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EUIPO
Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Anmelde- und Eintragungsverfahren

 

Jede natürliche oder juristische Person aus jedem Land der Welt kann eine Anmeldung einreichen.
Weitere Informationen.


Unionsmarkenanmeldungen können nur beim EUIPO eingereicht werden. Eine Anmeldung kann auf einem der folgenden Wege erfolgen:
  • E-Filing – Online-Anmeldung über den Nutzerbereich,
  • per Post,
  • per speziellem Kurierdienst.


Nein. Anmeldungen können elektronisch (über die in der Antwort auf die Frage „Wie wird eine Unionsmarke angemeldet?“ genannten Online-Tools des EUIPO) sowie per Post oder Kurier eingereicht werden. Per E-Mail eingereichte Unterlagen für eine bestimmte Akte werden nicht akzeptiert.


Eine Unionsmarkenanmeldung kann in jeder der 23 Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht werden. Die gewählte Sprache gilt als „erste Sprache“.
Darüber hinaus ist eine der folgenden fünf Sprachen des Amtes als zweite Sprache zu wählen: Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch. Die zweite Sprache muss eine andere als diejenige sein, die als erste Sprache gewählt wurde. Sie dient als Verfahrenssprache in etwaigen Widerspruchs- und/oder Löschungsverfahren.


Der Anmeldetag wird dann entweder auf ein Datum nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung beim Amt gelegt oder es wird kein Anmeldetag zuerkannt. Das EUIPO übersendet dem Anmelder einen Mängelbescheid, in der es ihn auffordert, die ausstehenden Erfordernisse innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erfüllen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Sobald die Erfordernisse erfüllt sind, wird als Anmeldetag das Datum festgelegt, an dem alle Pflichtangaben vorliegen und die Zahlung erfolgt ist. Werden die Erfordernisse nicht erfüllt (alle Erfordernisse der Anmeldung sind Artikel 31 UMV zu entnehmen; weiterführende Informationen finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Punkt 4), wird die UM-Anmeldung nicht als solche bearbeitet („gilt als nicht eingereicht“), und alle bereits entrichteten Gebühren werden erstattet.


Auf unserer Seite Formulare und Anmeldungen finden Sie unsere sämtlichen Online-Formulare sowie die PDF-Formulare für die Dienstleistungen, für die es noch keine Online-Lösung gibt.
Der Schriftverkehr in Bezug auf eine bestimmte Akte muss immer über einen der folgenden Wege erfolgen:
  • Nutzerbereich
  • Post
  • spezieller Kurierdienst
  • persönliche Übergabe (*).
Bitte geben Sie stets das Aktenzeichen an.
* Persönliche Übergabe: Füllen Sie bitte unsere Empfangsbestätigung für die persönliche Übergabe in zweifacher Ausfertigung aus und bringen Sie diese für jede Akte, die Sie einreichen möchten, mit. Bitte beachten Sie, dass seit dem 1. Oktober 2017 eine persönliche Übergabe von Dokumenten zu Unionsmarken nicht mehr akzeptiert wird. Ein persönlich übergebenes Dokument gilt als nicht eingegangen.
Im Falle von Widersprüchen und Abweichungen zwischen der englischen Fassung und einer anderen Sprachfassung dieser Veröffentlichung gilt die englische Fassung.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zur neuen Unionsmarkenverordnung.


Jede Unionsmarkenanmeldung muss ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, damit ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Das Verzeichnis muss gemäß dem Abkommen von Nizza klassifiziert sein. Die Klassen 1 bis 34 der Nizza-Klassifikation sind für Waren bestimmt, die Klassen 35 bis 45 für Dienstleistungen. Für jede Klasse gibt es eine Klassenüberschrift, die allgemeine Informationen über die Art der Waren oder Dienstleistungen enthält.
Es ist sehr wichtig, dass Sie bei der Anmeldung die Klassen der Waren und Dienstleistungen entsprechend den Tätigkeiten Ihres Unternehmens auswählen, weil sich dies unmittelbar auf den Schutz Ihrer Unionsmarke auswirkt.
Nähere Informationen zur Nizzaer Klassifikation finden Sie auf der Website der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) unter http://www.wipo.int.


