Verfahrensänderungen

Verfahrensänderungen

Ab dem 1. Oktober 2017 gilt eine Reihe von Verfahrensänderungen.

Alle Änderungen wurden in die überarbeiteten Richtlinien aufgenommen. Diese Seite enthält eine zusammenfassende Übersicht der wichtigsten Änderungen; Wir weisen unsere Nutzer darauf hin, dass diese Liste nicht erschöpfend ist. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinien des Amtes weiterhin die wichtigsten Referenzunterlagen für Nutzer des Unionsmarkensystems und für Fachberater darstellen, die sichergehen möchten, dass sich ihre Informationen über die EUIPO-Prüfungspraxis auf dem neuesten Stand befinden.

Art der Änderung
Priorität EinblendenAusblenden

Überblick

Inanspruchnahmen von Prioritäten sind zusammen mit der UM-Anmeldung einzureichen (in der Vergangenheit konnten sie auch nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden). Die Unterlagen zur Unterstützung der Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag einzureichen (bislang innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung). Sind diese Unterlagen nicht in einer Sprache des Amtes abgefasst, ist die Anforderung einer Übersetzung der Unterlagen durch das Amt nun fakultativ.

Eine weitere Änderung in der Praxis des Amtes besteht darin, dass die Inanspruchnahme der Priorität nicht mehr in der Sache geprüft wird. Diese wird lediglich als Anspruch behandelt, auf den man sich beruft, und es ist erforderlich, sie im Verfahren zu validieren.

Erworbene Unterscheidungskraft als Hilfsanspruch Einblenden Ausblenden

Überblick

Anmelder haben die Möglichkeit, sich entweder zu Beginn des Anmeldeverfahrens oder zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 7 Absatz 3 auf einen Hilfsanspruch zu stützen. Der Vorteil eines Hilfsanspruchs besteht darin, dass er nur im Falle einer endgültigen ablehnenden Entscheidung über die originäre Unterscheidungskraft zum Tragen kommt. Dies gibt dem Anmelder die Möglichkeit, sein Recht auf Beschwerde in Bezug auf die originäre Unterscheidungskraft auszuschöpfen, bevor er die erworbene Unterscheidungskraft nachweisen muss. Dies bedeutet, dass Nutzer erst dann die Kosten für das Zusammentragen und die Vorlage von Benutzungsnachweisen tragen müssen, wenn dies erforderlich ist.

Widerspruchs-/Löschungsverfahren Einblenden Ausblenden

Überblick

Die Erfordernisse betreffend Zulässigkeit und Substanziierung von auf relative Gründe gestützten Anträgen wurden neu geordnet, um mehr Eindeutigkeit zu schaffen und um den separaten Grund der geographischen Angabe, der durch Artikel 8 Absatz 6 UMV eingeführt wurde, zu berücksichtigen. Die auf Löschungsverfahren anwendbaren Bestimmungen wurden an die Widerspruchsverfahren geltenden Bestimmungen angeglichen, sofern sich die Unterschiede nicht aus der unterschiedlichen Art der betreffenden Verfahren ergeben. Durch die DVUM werden Rahmenvorschriften für verspätete Nachweise eingeführt und die Praxis des Amtes hinsichtlich der Aussetzung von Verzichtsverfahren und der Einstellung/Fortführung laufender Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit festgeschrieben.

Online-Substanziierung Einblenden Ausblenden

Überblick

Ein gutes Beispiel für die Anpassung an das Internet-Zeitalter sind die Nachweise für „eingetragene“ ältere Rechte (z. B. eingetragene Marken, bestimmte im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte oder geografische Angaben) oder die Inhalte des einschlägigen nationalen Rechts, die in einer vom Amt anerkannten Online-Quelle verfügbar sind und die der Widersprechende bzw. der Antragsteller des Löschungsverfahrens als Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen kann.

Zu diesem Zweck „erkennt“ das Amt alle Datenbanken der nationalen und regionalen Behörden für gewerblichen Rechtsschutz „an“, wobei TMview als ein Portal betrachtet wird, das den „Zugang“ zu den nationalen Behörden ermöglicht.

