Das Geschmacksmuster und sein(e) Erzeugnis(se)
In allen Anmeldungen muss angegeben sein, bei welchem Erzeugnis bzw. welchen Erzeugnissen das Geschmacksmuster verwendet werden soll.
Bei der Einreichung der Anmeldung werden Sie aufgefordert, die Bezeichnung des Erzeugnisses bzw. die Bezeichnungen der Erzeugnisse anzugeben, bei dem/denen das Geschmacksmuster verwendet werden bzw. in das/die es aufgenommen werden soll. Die Angabe der Erzeugnisse sollte so formuliert sein, dass ihre Art klar bezeichnet ist und dass das Erzeugnis/die Erzeugnisse nur in eine einzige Klasse der Locarno-Klassifikation eingestuft werden können.
Die Locarno-Klassifikation ist eine internationale Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle. Das EUIPO hat in Zusammenarbeit mit Ämtern für geistiges Eigentum der EU eine Suchmaschine mit der Bezeichnung Eurolocarno entwickelt, die Ihr Erzeugnis automatisch in die richtigen Klassen und Unterklassen einstuft. Sie basiert auf der Locarno-Klassifikation, hat dieselbe Struktur und ist in allen EU-Amtssprachen verfügbar.
Internationale Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
EurolocarnoWarum sollten Sie diese Anwendung nutzen?
Es gibt zwei Gründe für die Nutzung von Eurolocarno:
- Wenn Sie einen der in der Anwendung Eurolocarno aufgelisteten Begriffe wählen, garantieren wir, dass wir ihn akzeptieren. Dadurch wird auch das Eintragungsverfahren deutlich beschleunigt und vereinfacht. Sie können die Anwendung direkt in unserem Tool zur elektronischen Anmeldung nutzen.
- Die Klassifikation dient ausschließlich zu Verwaltungszwecken und ermöglicht die Suche in der Datenbank der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an sich wird weder durch die Angabe von Erzeugnissen noch durch die Klassifikation beeinflusst. Das bedeutet, dass die Begriffe, die Sie zur Beschreibung Ihres Erzeugnisses verwenden, keine Rolle bei der Bestimmung des durch Ihr Gemeinschaftsgeschmacksmuster erreichten Schutzes spielen.
Sammelanmeldungen
Wenn Sie mehrere Geschmacksmuster in einer gemeinsamen Anmeldung einreichen und so die Gebührenermäßigung für Sammelanmeldungen nutzen möchten, spielt die Klassifizierung des Erzeugnisses eine wichtige Rolle, da alle zu schützenden Geschmacksmuster derselben Locarno-Klasse angehören müssen. Dies wird als Anforderung der „Einheitlichkeit der Klasse" bezeichnet.
Die Geschmacksmuster müssen jedoch nicht der gleichen Unterklasse angehören. Eine Sammelanmeldung kann beispielsweise akzeptiert werden, wenn für eines der enthaltenen Geschmacksmuster „Kraftwagen" als Erzeugnis angegeben wird und für ein anderes „Fahrzeug-Interieurs". Beide Begriffe fallen in die Klasse 12 der Locarno-Klassifikation, aber die Unterklasse ist 08 bzw. 16.
Verzierungen
Die einzige Ausnahme für die Anforderung der Einheitlichkeit der Klasse in einer Sammelanmeldung sind Verzierungen.
Eine Verzierung ist ein dekoratives Element, das an einem Erzeugnis aufgebracht werden kann, ohne dessen Konturen zu verändern. Verzierungen werden in Klasse 32-00 der Locarno-Klassifikation eingeordnet. Sie können in einer Sammelanmeldung mit einer anderen Klasse kombiniert werden.