Bei der Einreichung einer elektronischen Anmeldung können die Nutzer vorab genehmigte Begriffe auswählen, um ihre Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen zu erstellen. Diese Begriffe stammen aus der harmonisierten Datenbank (HDB) und werden bei der Klassifizierung automatisch akzeptiert. Die Verwendung dieser vorab genehmigten Begriffe ermöglicht einen reibungsloseren Ablauf des UM-Eintragungsverfahrens. In der HDB sind Begriffe gespeichert, die von allen Markenämtern der EU für Klassifizierungszwecke akzeptiert werden.
Vor der Einreichung ihrer Anmeldung können die Nutzer
  • den Inhalt der HDB mithilfe des vom Amt bereitgestellten Tools TMclass durchsuchen;
  • den Waren- und Dienstleistungsersteller nutzen, um sich durch den Prozess der Erstellung ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf der Grundlage der Terminologie der HDB führen zu lassen.


Ja, jedes Zeichen, das die Anforderungen der Unionsmarkenverordnung erfüllt, kann als Marke eingetragen werden. Wenn Sie Ihren Firmennamen und/oder Ihr Firmenlogo eintragen lassen, sind Ihre Marke und Ihre Reputation besser geschützt. Aufgrund der Eintragung können Sie verhindern, dass Dritte Marken benutzen oder eintragen lassen, die mit Marken Ihres Unternehmens identisch oder mit diesen verwechselbar sind.
 


Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Domains konsultieren Sie bitte WIPO ADR (Alternative Dispute Resolution).


Nein. Das ursprünglich in die Unionsmarkenanmeldung aufgenommene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kann nicht erweitert, sondern nur beschränkt werden. Es ist also nicht möglich, die ursprünglich eingereichte Anmeldung um Waren oder Klassen zu ergänzen, sofern Sie nicht für dieselbe Marke eine neue Anmeldung einreichen, welche die zusätzlichen Klassen umfasst.


Zum Zeitpunkt der Einreichung deckt die Grundgebühr der Anmeldung nur eine Klasse ab. Wenn Sie mehr als eine Klasse von Waren oder Dienstleistungen aufnehmen möchten, ist für jede weitere Klasse eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Weitere Informationen.
Wenn Sie weitere Klassen von Waren und/oder Dienstleistungen hinzufügen möchten, nachdem Ihre Unionsmarkenanmeldung eingetragen wurde, müssen Sie eine neue Unionsmarkenanmeldung mit den Klassen einreichen, die Sie zusätzlich erfassen möchten.
Weitere Informationen über Klassen sind dem Abschnitt Waren und Dienstleistungen zu entnehmen.


Es sind nur geringfügige Änderungen möglich, durch die der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt wird.
Die Praxis des Amtes in Bezug auf Änderungen der Markenwiedergabe ist sehr streng. Nähere Einzelheiten sind den Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Punkt 15 zu entnehmen.


Um eine reibungslose Prüfung Ihrer Anmeldung zu ermöglichen, sollten Sie wie folgt vorgehen.
  • Leisten Sie eine Vorauszahlung: Wenn Sie über ein laufendes Konto zahlen, beachten Sie bitte, dass Sie einer sofortigen Abbuchung zustimmen müssen. Falls Sie per Banküberweisung zahlen, müssen Sie die Überweisung unmittelbar nach der Einreichung der Anmeldung vornehmen. Bitte verwenden Sie den in der Empfangsbestätigung angegebenen Zahlungscode.
  • Verwenden Sie das vorbereitete Formular und reichen Sie es bei Ihrer Bank ein (dieses finden Sie in Ihrer Empfangsbestätigung, die Sie nach der Einreichung Ihrer Anmeldung erhalten).
  • Erfüllen Sie die Voraussetzungen für das Fast-Track-Verfahren*, indem Sie die geeigneten Waren und Dienstleistungen auswählen (weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Die Harmonisierte Datenbank).

* Werden im Zuge des Prüfverfahrens keine Mängel festgestellt, wird Ihre Anmeldung zügiger bearbeitet.