Sprachen und Übersetzungen Einblenden Ausblenden

Überblick

Ab dem 1. Oktober 2017 können die meisten Beweismittel weiterhin in jeder EU-Amtssprache eingereicht werden. Sind Beweismittel für die Substanziierung (mit Ausnahme von Anmeldebescheinigungen sowie Eintragungs- und Verlängerungsurkunden oder Bestimmungen des anwendbaren Rechts) nicht in der Verfahrenssprache abgefasst, muss eine Übersetzung nur noch dann vorgelegt werden, wenn das Amt dies – auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag der anderen Partei – verlangt. In diese Kategorie fallen Beweismittel für die erworbene Unterscheidungskraft oder die Bekanntheit.

Die Beweismittel für die Substanziierung (Anmeldebescheinigungen sowie Eintragungs- und Verlängerungsurkunden oder Bestimmungen des anwendbaren Rechts) sind jedoch auch weiterhin in der Verfahrenssprache (oder einer Übersetzung in diese Sprache) und innerhalb der für die Substanziierung festgesetzten Frist vorzulegen.

Des Weiteren wurden die gemäß Artikel 25 UMDV geltenden „Übersetzungsstandards“ vereinfacht. Hat eine Partei angegeben, dass nur Teile eines Schriftstücks von Belang sind, kann die Übersetzung auf diese Teile beschränkt werden.

Diese Änderungen bringen für die Nutzer des UM-Systems spürbare Vorteile mit sich. Sie verbessern die Verfahrensökonomie und haben insgesamt Vereinfachungen und Kostensenkungen zur Folge.

Übertragung einer UM als Abhilfemaßnahme Einblenden Ausblenden

Überblick

Wurde eine UM für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers dieser Marke ohne dessen Zustimmung eingetragen, ist der Inhaber nun berechtigt, die Übertragung der UM zu verlangen (es sei denn, dass der betreffende Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt). Bislang hatte der Inhaber gemäß UMV lediglich die Möglichkeit, die UM für nichtig erklären zu lassen.

Dieses neue Übertragungsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a UMV nimmt denselben Hergang wie Nichtigkeitsverfahren auf Grundlage von Artikel 60 UMV. Bei Verfahren mit Beginn am oder nach dem 1. Oktober 2017 stellen Übertragungen neben der Nichtigerklärung eine alternative Abhilfemaßnahme dar. Hierbei kann der Antragsteller den Antrag auf Übertragung mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus anderen Gründen im selben Nichtigkeitsverfahren kombinieren. Das Amt prüft in solchen Fällen zunächst den Antrag auf Übertragung (es sei denn, dass ein absoluter Nichtigkeitsgrund nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV vorliegt, der zuerst geprüft werden würde).

Kommunikation mit dem Amt Einblenden Ausblenden

Überblick

Die für Zustellungen durch das Amt und Mitteilungen an das Amt zu benutzenden Kommunikationsmittel wurden geändert, um den Entwicklungen der Informationstechnologie Rechnung zu tragen. Insbesondere:

  • Überholte Kommunikationsmittel, namentlich die eigenhändige Übergabe und die Hinterlegung im Abholfach beim Amt, wurden gestrichen;
  • Der Begriff „elektronische Mittel“ ist weit gefasst. Im Beschluss Nr. EX-17-4 des Exekutivdirektors betreffend Mitteilungen durch elektronische Mittel ist festgelegt, in welchem Umfang und unter welchen technischen Bedingungen diese Medien genutzt werden können.
  • für Zustellungen durch das Amt und Mitteilungen an das Amt wurde ergänzend zur Post „Kurierdienst“ als Kommunikationsmittel aufgenommen.
  • Das Inkrafttreten des Beschlusses des Exekutivdirektors Nr. EX-20-9 brachte eine wichtige Änderung bei den offiziellen Kommunikationsmitteln des Amtes mit sich. Seit dem 1. März 2021 kann das Fax nicht mehr als Kommunikationsmittel mit dem EUIPO genutzt werden. Grund für die Entscheidung ist, dass das Fax in technischer Hinsicht nicht mehr zuverlässig ist und unseren Nutzern modernste Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen.
Beschwerdekammern Einblenden Ausblenden

