Zur Startseite gehen
EUIPO
Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Eintragungsverfahren

Sie haben soeben eine Marke angemeldet. Wie geht es weiter?

Nach der Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) überprüfen wir, ob Ihre Marke eingetragen werden kann. Dieses Verfahren umfasst mehrere Schritte.

Es beginnt mit dem „Prüfungszeitraum", darauf folgt die „Widerspruchsfrist" und schließlich die Anmeldung. Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Eingang der Anmeldung und endet mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Veröffentlichung der Anmeldung und endet mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Eintragung. Anschließend wird die eingetragene Marke veröffentlicht.

Prüfungszeitraum

Widerspruchsfrist

Eintragung

  • Eingang der Anmeldung

  • Veröffentlichung der Anmeldung

  • Ende der Widerspruchsfrist

  • Veröffentlichung der eingetragenen Marke

 

Was geschieht während des Prüfungszeitraums?

Im folgenden Diagramm erhalten Sie einen Überblick über die Schritte, die das EUIPO im Prüfungszeitraum – fast zeitgleich – durchführt. Sie können den Statusfortschritt Ihrer Anmeldung online über eSearch oder über Ihren User Area verfolgen.

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf Anmeldungen, die direkt beim EUIPO eingereicht werden. Unter dem folgenden Link finden Sie Informationen zur Registrierung von internationalen Anmeldungen, in denen die Europäisch Union (EU) benannt ist.

Der Prüfungszeitraum umfasst die folgenden Schritte „Anmeldetag", „Klassifizierung", „Formerfordernisse", „absolute Eintragungshindernisse", „Übersetzung" und „Recherche". Weitere Informationen zu diesen Schritten erhalten Sie über den jeweiligen Link. Nachdem alle diese Schritte abgeschlossen sind, wird die Marke veröffentlicht.

Widerspruchsfrist





 
 

Wenn wir einen Fehler feststellen oder Sie über ein Eintragungshindernis unterrichten müssen, senden wir eine amtliche Mitteilung mit Informationen über die Feststellungen an Ihren User Area; danach haben Sie zwei Monate Zeit, um etwaige Mängel zu beheben und darauf zu antworten. Sie können für die Erstellung Ihrer Antwort eine erste Fristverlängerung um zwei Monate beantragen. Die erste Verlängerung wird in der Regel automatisch gewährt; die zweite hingegen muss begründet werden.

In einigen Verfahren kontaktieren unsere Prüfer den Anmelder (oder seinen Vertreter) telefonisch, um einfache Eintragungshindernisse zu beseitigen.

Wenn wir der Ansicht sind, dass Ihre Antwort unsere Bedenken nicht vollständig ausräumt, oder wenn Sie nicht antworten, treffen wir eine endgültige Entscheidung, Ihre Anmeldung oder den in der Anmeldung erhobenen Anspruch (z. B. einen Prioritätsanspruch) ganz oder teilweise zurückzuweisen. Alternativ können wir die Angaben in Ihrer Anmeldung gegebenenfalls ändern (beispielsweise durch Löschen der Beschreibung oder Hinzufügen eines Farbanspruchs). Beachten Sie jedoch bitte, dass Sie dazu berechtigt sind, eine Beschwerde einzulegen, wenn Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind oder der Ansicht sind, dass ein Fehler vorliegt.

Wenn Ihre Anmeldung zurückgewiesen wird, haben Sie noch die Möglichkeit, Ihre UM-Anmeldung in nationale Eintragungen umzuwandeln (Brücke im Bereich des geistigen Eigentums), sofern keine Konflikte vorliegen.

Wenn keine Beanstandungen vorliegen, veröffentlichen wir Ihre Marke in allen 23 EU-Amtssprachen. Das bedeutet, dass wir die Tatsache veröffentlichen, dass Sie diese bestimmte Marke für die angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet haben.

Was geschieht während der Widerspruchsfrist?

Ab dem Tag der Veröffentlichung haben Dritte, die der Ansicht sind, dass Ihre Marke nicht eingetragen werden sollte, drei Monate Zeit, um die Eintragung zu beanstanden.

In der Regel gibt es zwei Gründe für eine Beanstandung:

Ein Dritter hat ein oder mehrere ältere Rechte und ist der Ansicht, dass Ihre Anmeldung im Falle einer Eintragung mit diesen konkurriert.

Um zu verhindern, dass Ihre Marke eingetragen wird, muss ein solcher Dritter Ihrer Marke widersprechen, indem er ein Formular ausfüllt und eine Gebühr in Höhe von 320 EUR entrichtet. Wird ein Widerspruch eingelegt, so wird Ihre Marke einem Widerspruchsverfahren unterzogen und muss dieses bestehen. Ein Widerspruch kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung einer Marke eingelegt werden.
 