Weitere Informationen über das gesamte Verfahren bis zur Bekanntmachung sind dem Abschnitt Eintragungsverfahren zu entnehmen.

 


Ja, das ist möglich. Jedoch wird das Amt Sie auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen Vertreter zu bestellen, wenn Sie Ihre Anmeldung aus einem Land außerhalb des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) einreichen.
Weitere Informationen:


Das Amt weist Ihre Markenanmeldung zurück, wenn es der Ansicht ist, dass die Marke bestimmte Erfordernisse nicht erfüllt, die auch als absolute Eintragungshindernisse bezeichnet werden.

Die absoluten Eintragungshindernisse sind in Artikel 7 UMV aufgeführt. Wird die Markenanmeldung zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgewiesen, wird sie veröffentlicht. Siehe auch den vollständigen Ablauf des Eintragungsverfahrens.

Die absoluten Eintragungshindernisse sind von den relativen Eintragungshindernissen zu unterscheiden. Letztere werden nur dann geprüft, wenn nach der Veröffentlichung der UM-Anmeldung von Dritten ein oder mehrere Widersprüche auf der Grundlage eines oder mehrerer älterer entgegenstehender Rechte, wie etwa einer älteren Marke, eingelegt werden.

Relative Eintragungshindernisse werden vom EUIPO nicht von Amts wegen geprüft. Sie können nur von Dritten im Rahmen von Widerspruchsverfahren oder, nach der Eintragung der Unionsmarke, von Löschungsverfahren angeführt werden. Die entsprechenden Gebühren finden Sie hier; Informationen über die Unterschiede zwischen den Eintragungshindernissen finden Sie unter der Registerkarte „Widersprüche“ auf der Seite Eintragungsverfahren.


Ja. Das Amt weist die Unionsmarkenanmeldung zurück, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Eintragungshindernis besteht. Besteht die Marke beispielsweise aus der Bezeichnung der Ware in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, so weist das Amt die UM-Anmeldung zurück.
Ältere Rechte, die im Rahmen eines Widerspruchs oder eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit geltend gemacht werden, stehen der Eintragung einer Unionsmarke auch dann entgegen, wenn sie nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen. Jedoch müssen Anmeldungen nur in recht seltenen Fällen aufgrund der Tatsache zurückgewiesen werden, dass die Marke in nur einer Amtssprache der Europäischen Union (und nicht einer der wichtigsten Verkehrssprachen) einen nicht unterscheidungskräftigen oder beschreibenden Begriff oder eine Gattungsbezeichnung darstellt. Das Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO wird in solchen Fällen einer gütlichen Einigung großen Spielraum einräumen.

Weitere Informationen über die Benutzung und Verteidigung Ihrer Unionsmarke.


Zurückgewiesene UM-Anmeldungen und UM, die für nichtig oder verfallen erklärt wurden, können in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen das Eintragungshindernis nicht gilt, in eine nationale Markenanmeldung umgewandelt werden. Die nachfolgende Anmeldung einer nationalen Marke behält dann den Anmeldetag der Unionsmarke.


Die Umwandlung ist ein Verfahren, das bei Unionsmarken (UM) und internationalen Registrierungen (IR) angewendet werden kann.

Wenn eine Unionsmarke ihre Wirkung verliert, kann sie in Marken umgewandelt werden, die in bestimmten Mitgliedstaaten gültig sind. Eine Umwandlung ist besonders nützlich, um mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem einheitlichen Charakter einer UM zu beheben.

Wenn zum Beispiel bei einer Unionsmarke in einem oder mehreren Ländern ein Problem mit der Eintragungsfähigkeit aufgrund absoluter Eintragungshindernisse oder eines Widerspruchs besteht, der auf einem in einem oder mehreren Ländern gültigen älteren Recht basiert, kann der UM-Anmelder in den anderen Ländern, in denen diese Gründe nicht vorliegen, eine Umwandlung der UM in einzelne, nationale Markenanmeldungen beantragen.