Überblick

Mit der DVUM erden die Bestimmungen über die Beschwerdekammern konsolidiert, die bislang auf mehrere Rechtstexte verteilt waren, darunter die Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission (Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern). Die wichtigsten Klarstellungen und Änderungen betreffen den Inhalt der Beschwerdebegründung und der Stellungnahme, „Anschlussbeschwerden“, Ansprüche, die zum ersten Mal vor der Beschwerdekammer geltend gemacht werden, und Tatsachen oder Beweismittel, die zum ersten Mal der Beschwerdekammer vorgelegt werden, neue absolute Eintragungshindernisse, die durch die Beschwerdekammer festgestellt werden, vorrangige Verfahren sowie die Organisation und Struktur der Beschwerdekammern.

Übergangsbestimmungen Einblenden Ausblenden

Überblick

Sowohl die UMDV als auch die DVUM gelten ab dem 1. Oktober 2017. Für einige Verfahren, die vor diesem Datum eingeleitet wurden, gelten jedoch bis zu ihrem Abschluss weiterhin anderslautende Bestimmungen. Infolgedessen beinhalten beide Verordnungen ausführliche Übergangsbestimmungen, in denen festgelegt ist, wann die neuen Verfahrensregeln auf Verfahren anwendbar sind. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten beide Verordnungen grundsätzlich ab dem 1. Oktober 2017 für alle laufenden Verfahren. Sämtliche Übergangsbestimmungen sind in dieser Tabelle dargestellt.

Von besonderem Interesse dürfte die folgende Zusammenfassung sein:

Neue Bestimmungen über:

Anwendbar auf:

  • Inhalt der UM-Anmeldung
  • Wiedergabe der UM
  • Markenarten
  • Priorität

UM-Anmeldungen, die am oder nach dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden.

UMDV

  • Eintragungsurkunde

UM, die am oder nach dem 1. Oktober 2017 eingetragen wurden.

UMDV

  • Sprachen und Übersetzungen

Begleitunterlagen oder Übersetzungen, die am oder nach dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden.

UMDV

  • Substanziierung und Prüfung von Widersprüchen/Anträgen auf Erklärung der Nichtigkeit
  • Substanziierung durch Online-Quellen
  • Verspätet eingereichte Beweismittel

Verfahren, deren kontradiktorischer Teil am oder nach dem 1. Oktober 2017 begonnen hat.

DVUM

  • Beschwerden

Beschwerden, die am oder nach dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden.

DVUM

  • Struktur und Vorlage der Nachweise

Beweismittel, bei denen der Zeitraum für die Einreichung am oder nach dem 1. Oktober 2017 angelaufen ist.

DVUM

  • Zustellungen durch das Amt und Mitteilungen an das Amt

Zustellungen und Mitteilungen, die am oder nach dem 1. Oktober 2017 erfolgt bzw. eingegangen sind.

DVUM

  • Aussetzung des Verfahrens

Aussetzungen, die am oder nach dem 1. Oktober 2017 beantragt oder vom Amt festgesetzt wurden.

DVUM

As and from 1 October 2017, there will be three main areas of change. Click on each section to get full details:

Dieser Abschnitt enthält allgemeine Informationen und dient der Bekanntmachung der Unionsmarkenverordnung. Die Informationen sind nicht rechtsverbindlich.
Wir empfehlen allen (potenziellen) Nutzern nachdrücklich, sich auf die Verordnung (EU) 2015/2424 zu beziehen. Die Verordnung steht in allen EU-Sprachen zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Richtlinien des Amtes die wichtigsten Referenzunterlagen für Nutzer des Unionsmarkensystems und für Fachberater bleiben, die sichergehen möchten, dass sich ihre Informationen über die Prüfungspraxis des Amtes auf dem neuesten Stand befinden.

Informationen zu den Änderungen, die am 23. März 2016 in Kraft getreten sind, finden Sie hier.