Eintragungsverfahren
Sie haben soeben eine Marke angemeldet. Wie geht es weiter?
Nach der Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) überprüfen wir, ob Ihre Marke eingetragen werden kann. Dieses Verfahren umfasst mehrere Schritte.
Es beginnt mit dem „Prüfungszeitraum", darauf folgt die „Widerspruchsfrist" und schließlich die Anmeldung. Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Eingang der Anmeldung und endet mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Veröffentlichung der Anmeldung und endet mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Eintragung. Anschließend wird die eingetragene Marke veröffentlicht.
Prüfungszeitraum
Widerspruchsfrist
Eintragung
-
Eingang der Anmeldung
-
Veröffentlichung der Anmeldung
-
Ende der Widerspruchsfrist
-
Veröffentlichung der eingetragenen Marke
Was geschieht während des Prüfungszeitraums?
Im folgenden Diagramm erhalten Sie einen Überblick über die Schritte, die das EUIPO im Prüfungszeitraum – fast zeitgleich – durchführt. Sie können den Statusfortschritt Ihrer Anmeldung online über eSearch oder über Ihren User Area verfolgen.
Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf Anmeldungen, die direkt beim EUIPO eingereicht werden. Unter dem folgenden Link finden Sie Informationen zur Registrierung von internationalen Anmeldungen, in denen die Europäisch Union (EU) benannt ist.
Der Prüfungszeitraum umfasst die folgenden Schritte „Anmeldetag", „Klassifizierung", „Formerfordernisse", „absolute Eintragungshindernisse", „Übersetzung" und „Recherche". Weitere Informationen zu diesen Schritten erhalten Sie über den jeweiligen Link. Nachdem alle diese Schritte abgeschlossen sind, wird die Marke veröffentlicht.
-
Veröffentlichung der Anmeldung
Widerspruchsfrist
Anmeldetag
Wir prüfen, ob Ihre Markenanmeldung die erforderlichen vorgeschriebenen und grundlegenden Informationen enthält: einen Antrag auf Anmeldung, einen korrekt angegebenen Inhaber, eine klare Wiedergabe der Marke sowie ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen. Zudem ist die Grundgebühr innerhalb eines Monats ab dem Anmeldetag zu entrichten. Ab diesem Zeitpunkt sollten Sie die Markenanmeldungen regelmäßig beobachten, um zu überprüfen, ob eine oder mehrere davon mit Ihrer Marke konkurrieren.
Klassifizierung
Die Waren und Dienstleistungen, die Sie schützen möchten, werden überprüft, um festzustellen, ob sie korrekt klassifiziert wurden und ihre Art eindeutig angegeben wurde. Wenn Sie die harmonisierte Datenbank für die Klassifizierung verwendet haben, wird Ihr Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen automatisch akzeptiert.
Diese Datenbank wird in Verbindung mit den Online-Formularen des EUIPO für die Markenanmeldung, d. h. dem Fünf-Schritte-Formular und dem erweiterten Formular verwendet, und sie enthält Begriffe, die bereits von allen nationalen Ämtern für geistiges Eigentum in der Europäischen Union akzeptiert wurden. Außerdem wurde der Begriff bereits in alle übrigen EU-Sprachen übersetzt. Ihre Anmeldung kann daher schneller bearbeitet werden, da das EUIPO die Begriffe der von Ihnen ausgewählten Waren und Dienstleistungen nicht erst übersetzen lassen muss. Für eine schnellere Veröffentlichung kann Ihre Anmeldung auch für das beschleunigte Verfahren des EUIPO, das Fast Track-Verfahren, zugelassen werden.
Sie können die harmonisierte Datenbank auch über TMclass aufrufen. TMclass ist eine internationale Datenbank, die die Begriffe der harmonisierten Datenbank und zusätzlich Begriffe enthält, die in anderen Ländern weltweit und von internationalen Organisationen wie der Weltorganisation für geistiges Eigentum akzeptiert werden.
Formerfordernisse
Alle Angaben in Ihrer Anmeldung – Unterschrift, Sprachen, Daten des Inhabers und/oder Vertreters, Beanspruchung der Priorität und/oder des Zeitrangs – werden überprüft, um sicherzustellen, dass die Anmeldung korrekt ist.