Internationale Registrierungen können in nationale Markenanmeldungen von EU-Mitgliedstaaten und in eine Benennung von Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens oder des Madrider Protokolls der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sind, umgewandelt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 2, Umwandlung.


Die Umwandlung von internationalen Registrierungen mit Benennung der EU („conversion“) ist nicht zu verwechseln mit der Umwandlung nach dem Madrider Protokoll („transformation“). Die letztgenannte Rechtsfunktion wurde mit dem Madrider Protokoll eingeführt, um die Folgen der bereits nach dem Madrider Abkommen bestehenden fünfjährigen Abhängigkeitsfrist abzumildern.
Die Umwandlung nach dem Madrider Protokoll gestattet die Umwandlung einer zentral angegriffenen Marke in eine direkte UM-Anmeldung, jedoch nicht die Umwandlung einer EU-Benennung in nationale Anmeldungen.
Weiterführende Informationen über die Grundsätze und Formerfordernisse der Umwandlung sind den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 2, Umwandlung und Teil M, Internationale Marken zu entnehmen.


Damit Ihre Anmeldung im Fast-Track-Verfahren bearbeitet werden kann, müssen Sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung oder, falls Sie per Banküberweisung zahlen, unmittelbar danach die Zahlung leisten (siehe weiterführende Informationen über Banküberweisungen und die Voraussetzungen für das Fast-Track-Verfahren). Außerdem müssen Sie die EUIPO-Datenbank der für Klassifizierungszwecke akzeptierten Begriffe (HDB) verwenden.
 


Das Fünf-Schritte-Formular wurde für das Fast-Track-Verfahren konzipiert und enthält Pflichtfelder und Standardoptionen, die sicherstellen, dass Ihre Anmeldung so rasch wie möglich bearbeitet werden kann.

Unser erweitertes Formular ist so gestaltet, dass Sie darauf hingewiesen werden, ob Ihre Anmeldung für das Fast-Track-Verfahren geeignet ist oder nicht. Erfüllt Ihre Anmeldung eine der Bedingungen für das Fast-Track-Verfahren nicht, wird dies im Formular gekennzeichnet. Sie können dann entscheiden, ob Sie die im Formular angegebenen Korrekturen vornehmen oder mit einer regulären Anmeldung fortfahren. Reguläre Anmeldungen werden in der Regel 8 bis 11 Wochen nach der Zahlung veröffentlicht.

Wenn Ihre Markenanmeldung die Voraussetzungen für das Fast-Track-Verfahren erfüllt, sehen Sie in eSearch plus ein Fast-Track-Logo oberhalb der Zeitleiste Ihrer Marke.


Anmeldungen, die zwar zum Zeitpunkt der Einreichung die Bedingungen für das Fast-Track-Verfahren erfüllen, können später ihren Fast-Track-Status wieder verlieren. Dies kann passieren, wenn bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse ein Mangel festgestellt wird, wie beispielsweise eine verspätete Zahlung, wenn ein Antrag auf Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gestellt wird oder sonstige Mängel vorliegen, wie etwa ein Problem im Zusammenhang mit dem Vertreter.

Siehe die vollständige Liste der Voraussetzungen für das Fast-Track-Verfahren.


Anmelder oder Vertreter können im Anmeldeformular an der dafür vorgesehenen Stelle ihre eigene Referenznummer mit höchstens 20 Zeichen angeben, z. B. Kürzel, Zeichenfolgen, Ziffern usw. Diese Referenznummer kann für Sie hilfreich sein, um verschiedene Anmeldungen, die Sie eingereicht haben, zu unterscheiden.

Eine „ID-Nummer“ ist eine vom Amt vergebene Nummer zur Identifizierung von Anmeldern und Vertretern.

Wenn das EUIPO für den Anmelder oder Vertreter bereits eine „ID-Nummer“ vergeben hat, genügt es in allen weiteren Anträgen, diese ID-Nummer sowie den Namen des Anmelders/Vertreters anzugeben.

Ohne eine ID-Nummer müssen alle Felder zum Anmelder/Vertreter ausgefüllt werden.


