unionsmarke wird daher im Blatt für Unionsmarken veröffentlicht, und mit diesem Datum der Veröffentlichung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist, um ältere Rechte geltend zu machen, die die künftige Unionsmarke beeinträchtigen könnte.

Inhaber älterer Rechte können also das Blatt für Unionsmarken konsultieren, in dem alle Anmeldungen von Unionsmarken veröffentlicht werden, und haben damit die Möglichkeit zur Verteidigung von bereits bestehenden Rechten.

Sie können außerdem eine Benachrichtigung in Ihrem Nutzerbereich erstellen und dadurch eine Benachrichtigung erhalten, wenn Marken angemeldet werden, die Ähnlichkeiten zu Ihrer Marke aufweisen.

Weitere Einzelheiten zu Markenrecherchen sind unter Häufig gestellte Fragen Verfügbarkeitsrecherche zu finden.


Widersprüche, die innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke eingehen, werden von der Widerspruchsabteilung bearbeitet. Diese vergewissert sich zuerst, ob die Zahlung rechtzeitig erfolgt ist, und prüft dann, ob der Widerspruch die grundlegenden Anforderungen für einen solchen erfüllt. Wenn das Amt einen Mangel feststellt, der korrigiert werden kann, fordert es den Widersprechenden auf, diesen Mangel auszuräumen.
Nach dieser Phase wird dem Anmelder der Unionsmarke mitgeteilt, dass Widerspruch eingelegt wurde. Danach haben die beiden Parteien zwei Monate Zeit, miteinander in Kontakt zu treten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dieser Zeitraum wird „Cooling off“-Phase genannt.

Wenn Sie weitere Informationen über Ihre Rechte benötigen, konsultieren Sie bitte die Seite Ihre Rechte schützen in der Rubrik Marken auf unserer Website.


In order to ensure an efficient protection of your rights, we recommend consulting a legal practitioner specialised in trade mark matters. You can find a list of representatives before the EUIPO in eSearch plus


Die „Cooling off“-Phase beginnt nach der Zustellung des Widerspruchs und dauert zwei Monate; sie geht dem kontradiktorischen Teil des Verfahrens voraus (an dem der Widersprechende und der Anmelder beteiligt sind). Wenn die kontradiktorische Phase noch nicht begonnen hat und die Parteien zu einer Einigung gelangen, mit der der Widerspruch endet, werden keiner Partei die Kosten auferlegt.
Wenn die Einigung darüber hinaus dazu führt, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke auf diejenigen beschränkt wird, die vom Widerspruch nicht betroffen sind, oder der Widerspruch zurückgenommen wird, erstattet das Amt darüber hinaus dem Widersprechenden die Widerspruchsgebühr.

Weitere Einzelheiten finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 1, Verfahrensfragen.


Widersprüche gegen Unionsmarkenanmeldungen müssen innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung im Blatt für Unionsmarken schriftlich eingereicht werden.
Sie können Widerspruchsschriften auch ganz einfach mithilfe des Online-Formulars einreichen. Sobald Sie das Online-Formular übermittelt haben, wird Ihrem Antrag eine Widerspruchsnummer zugewiesen.
Ein Widerspruch gilt nur dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet wurde.

Weitere Informationen zur Einreichung einer Widerspruchsschrift gegen eine Unionsmarke oder internationale Registrierung.


Yes, the EUIPO accepts a notice of opposition against an EU trade mark application before the EU trade mark application has been published in the EU Trade Marks Bulletin, thus before the commencement of the opposition period. The opposition will be kept on hold and be deemed to have been filed on the first day of the opposition period, namely the first day after the publication of the EU trade mark application in Part A1 of the EU Trade Marks Bulletin.

Further details on how to file a notice of opposition can be found in the Guidelines, Part C, Opposition, Section 1, Procedural Matters.


Bei einem Widerspruch muss die Zahlung innerhalb der festgelegten Widerspruchsfrist beim Amt eingehen.
Weitere Einzelheiten zur Widerspruchsgebühr


Vertretungszwang besteht für solche Antragsteller, die weder Wohnsitz noch Hauptsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Um die Liste der Vertreter des Amtes einzusehen, konsultieren Sie bitte eSearch plus.
 


Die Widerspruchsabteilung des EUIPO arbeitet in den fünf Sprachen des Amtes (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch). Der Widerspruch kann nur in einer dieser Sprachen eingereicht werden. Dabei muss es sich um eine der beiden Sprachen handeln, in denen der Anmelder die Unionsmarke angemeldet hat und die in der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Blatt für Unionsmarken angegeben sind. Diese Sprache gilt für das gesamte Widerspruchsverfahren.


Wenn der Widerspruch in einer Sprache des Amtes (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch) eingereicht wird, die nicht mit denjenigen der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung übereinstimmt, hat der Widersprechende einen Monat Zeit, um eine Übersetzung in der entsprechenden Sprache vorzulegen.

Weitere Einzelheiten zur Verfahrenssprache sind in den Prüfungsrichtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 4, Verfahrenssprache enthalten.