Absolute Eintragungshindernisse
Ihre Marke wird daraufhin untersucht, ob sie unterscheidungskräftig, aber nicht beschreibend ist.
Übersetzung
Ihre Markenanmeldung wird übersetzt, damit die Angaben in allen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden können.
Dieser Schritt entfällt für Ihre Anmeldung, wenn Sie die Waren und Dienstleistungen für Ihre Marke aus der harmonisierten Datenbank auswählen.
Recherche
Sofern Sie dies bei der Einreichung Ihrer Anmeldung beantragen, führen wir in der EU-Markendatenbank eine Suche nach identischen und/oder ähnlichen Marken durch. Die Ergebnisse werden Ihnen zugesandt, bevor wir Ihre Markenanmeldung veröffentlichen. Inhaber von bereits eingetragenen Marken oder von im Recherchenbericht zitierten Markenanmeldungen werden – mit dem sogenannten „Unterrichtungsschreiben" – über Ihre Markenanmeldung informiert. Die Ergebnisse aus den Recherchenberichten und Unterrichtungsschreiben dienen ausschließlich der Information.

Wenn wir einen Fehler feststellen oder Sie über ein Eintragungshindernis unterrichten müssen, senden wir eine amtliche Mitteilung mit Informationen über die Feststellungen an Ihren User Area; danach haben Sie zwei Monate Zeit, um etwaige Mängel zu beheben und darauf zu antworten. Sie können für die Erstellung Ihrer Antwort eine erste Fristverlängerung um zwei Monate beantragen. Die erste Verlängerung wird in der Regel automatisch gewährt; die zweite hingegen muss begründet werden.
In einigen Verfahren kontaktieren unsere Prüfer den Anmelder (oder seinen Vertreter) telefonisch, um einfache Eintragungshindernisse zu beseitigen.
Wenn wir der Ansicht sind, dass Ihre Antwort unsere Bedenken nicht vollständig ausräumt, oder wenn Sie nicht antworten, treffen wir eine endgültige Entscheidung, Ihre Anmeldung oder den in der Anmeldung erhobenen Anspruch (z. B. einen Prioritätsanspruch) ganz oder teilweise zurückzuweisen. Alternativ können wir die Angaben in Ihrer Anmeldung gegebenenfalls ändern (beispielsweise durch Löschen der Beschreibung oder Hinzufügen eines Farbanspruchs). Beachten Sie jedoch bitte, dass Sie dazu berechtigt sind, eine Beschwerde einzulegen, wenn Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind oder der Ansicht sind, dass ein Fehler vorliegt.
Wenn Ihre Anmeldung zurückgewiesen wird, haben Sie noch die Möglichkeit, Ihre UM-Anmeldung in nationale Eintragungen umzuwandeln (Brücke im Bereich des geistigen Eigentums), sofern keine Konflikte vorliegen.
Wenn keine Beanstandungen vorliegen, veröffentlichen wir Ihre Marke in allen 23 EU-Amtssprachen. Das bedeutet, dass wir die Tatsache veröffentlichen, dass Sie diese bestimmte Marke für die angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet haben.
Was geschieht während der Widerspruchsfrist?
Ab dem Tag der Veröffentlichung haben Dritte, die der Ansicht sind, dass Ihre Marke nicht eingetragen werden sollte, drei Monate Zeit, um die Eintragung zu beanstanden.
In der Regel gibt es zwei Gründe für eine Beanstandung:
Ein Dritter hat ein oder mehrere ältere Rechte und ist der Ansicht, dass Ihre Anmeldung im Falle einer Eintragung mit diesen konkurriert.