Sie finden die ID-Nummern, wenn Sie Ihre Marke in den Online-Datenbanken des EUIPO, eSearch plus oder TMview, aufrufen.


Für die Einreichung einer Anmeldung haben Sie zwei Möglichkeiten:

Nach der Validierung Ihrer Anmeldung gibt das System eine Anmeldenummer aus.
 



Unionsmarken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen dazu geeignet sind,
  • Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
  • in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit den Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmen können.
So müssen Zeichen unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie in einer Form wiedergegeben werden, die im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann. Hier erhalten Sie weitere Informationen über die vom EUIPO bei der Anmeldung einer Marke akzeptierten Dateiformate. Weiterführende Angaben finden Sie im Beschluss Nr. EX-17-6 des Exekutivdirektors des Amtes vom 22. September 2017 in Bezug auf technische Spezifikationen für Anhänge, die auf Datenträgern eingereicht werden.

In der Durchführungsverordnung zur Unionsmarke (UMDV) sind spezifische Vorschriften und Erfordernisse für die häufigsten Markentypen festgelegt.

Weitere Beispiele für Marken und die verschiedenen Markentypen sind auf unserer Website verfügbar.


In der Empfangsbescheinigung wird lediglich erwähnt, dass eine Bildmarke angemeldet wurde. Der Grund dafür ist, dass sich der Begriff „Bildmarke“ auf „zusammengesetzte“ oder „stilisierte“ Marken, „Text und Logo“ usw. erstreckt (auf unserer Website finden Sie Beispiele für Bildmarken). Gemäß der Praxis des EUIPO ist eine Bildmarke eine Marke, die aus folgenden Elementen besteht:
  • ausschließlich aus Bildelementen;
  • einer Kombination von Wort- und Bildelementen oder sonstigen grafischen Elementen;
  • Wortelementen in Nicht-Standardschriftarten;
  • Wortelementen in Farbe;
  • Wortelementen über mehr als eine Zeile;
  • Buchstaben aus Nicht-EU-Alphabeten;
  • Zeichen, die nicht über eine Tastatur wiedergegeben werden können;
  • Kombinationen der vorstehenden Elemente.
In das Anmeldeformular wurde der Begriff „Bildmarke mit Wortbestandteilen“ aufgenommen, damit der Anmelder die Wortbestandteile eingeben kann.
Weitere Informationen über Rechtstexte zu Unionsmarken.


Nein, geschützt ist die Kombination beider Elemente, wie sie in der Wiedergabe der Marke als Ganzes dargestellt ist. Beispiele hierfür finden Sie auf unserer Website.


Bildmarke.


Für Bildmarken können gemäß UMDV keine Farbangaben mehr gemacht werden.


Eine Beschreibung ist mittlerweile für keinen Unionsmarkentyp mehr zwingend erforderlich. Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung zur Unionsmarke (UMDV) kann für Positionsmarken, Mustermarken, Farbmarken, die aus einer Farbenkombination bestehen, und Bewegungsmarken eine Beschreibung vorgelegt werden. Wird die Wiedergabe dieser Marken von einer Beschreibung begleitet, muss diese im Einklang mit der Wiedergabe stehen und darf den Anwendungsbereich nicht erweitern.


Ja, Sie können Ihre Anmeldung jederzeit zurückziehen. Die bereits entrichteten Gebühren werden jedoch nur dann erstattet, wenn die Erklärung der Zurückziehung bzw. Rücknahme am selben Tag eingeht, an dem die Anmeldung eingereicht wird (MGZ +1). Die Rücknahme ist nicht gebührenpflichtig. Die Erklärung der Rücknahme kann direkt in eSearch plus eingereicht werden, indem unter „Maßnahmen und Mitteilungen“ für die UM ein entsprechender elektronischer Antrag auf Tätigwerden (e-Action) gestellt wird.



Die Erklärung ist eindeutig und unmissverständlich zu formulieren, z. B. „Ich ziehe die Anmeldung der Unionsmarke mit der Nummer XYZ zurück“.
Da das Amt für die Zurückziehung/Rücknahme einer Unionsmarkenanmeldung kein Formular in Papierform zur Verfügung stellt, können Sie auch eine entsprechende Mitteilung über Ihren Nutzerbereich oder per Post übermitteln (E-Mails werden nicht akzeptiert).