Widerspruch kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke eingelegt werden. Das amtliche Veröffentlichungsdatum ist das Datum, an dem die Anmeldung in Teil A1 des Blatts für Unionsmarken veröffentlicht wird: Der Widerspruch und die Widerspruchsgebühr müssen innerhalb der genannten Frist beim Amt eingehen.

Weitere Einzelheiten zur Einreichung einer Widerspruchsschrift sind den Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 1, Verfahrensfragen zu entnehmen.
Weitere Informationen zur Widerspruchsgebühr.


Jede natürliche oder juristische Person kann Widerspruch auf der Grundlage so vieler Marken einlegen, wie sie möchte, sofern sie Inhaber dieser Marken ist.

Weitere Informationen finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 0, Einführung.


Nein. Der Widersprechende muss eine natürliche oder juristische Person sein und seinen Widerspruch auf die Marken gründen, deren Inhaber er ist. Um gegen die Anmeldung einer Unionsmarke Widerspruch einzulegen, der sich auf mehrere Marken im Besitz unterschiedlicher Unternehmen (unterschiedliche natürliche oder juristische Person) bezieht, muss daher jede Person einen eigenen Widerspruch einlegen.
Mehrere Personen können nur dann gemeinsam Widerspruch einlegen, wenn sie Mitinhaber der Widerspruchsmarken sind.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 0, Einführung.



Ja. Als Verfahrenssprache muss der Widersprechende eine der Sprachen des Amtes wählen, die gleichzeitig eine der beiden Sprachen sein muss, die der Anmelder in der Anmeldung der Unionsmarke angegeben hat. Der gesamte Schriftverkehr mit dem Amt sowie die Dokumente, mit denen der Widersprechende sein Recht begründet, müssen in der Verfahrenssprache abgefasst sein oder es muss eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 1, Verfahrensfragen.


Das Amt stellt den Widerspruch zu, nachdem es festgestellt hat, dass der Widerspruch nach der Unionsmarkenverordnung (UMV) zulässig ist. Das heißt jedoch nicht, dass der Widerspruch „vollständig“ ist. Wenn die Parteien nach Ablauf der „Cooling-off“-Frist zu keiner einvernehmlichen Einigung gelangt sind, hat der Widersprechende zwei Monate Zeit, seine Widerspruchsschrift um die Beweise zu vervollständigen, die notwendig sind, um seine Rechte und Argumente zu stützen. Das Amt übermittelt dann dem Anmelder die Unterlagen, damit dieser innerhalb einer Frist von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen kann.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 1, Verfahrensfragen.


Marken müssen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach ihrer Eintragung innerhalb von fünf Jahren tatsächlich und ernsthaft auf dem Markt benutzt werden. Nach der Unionsmarkenverordnung (UMV) hat der Anmelder somit das Recht, vom Widersprechenden Nachweise über die Benutzung der Marke zu verlangen, auf die sich ein Widerspruch gründet, wenn diese Marke vor mehr als fünf Jahren eingetragen wurde. Die Aufforderung zum Nachweis der Benutzung muss „bedingungslos“ sein und in einem „gesonderten Schriftstück“ eingereicht werden.
Waren und Dienstleistungen, für die kein Benutzungsnachweis erbracht wird, werden von dem Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Das Widerspruchsverfahren kann daher nur bei Marken und Waren oder Dienstleistungen fortgesetzt werden, für die eine tatsächliche und ernsthafte Benutzung nachgewiesen werden konnte. Wenn diese Benutzung für keine der Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen werden kann, für die eine oder mehrere frühere Marken eingetragen wurden, wird der Widerspruch abgelehnt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 6, Benutzungsnachweis.


Der Benutzungsnachweis der Marke muss „Angaben über Ort, Zeit, Umfang und die Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurden und auf denen der Widerspruch beruht“ enthalten. Solche Beweismittel können zum Beispiel Urkunden und Beweisstücke sein, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 6, Benutzungsnachweis.
 


Die Entscheidung über die Verteilung der Kosten wird in einer Entscheidung in der Hauptsache getroffen. In allen anderen Fällen, in denen die Widerspruchsabteilung des EUIPO den Fall abschließt, ist der entsprechenden Benachrichtigung eine Entscheidung über die Kosten beigefügt. In Fällen, in denen sich die Kosten auf Vertretungskosten und die Widerspruchsgebühr beschränken, wird die Entscheidung über die Festlegung der Kosten der Entscheidung über die Verteilung der Kosten gemäß den in Regel 18 der Durchführungsverordnung zur Unionsmarkenverordnung festgelegten Höchstgrenzen beigefügt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 1 Verfahrensfragen.


Der Benutzungsnachweis der Marke muss „Angaben über Ort, Zeit, Umfang und die Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurden und auf denen der Widerspruch beruht“ enthalten. Solche Beweismittel können zum Beispiel Schriftstücke und andere Beweisstücke sein, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden. Die Beweismittel sind in strukturierter Form vorzulegen und müssen einen Index enthalten.


Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.

Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind dem Datenschutzhhinweis zu entnehmen.
 

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