Um zu verhindern, dass Ihre Marke eingetragen wird, muss ein solcher Dritter Ihrer Marke widersprechen, indem er ein Formular ausfüllt und eine Gebühr in Höhe von 320 EUR entrichtet. Wird ein Widerspruch eingelegt, so wird Ihre Marke einem Widerspruchsverfahren unterzogen und muss dieses bestehen. Ein Widerspruch kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung einer Marke eingelegt werden.Widerspruchsverfahren:
Gegen eine von fünf Anmeldungen einer Unionsmarke wird ein Widerspruch von Inhabern bereits auf dem Markt befindlicher Marken eingelegt. Nachdem beide Parteien – der Anmelder und der Widersprechende – Beweismittel und Bemerkungen vorgelegt haben, entscheiden wir über diese Streitigkeiten. Der Anmelder kann das Widerspruchsrisiko minimieren, indem er vor der Anmeldung eine Suche nach potenziellen Konflikten durchführt.Im nachstehenden Diagramm ist ein Überblick der verschiedenen Schritte in Widerspruchsverfahren dargestellt:
Ein Widerspruchsverfahren beginnt mit der Veröffentlichung der Anmeldung und endet mit der Veröffentlichung der eingetragenen Marke; es umfasst die folgenden Schritte: „Einlegung eines Widerspruchs", „Zulässigkeitsprüfung", „Cooling-off-Frist", „Kontradiktorischer Teil des Verfahrens" und „Abschluss des Verfahrens". Weitere Informationen zu diesen Schritten erhalten Sie über den jeweiligen Link.
-
Veröffentlichung der Anmeldung
-
Veröffentlichung der eingetragenen Marke
Prüfungszeitraum
Anmeldung
„Cooling-off"-Frist
Wenn das EUIPO die Widerspruchsschrift akzeptiert, schicken wir eine Mitteilung an beide Parteien, in der Fristen für das Verfahren festgelegt werden. Das Verfahren beginnt mit einem Zeitraum („Cooling-off"-Frist oder Überlegungsphase), in dem die Parteien über eine Einigung verhandeln können. In diesem Zeitraum können die Parteien das Verfahren beenden. Die Cooling-off-Frist endet zwei Monate nach Mitteilung der Zulässigkeit. Sie kann um 22 Monate auf insgesamt 24 Monate verlängert werden. Jede Partei kann die Verlängerung jederzeit beenden. Nach Ablauf der Cooling-off-Frist beginnt der kontradiktorische Teil des Verfahrens.
Einlegung eines Widerspruchs:
Ein Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke kann über das entsprechende Online-Formular eingelegt werden.
Wir empfehlen nachdrücklich, die Hilfedateien zu lesen. Dort finden Sie Anleitungen zum Ausfüllen und Einreichen des Formulars für die Widerspruchsschrift.
Zulässigkeitsprüfung
Wir überprüfen, ob die Widerspruchsschrift den in den Verordnungen festgelegten formalen Anforderungen entspricht, das heißt, wir überprüfen, ob sie zulässig ist.
Kontradiktorischer Teil des Verfahrens
Zu diesem Zeitpunkt werden die beteiligten Parteien aufgefordert, zusätzliche Informationen und Beweismittel vorzulegen, um ihre Position zu belegen. Zuerst erhält der Widersprechende eine Frist von zwei Monaten für die Fertigstellung seiner Unterlagen. Der Widersprechende kann alle Fakten, Bemerkungen und Beweismittel vorlegen, die er zur Stützung des Widerspruchs für erforderlich hält.
Danach erhält der Anmelder eine Frist von zwei Monaten für seine Antwort. Und schließlich erhält der Widersprechende die Gelegenheit, zu den Bemerkungen des Anmelders Stellung zu nehmen. Dies sind generell die drei Phasen des Verfahrens. Das EUIPO kann jedoch erforderlichenfalls zur Durchführung weiterer „Runden" auffordern oder einer solchen zustimmen.
Abschluss des Verfahrens
Der kontradiktorische Teil des Verfahrens endet, wenn das EUIPO die Parteien informiert, dass keine weiteren Bemerkungen akzeptiert werden. Das bedeutet, dass die Akte für eine Entscheidung über den Widerspruch durch die Widerspruchsabteilung bereit ist.
Bei unserer Entscheidung sind verschiedene Ergebnisse möglich:
- Die Unionsmarke steht in keinem Widerspruch zu einem älteren Recht bzw. älteren Rechten; in diesem Fall trägt der Widersprechende die Kosten der anderen Partei (320 EUR) und die Anmeldung wird eingetragen.
- Die Unionsmarke steht in Widerspruch zu einem älteren Recht bzw. älteren Rechten; in diesem Fall scheitert die Anmeldung und der Anmelder der Unionsmarke trägt die Widerspruchskosten der anderen Partei (650 EUR).