Es gibt drei Arten von UM: Individualmarken, Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken.


Bei einer Kollektivmarke kann es sich um einen beliebigen Markentyp handeln (z. B. Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke usw.), sofern sie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Verband gehört und zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen der Mitglieder dieses Verbands von denen anderer Unternehmen verwendet wird. Nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Unionskollektivmarken anmelden.


Nein, „kollektiv“ bedeutet weder, dass mehrere Personen Inhaber der Marke sind (gemeinsame Anmelder/gemeinsame Inhaber), noch, dass die Marke für mehr als ein Land gilt (das Unionsmarkensystem erstreckt sich automatisch auf alle EU-Mitgliedstaaten).

Gemäß der Unionsmarkenverordnung (UMV) gelten für den Schutz von Kollektivmarken besondere Bestimmungen. Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen, stehen der Eintragung einer Kollektivmarke nicht entgegen. Dies gilt nicht für Individualmarken, bei denen eine solche geografische Angabe nicht eingetragen werden kann.

Der Anmelder einer Kollektivmarke muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Markensatzung einreichen.
Weitere Informationen finden Sie in den Artikeln 74 bis 82 der Unionsmarkenverordnung (UMV) sowie in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse, Kapitel 15, Unionskollektivmarken.


Ja, für eine elektronisch eingereichte Anmeldung einer Unionskollektivmarke ist eine geringere Grundgebühr zu entrichten als für eine in Papierform eingereichte Anmeldung einer Unionskollektivmarke.

Weitere Informationen über die unterschiedlichen Gebühren sind der Seite Unmittelbar an das EUIPO zu entrichtende Gebühren zu entnehmen.


Der Anmelder kann die Priorität einer oder mehrerer älterer Markenanmeldungen, etwa einer nationalen (oder Benelux-) Anmeldung, die in einem oder für einen Staat eingereicht wurde, der Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder Mitglied der WTO ist oder für den die Kommission die Gegenseitigkeit bestätigt hat, oder einer Unionsmarkenanmeldung beanspruchen.

Die „Priorität gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft“ ist ein zeitlich befristetes Recht, das aus der ersten regulären Anmeldung einer Marke folgt. Unter regulärer nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tages ausreicht, an dem sie in dem betreffenden Land eingereicht worden ist, „wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist“ (Artikel 4 Absatz 3 der Pariser Verbandsübereinkunft). Es kann während eines Zeitraums von sechs Monaten nach der ersten Anmeldung geltend gemacht werden.

Der Prioritätsanspruch kann entweder in der Anmeldung der Unionsmarke oder in einer separaten, am gleichen Tag wie die UM-Anmeldung eingereichten Mitteilung geltend gemacht werden. Weiterführende Informationen über die Grundsätze und Formerfordernisse für die Inanspruchnahme der „Priorität gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft“ entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Punkt 15, Priorität (gemäß PVÜ) sowie dem entsprechenden Abschnitt der FAQ zur Rechtsreform.
 


Eine Inanspruchnahme der Priorität ist zusammen mit der Anmeldung einer Unionsmarke zu beantragen und muss das Datum, die Nummer und das Land der früheren Anmeldung enthalten.

Zu beachten ist, dass das Amt den Prioritätsanspruch „wie eingereicht“ veröffentlicht. Das bedeutet, dass das Amt die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs nicht bestätigt.

Informationen über die bei Inanspruchnahme von Priorität und Zeitrang vorzulegenden Nachweise (Kopie der betreffenden ersten Anmeldung, Sprache und Fristen) sind dem Beschluss Nr. EX-05-5 des Präsidenten des Amtes vom 1. Juni 2005 zu entnehmen.

Weitere Erläuterungen finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse.
Weiterführende Informationen über die Aufnahme eines Prioritätsanspruchs in Ihre Online-Anmeldung entnehmen Sie bitte der Seite Erweitertes Formular.