Widerspruchsverfahren:

Gegen eine von fünf Anmeldungen einer Unionsmarke wird ein Widerspruch von Inhabern bereits auf dem Markt befindlicher Marken eingelegt. Nachdem beide Parteien – der Anmelder und der Widersprechende – Beweismittel und Bemerkungen vorgelegt haben, entscheiden wir über diese Streitigkeiten. Der Anmelder kann das Widerspruchsrisiko minimieren, indem er vor der Anmeldung eine Suche nach potenziellen Konflikten durchführt.
 

Im nachstehenden Diagramm ist ein Überblick der verschiedenen Schritte in Widerspruchsverfahren dargestellt:

Ein Widerspruchsverfahren beginnt mit der Veröffentlichung der Anmeldung und endet mit der Veröffentlichung der eingetragenen Marke; es umfasst die folgenden Schritte: „Einlegung eines Widerspruchs", „Zulässigkeitsprüfung", „Cooling-off-Frist", „Kontradiktorischer Teil des Verfahrens" und „Abschluss des Verfahrens". Weitere Informationen zu diesen Schritten erhalten Sie über den jeweiligen Link.

„Cooling-off"-Frist

Prüfungszeitraum

Anmeldung


 

Alle Widerspruchsentscheidungen werden online veröffentlicht und alle Parteien haben das Recht, gegen eine negative Entscheidung Beschwerde einzulegen.

Wenn ein Widerspruch erfolgreich war, haben Sie noch die Möglichkeit, Ihre UM-Anmeldung in nationale Eintragungen umzuwandeln (Brücke im Bereich des geistigen Eigentums), sofern keine Konflikte vorliegen.

Ein Dritter ist der Ansicht, dass Ihre Marke nicht akzeptiert werden sollte.

Ein Dritter kann jedes „absolute Eintragungshindernis" anführen, das er für sinnvoll erachtet. Absolute Eintragungshindernisse sind Anforderungen, die Ihre Marke erfüllen muss, sie muss beispielsweise unterscheidungskräftig sein, darf nicht beschreibend bezüglich Ihrer Geschäftstätigkeit sein und muss klar wiedergegeben werden. Um Ihrer Marke zu widersprechen, muss er eine entsprechende Mitteilung an das Amt übermitteln, in der erläutert wird, warum er der Ansicht ist, dass die Marke nicht eingetragen werden sollte. Dies wird als „Bemerkung Dritter" bezeichnet und ist gebührenfrei. Dieses Instrument sollte jedoch nur genutzt werden, wenn ein schwerwiegender Grund für die Anfechtung der Marke besteht.

Sobald das Amt eine solche Bemerkung erhält, stellt es der Person, die die Bemerkung macht („Beobachter"), eine Empfangsbestätigung aus und teilt die Bemerkung dem Anmelder mit. Der Beobachter erhält danach keine weitere Mitteilung von Seiten des EUIPO. Insbesondere wird er nicht über den Ausgang jedweder Überprüfung der Anmeldung unterrichtet. Beobachter, die über die weitere Entwicklung der entsprechenden UM-Anmeldung informiert werden wollen, können den Status jedoch über eSearch einsehen.

Eintragungsnachweis

Wenn kein Widerspruch eingelegt wird und keine Bemerkungen Dritter eingereicht werden, wird Ihre Marke eingetragen, und die Eintragung wird veröffentlicht, um andere Markeninhaber und die allgemeine Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass diese spezifische Marke Ihnen gehört.

Die Veröffentlichung der Eintragung ist kostenlos, und es wird eine Eintragungsurkunde ausgestellt.

Zwei Tage nach der Veröffentlichung erhalten Sie eine Aufforderung, die Urkunde herunterzuladen. Es wird keine Eintragungsurkunde in Papierform ausgestellt. Es können jedoch beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Eintragungsurkunde angefordert werden. Dies kann erforderlich sein, wenn Sie die Priorität Ihrer Unionsmarke beanspruchen möchten. In einigen Gerichtsbarkeiten wird ein Verweis auf unsere Datenbank (eSearch) akzeptiert, während andere ein amtlicheres Dokument fordern, das Sie über einen Antrag auf Akteneinsicht anfordern können.

Anfechtung einer Entscheidung des Amtes

Parteien, die durch eine endgültige Entscheidung beschwert sind, können dagegen Beschwerde einlegen. Mit dem eAppeal-Tool steht Ihnen eine Anwendung zur Verfügung, mit der Sie eine Beschwerdeschrift elektronisch einreichen können. Die Einreichung einer Beschwerde ist somit noch schneller und einfacher. Sie können auf eAppeal entweder direkt über Ihren User Area, über den Abschnitt „Online-Dienste“, über den Abschntt „Formulare und Anmeldungen“ oder unter „Aktionen und Mitteilungen“ nach Aufruf der Datei in eSearch Plus zugreifen.

This site uses cookies to offer you a better browsing experience, including for anonymized analytics. Find out more on how we use Cookies.