- Die Unionsmarke steht teilweise in Widerspruch zu einem älteren Recht bzw. älteren Rechten; in diesem Fall werden die konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen aus dem Verzeichnis gestrichen und die Anmeldung wird eingetragen (die Kosten werden in der Regel anteilig getragen).
Bitte beachten Sie, dass die Kosten in Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren an die andere Partei und nicht an das EUIPO zu zahlen sind.
Das Verfahren kann auch jederzeit enden, wenn der Anmelder die UM-Anmeldung oder der Widersprechende seinen Widerspruch zurückzieht.
Auch wenn eine Partei das Verfahren durch Zurückziehen der Anmeldung bzw. des Widerspruchs beendet, können Kosten anfallen.

Alle Widerspruchsentscheidungen werden online veröffentlicht und alle Parteien haben das Recht, gegen eine negative Entscheidung Beschwerde einzulegen.
Wenn ein Widerspruch erfolgreich war, haben Sie noch die Möglichkeit, Ihre UM-Anmeldung in nationale Eintragungen umzuwandeln (Brücke im Bereich des geistigen Eigentums), sofern keine Konflikte vorliegen.
Ein Dritter ist der Ansicht, dass Ihre Marke nicht akzeptiert werden sollte.
Ein Dritter kann jedes „absolute Eintragungshindernis" anführen, das er für sinnvoll erachtet. Absolute Eintragungshindernisse sind Anforderungen, die Ihre Marke erfüllen muss, sie muss beispielsweise unterscheidungskräftig sein, darf nicht beschreibend bezüglich Ihrer Geschäftstätigkeit sein und muss klar wiedergegeben werden. Um Ihrer Marke zu widersprechen, muss er eine entsprechende Mitteilung an das Amt übermitteln, in der erläutert wird, warum er der Ansicht ist, dass die Marke nicht eingetragen werden sollte. Dies wird als „Bemerkung Dritter" bezeichnet und ist gebührenfrei. Dieses Instrument sollte jedoch nur genutzt werden, wenn ein schwerwiegender Grund für die Anfechtung der Marke besteht.Sobald das Amt eine solche Bemerkung erhält, stellt es der Person, die die Bemerkung macht („Beobachter"), eine Empfangsbestätigung aus und teilt die Bemerkung dem Anmelder mit. Der Beobachter erhält danach keine weitere Mitteilung von Seiten des EUIPO. Insbesondere wird er nicht über den Ausgang jedweder Überprüfung der Anmeldung unterrichtet. Beobachter, die über die weitere Entwicklung der entsprechenden UM-Anmeldung informiert werden wollen, können den Status jedoch über eSearch einsehen.
Eintragungsnachweis
Wenn kein Widerspruch eingelegt wird und keine Bemerkungen Dritter eingereicht werden, wird Ihre Marke eingetragen, und die Eintragung wird veröffentlicht, um andere Markeninhaber und die allgemeine Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass diese spezifische Marke Ihnen gehört.
Die Veröffentlichung der Eintragung ist kostenlos, und es wird eine Eintragungsurkunde ausgestellt.
Zwei Tage nach der Veröffentlichung erhalten Sie eine Aufforderung, die Urkunde herunterzuladen. Es wird keine Eintragungsurkunde in Papierform ausgestellt. Es können jedoch beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Eintragungsurkunde angefordert werden. Dies kann erforderlich sein, wenn Sie die Priorität Ihrer Unionsmarke beanspruchen möchten. In einigen Gerichtsbarkeiten wird ein Verweis auf unsere Datenbank (eSearch) akzeptiert, während andere ein amtlicheres Dokument fordern, das Sie über einen Antrag auf Akteneinsicht anfordern können.
Anfechtung einer Entscheidung des Amtes
Parteien, die durch eine endgültige Entscheidung beschwert sind, können dagegen Beschwerde einlegen. Mit dem eAppeal-Tool steht Ihnen eine Anwendung zur Verfügung, mit der Sie eine Beschwerdeschrift elektronisch einreichen können. Die Einreichung einer Beschwerde ist somit noch schneller und einfacher. Sie können auf eAppeal entweder direkt über Ihren User Area, über den Abschnitt „Online-Dienste“, über den Abschntt „Formulare und Anmeldungen“ oder unter „Aktionen und Mitteilungen“ nach Aufruf der Datei in eSearch Plus zugreifen.