Hat der Anmelder der Unionsmarke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke auf einer amtlich anerkannten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Zurschaustellung eine Ausstellungspriorität in Anspruch nehmen. Es sind Nachweise für die Zurschaustellung einzureichen.
Weiterführende Informationen über die Grundsätze und Formerfordernisse für die Inanspruchnahme der „Ausstellungspriorität“ finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Punkt 16, Ausstellungspriorität.
 


Anmelder oder Inhaber einer Unionsmarke, die bereits in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Inhaber einer identischen nationalen oder internationalen Marke für die gleichen Waren und Dienstleistungen sind, können den Zeitrang dieser Marke bereits in der Unionsmarkenanmeldung, binnen zwei Monaten ab deren Einreichung oder jederzeit nach Eintragung der Unionsmarke unter Wahrung ihrer älteren Rechte geltend machen, selbst wenn sie ihre ältere Marke nicht verlängern.
Weiterführende Informationen über die Grundsätze und Formerfordernisse für die Inanspruchnahme des Zeitrangs finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Punkt 17, Zeitrang.


Die Unterlagen zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme des Zeitrangs müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs vorgelegt werden.
Informationen über die bei Inanspruchnahme von Priorität und Zeitrang vorzulegenden Nachweise sind dem Beschluss Nr. EX-05-5 des Präsidenten des Amtes vom 1. Juni 2005 zu entnehmen.
Weitere Erläuterungen finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse.
Weiterführende Informationen über die Inanspruchnahme des Zeitrangs im Rahmen Ihrer Online-Anmeldung entnehmen Sie bitte der Seite Erweitertes Formular.


Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung der Unionsmarke gilt.
Der Zeitrang hat nach der Unionsmarkenverordnung die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Unionsmarke, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte zugestanden werden, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre.
Bitte beachten Sie, dass der Zeitrang nur für eine frühere Eintragung, nicht aber für eine frühere Anmeldung beansprucht werden kann.


Der Eintragungstag ist der Tag, an dem die Unionsmarke in das Register der Unionsmarken eingetragen wird (vor der Freigabe zur Veröffentlichung der Eintragung im Blatt für Unionsmarken (Blatt für UM)). Auf der Eintragungsurkunde erscheint der Tag links unten auf der ersten Seite nach dem Wort „eingetragen“.
Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Die Rechte aus einer Unionsmarke können gegenüber Dritten jedoch erst ab dem Tag der Veröffentlichung ihrer Eintragung geltend gemacht werden.

Weitere Informationen über das UM-Eintragungsverfahren sind der Seite Eintragungsverfahren zu entnehmen.


Das Verfahren zur Eintragung einer UM umfasst im Wesentlichen drei Schritte:
  1. Prüfung der Anmeldung;
  2. Widerspruch (nur dann, wenn gegen die UM-Anmeldung Widerspruch eingelegt wird);
  3. Eintragung.


Eine Unionsmarke (UM) ist zehn Jahre gültig. Sie kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Sechs Monate vor Ablauf der Eintragung unterrichtet das EUIPO den Inhaber, seinen Vertreter oder den/die im Register eingetragenen Rechteinhaber schriftlich darüber, dass die Eintragung zur Verlängerung ansteht. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung berührt nicht den Ablauf der Eintragung und hat keine Haftung des Amtes zur Folge.
Ein Antrag auf Verlängerung kann online unter Verwendung des Formulars für den Verlängerungsantrag eingereicht werden.

Weitere Informationen über die Verlängerung von Unionsmarken:


Die erworbene Unterscheidungskraft ist ein Anspruch, der mit dem Antrag auf Anmeldung einer Marke eingereicht werden kann, die an und für sich nicht unterscheidungskräftig ist, aber durch ihre Benutzung auf dem Markt Unterscheidungskraft erwirbt.
 
