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EUIPO
Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

 

Offenbarung bedeutet, dass ein Geschmacksmuster der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass die in der Europäischen Union (EU) tätigen interessierten Fachkreise davon im normalen Geschäftsverkehr Kenntnis erlangen können. Das Datum sowie die Art und Weise der Offenbarung sind entscheidend: Durch die Offenbarung gelangt nämlich das Recht an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zur Entstehung. Sie kann aber umgekehrt der Neuheit eines eingetragenen Geschmacksmusters entgegenstehen, wenn Letzteres nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Offenbarung angemeldet wird. Um das Recht an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen zu lassen, muss die Offenbarung im EU-Gebiet erfolgen.


Dies kann beispielsweise durch datierte Artikel in Zeitschriften, Massenwerbung, Veröffentlichung in einem Mitteilungsblatt eines nationalen Amtes für geistiges Eigentum, internationale Ausstellungen oder datierte Rundschreiben an sämtliche Verbände eines bestimmten Wirtschaftszweigs erfolgen.


Eine Offenbarung bleibt unberücksichtigt, wenn ein Geschmacksmuster nach der Offenbarung „den in der Europäischen Union tätigen interessierten Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf“ nicht bekannt ist.

Infolgedessen muss das Geschmacksmuster zumindest den interessierten Fachkreisen der betreffenden Branche in der Europäischen Union zur Kenntnis gelangt sein, und das Offenbarungsdatum muss eindeutig bekannt sein.

Weitere Informationen finden Sie in den Richtlinien, Prüfung von Anträgen auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.


Ein Nachweis über den Tag der ersten Offenbarung ist besonders wichtig, damit später im Falle eines Gerichtsverfahrens nicht nach solchen Beweisen gesucht werden muss. Daher sollte jedes Beweismittel für die zielgerichtete und zielführende Offenbarung als solche sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.


Durch die Offenbarung soll interessierten Fachkreisen in der Europäischen Union die Kenntniserlangung von einem Geschmacksmuster ermöglicht werden. Die Offenbarung in nur einem Mitgliedstaat genügt, vorausgesetzt, sie erfolgte in einer Weise, die es den interessierten Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs in der Europäischen Union ermöglichte, von dem betreffenden Geschmacksmuster Kenntnis zu erlangen. Dies sollte für die Entstehung eines Rechts an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ausreichen. Offenbarung auf internationalen Messen innerhalb der Europäischen Union, an denen Vertreter sämtlicher interessierter Fachkreise aus allen Ländern teilnehmen, dürfte die Frage nach der Entstehung des Rechts weniger problematisch machen.

Weitere Informationen zu Streitigkeiten.


Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind seit dem 6. März 2002 geschützt. Geschmacksmuster, deren erstmalige Offenbarung an oder nach diesem Tag erfolgte, sind geschützt. Lag jedoch der Zeitpunkt der ersten Offenbarung vor diesem Stichtag, besteht kein Schutz.


Die Staatsangehörigkeit hat keine Auswirkung auf das Erlangen eines Geschmacksmusterschutzes in Europa. Ein in der EU offenbartes Geschmacksmuster stellt im Hinblick auf die Schutzvoraussetzungen und die Offenbarung ein Recht dar, dessen Inhaber unabhängig von der Staatsangehörigkeit jede juristische oder natürliche Person sein kann, die es offenbart hat.

Weitere Informationen zu Streitigkeiten.


Der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss im Verletzungsverfahren gegenüber Dritten Nachweise für die folgenden Voraussetzungen erbringen:
  1. Zeitpunkt der erstmaligen Offenbarung des Geschmacksmusters;
  2. Das Geschmacksmuster muss sich auf das offenbarte Geschmacksmuster (mit seinen Hauptmerkmalen und insbesondere den Merkmalen seiner „Eigenart“) beziehen;
  3. Die interessierten Fachkreise in der Europäischen Union mussten die Möglichkeit gehabt haben, von dem offenbarten Geschmacksmuster Kenntnis zu erlangen. Die Schwierigkeiten, die mit dem Nachweis des Zeitpunkts und Umfangs der Offenbarung verbunden sind, dürfen nicht unterschätzt werden. Sie sind systemimmanent, obwohl das System der nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ansonsten eine einfache Form der Schutzerlangung darstellt;
  4. Der Verletzer muss das geschützte Geschmacksmuster vorsätzlich nachgebildet haben.
Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Für Verletzungsklagen ist das EUIPO nicht zuständig. Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden. Wurde Ihr Geschmacksmuster nachgeahmt, müssen Sie bei einem dieser Gerichte Klage gegen die Person erheben, die Ihr Recht verletzt hat.

Erfahren Sie mehr über die Eintragung, um diese Situation zu vermeiden.


Umwandlung von einem Recht in das andere ist nicht der richtige Ausdruck. Beide Rechte können bei demselben Geschmacksmuster bestehen.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Verordnung eine 12-monatige Neuheitsschonfrist vorsieht. Sie können sich also zunächst auf den durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährten Schutz verlassen und Ihr Produkt auf dem Markt testen und erst später ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden. Die Neuheitsschonfrist bewirkt, dass eine Offenbarung Ihres Geschmacksmusters während dieses Zeitraums der Neuheit nicht entgegensteht.
Reichen Sie Ihre Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters jedoch mehr als ein Jahr nach der erstmaligen Offenbarung ein, so kann Ihr eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster später für nichtig erklärt werden.
Deshalb ist es nicht möglich, den vollen dreijährigen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu erlangen und erst nach dessen Ablauf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden, weil dann die Voraussetzung der Neuheit nicht mehr vorläge.


Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.

Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind dem Datenschutzhhinweis zu entnehmen.
 

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