Um eingetragen zu werden, sollte eine Marke „inhärent unterscheidungskräftig“ sein, d. h. sie sollte unterscheidungskräftig und nicht beschreibbar sein und nicht aus Wörtern oder Zeichen bestehen, die in der Alltagssprache üblich sind. Abweichend von dieser Regel kann jedoch ein Zeichen eingetragen werden, wenn der Antragsteller Nachweise über die erworbene Unterscheidungskraft der Marke vorlegt. In diesem Fall muss er nachweisen, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Marke wahrgenommen hat (d. h., die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand des Antrags sind, sind als Ursprungserzeugnisse eines bestimmten Unternehmens anzugeben).
 
Das Amt prüft die erworbene Unterscheidungskraft der Marke nur dann, wenn der Anspruch ausdrücklich vom Antragsteller eingereicht wird, und niemals aus eigenem Ermessen. Der Anspruch auf erworbene Unterscheidungskraft muss entweder als Hilfs- oder als Hauptanspruch eingereicht werden.
 
Weitere Informationen finden Sie in unseren Richtlinien.


Wenn Sie einen Hauptanspruch einreichen, entscheidet das Amt gleichzeitig über die Unterscheidungskraft des Zeichens selbst und über die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft. Es wird eine einzige Entscheidung über beide Aspekte getroffen. Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden.
 
Wenn Sie einen Hilfsanspruch einreichen, erfolgt die Prüfung des Antrags in zwei Phasen. Das Amt wird zunächst ausschließlich über die Unterscheidungskraft des Zeichens selbst entscheiden. Wenn diese Entscheidung endgültig ist, befasst es sich anschließend ausschließlich mit dem Anspruch auf die erworbene Unterscheidungskraft und trifft zu diesem Aspekt eine förmliche Entscheidung. Gegen jede Entscheidung kann für sich genommen und innerhalb der jeweiligen Frist Widerspruch eingelegt werden.
 
Es obliegt dem Antragsteller zu entscheiden, welche Art Anspruch er erheben möchte. Dies hängt von seinen Prioritäten ab, z. B. der Schnelligkeit des Eintragungsverfahrens, den Schwierigkeiten bei der Erbringung von Nachweisen zur Untermauerung des Anspruchs auf durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft oder der Bedeutung einer endgültigen Entscheidung über die inhärente Unterscheidungskraft.
 
Weitere Informationen finden Sie in unseren Richtlinien.


Das Amt prüft die angeblich erworbene Unterscheidungskraft einer Marke nur, wenn der Antragsteller ausdrücklichen den Anspruch eingereicht hat.
 
Ansprüche können mit dem Antrag auf Eintragung eingereicht werden oder vor Ablauf der Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme zum ersten Beanstandungsschreiben des Amtes.
 
Die Einreichung des Anspruchs reicht nicht aus. Es muss klar und eindeutig sein, ob es sich um einen Haupt- oder Hilfsanspruch handelt. Ist die Art des Anspruches nicht eindeutig, schickt das Amt dem Antragsteller ein Mängelschreiben und legt eine Frist zur Klärung fest.
 
Weitere Informationen finden Sie in unseren Richtlinien.


Wenn der Anspruch mit dem Antrag eingereicht wurde und das Amt einen Einwand gegen die Marke erhebt, wird der Antragsteller aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist die entsprechenden Nachweise und seine Stellungnahme zu dem Einwand zu übermitteln.
 
Reicht der Antragsteller einen Hauptanspruch als Antwort auf das erste Beanstandungsschreiben ein, legt jedoch nicht gleichzeitig Nachweise vor, wird der Antragsteller in einer Mitteilung des Amtes aufgefordert, die Nachweise innerhalb von zwei Monaten einzureichen.


Wenn Sie einen Hilfsanspruch einreichen, erfolgt die Prüfung des Antrags in zwei Phasen. Sobald die erste Phase abgeschlossen und die Entscheidung über die inhärente Unterscheidungskraft endgültig ist sowie alle Widerspruchsmöglichkeiten berücksichtigt worden sind, leitet das Amt die zweite Phase über die erworbene Unterscheidungskraft der Marke ein, indem es den Antragsteller über die Wiederaufnahme des Verfahrens unterrichtet und eine Frist für die Vorlage von Benutzungsnachweisen festlegt.


Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.

Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind dem Datenschutzhhinweis zu entnehmen.
 

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