Anmelde- und Eintragungsverfahren
Weitere Informationen.
- E-Filing – Online-Anmeldung über den Nutzerbereich,
- per Post,
- per speziellem Kurierdienst.
Darüber hinaus ist eine der folgenden fünf Sprachen des Amtes als zweite Sprache zu wählen: Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch. Die zweite Sprache muss eine andere als diejenige sein, die als erste Sprache gewählt wurde. Sie dient als Verfahrenssprache in etwaigen Widerspruchs- und/oder Löschungsverfahren.
Der Schriftverkehr in Bezug auf eine bestimmte Akte muss immer über einen der folgenden Wege erfolgen:
- Nutzerbereich
- Post
- spezieller Kurierdienst
- persönliche Übergabe (*).
* Persönliche Übergabe: Füllen Sie bitte unsere Empfangsbestätigung für die persönliche Übergabe in zweifacher Ausfertigung aus und bringen Sie diese für jede Akte, die Sie einreichen möchten, mit. Bitte beachten Sie, dass seit dem 1. Oktober 2017 eine persönliche Übergabe von Dokumenten zu Unionsmarken nicht mehr akzeptiert wird. Ein persönlich übergebenes Dokument gilt als nicht eingegangen.
Im Falle von Widersprüchen und Abweichungen zwischen der englischen Fassung und einer anderen Sprachfassung dieser Veröffentlichung gilt die englische Fassung.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zur neuen Unionsmarkenverordnung.
Es ist sehr wichtig, dass Sie bei der Anmeldung die Klassen der Waren und Dienstleistungen entsprechend den Tätigkeiten Ihres Unternehmens auswählen, weil sich dies unmittelbar auf den Schutz Ihrer Unionsmarke auswirkt.
Nähere Informationen zur Nizzaer Klassifikation finden Sie auf der Website der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) unter http://www.wipo.int.
Vor der Einreichung ihrer Anmeldung können die Nutzer
- den Inhalt der HDB mithilfe des vom Amt bereitgestellten Tools TMclass durchsuchen;
- den Waren- und Dienstleistungsersteller nutzen, um sich durch den Prozess der Erstellung ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf der Grundlage der Terminologie der HDB führen zu lassen.
Wenn Sie weitere Klassen von Waren und/oder Dienstleistungen hinzufügen möchten, nachdem Ihre Unionsmarkenanmeldung eingetragen wurde, müssen Sie eine neue Unionsmarkenanmeldung mit den Klassen einreichen, die Sie zusätzlich erfassen möchten.
Weitere Informationen über Klassen sind dem Abschnitt Waren und Dienstleistungen zu entnehmen.
Die Praxis des Amtes in Bezug auf Änderungen der Markenwiedergabe ist sehr streng. Nähere Einzelheiten sind den Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Punkt 15 zu entnehmen.
- Leisten Sie eine Vorauszahlung: Wenn Sie über ein laufendes Konto zahlen, beachten Sie bitte, dass Sie einer sofortigen Abbuchung zustimmen müssen. Falls Sie per Banküberweisung zahlen, müssen Sie die Überweisung unmittelbar nach der Einreichung der Anmeldung vornehmen. Bitte verwenden Sie den in der Empfangsbestätigung angegebenen Zahlungscode.
- Verwenden Sie das vorbereitete Formular und reichen Sie es bei Ihrer Bank ein (dieses finden Sie in Ihrer Empfangsbestätigung, die Sie nach der Einreichung Ihrer Anmeldung erhalten).
- Erfüllen Sie die Voraussetzungen für das Fast-Track-Verfahren*, indem Sie die geeigneten Waren und Dienstleistungen auswählen (weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Die Harmonisierte Datenbank).
* Werden im Zuge des Prüfverfahrens keine Mängel festgestellt, wird Ihre Anmeldung zügiger bearbeitet.
Weitere Informationen über das gesamte Verfahren bis zur Bekanntmachung sind dem Abschnitt Eintragungsverfahren zu entnehmen.
Weitere Informationen:
- Inhaberschaft (Registerkarte „Anmelder aus Nicht-EWR-Staaten“)
- berufsmäßige Vertretung
Die absoluten Eintragungshindernisse sind in Artikel 7 UMV aufgeführt. Wird die Markenanmeldung zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgewiesen, wird sie veröffentlicht. Siehe auch den vollständigen Ablauf des Eintragungsverfahrens.
Die absoluten Eintragungshindernisse sind von den relativen Eintragungshindernissen zu unterscheiden. Letztere werden nur dann geprüft, wenn nach der Veröffentlichung der UM-Anmeldung von Dritten ein oder mehrere Widersprüche auf der Grundlage eines oder mehrerer älterer entgegenstehender Rechte, wie etwa einer älteren Marke, eingelegt werden.
Relative Eintragungshindernisse werden vom EUIPO nicht von Amts wegen geprüft. Sie können nur von Dritten im Rahmen von Widerspruchsverfahren oder, nach der Eintragung der Unionsmarke, von Löschungsverfahren angeführt werden. Die entsprechenden Gebühren finden Sie hier; Informationen über die Unterschiede zwischen den Eintragungshindernissen finden Sie unter der Registerkarte „Widersprüche“ auf der Seite Eintragungsverfahren.
Ältere Rechte, die im Rahmen eines Widerspruchs oder eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit geltend gemacht werden, stehen der Eintragung einer Unionsmarke auch dann entgegen, wenn sie nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen. Jedoch müssen Anmeldungen nur in recht seltenen Fällen aufgrund der Tatsache zurückgewiesen werden, dass die Marke in nur einer Amtssprache der Europäischen Union (und nicht einer der wichtigsten Verkehrssprachen) einen nicht unterscheidungskräftigen oder beschreibenden Begriff oder eine Gattungsbezeichnung darstellt. Das Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO wird in solchen Fällen einer gütlichen Einigung großen Spielraum einräumen.
Weitere Informationen über die Benutzung und Verteidigung Ihrer Unionsmarke.
Wenn eine Unionsmarke ihre Wirkung verliert, kann sie in Marken umgewandelt werden, die in bestimmten Mitgliedstaaten gültig sind. Eine Umwandlung ist besonders nützlich, um mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem einheitlichen Charakter einer UM zu beheben.
Wenn zum Beispiel bei einer Unionsmarke in einem oder mehreren Ländern ein Problem mit der Eintragungsfähigkeit aufgrund absoluter Eintragungshindernisse oder eines Widerspruchs besteht, der auf einem in einem oder mehreren Ländern gültigen älteren Recht basiert, kann der UM-Anmelder in den anderen Ländern, in denen diese Gründe nicht vorliegen, eine Umwandlung der UM in einzelne, nationale Markenanmeldungen beantragen.
Internationale Registrierungen können in nationale Markenanmeldungen von EU-Mitgliedstaaten und in eine Benennung von Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens oder des Madrider Protokolls der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sind, umgewandelt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 2, Umwandlung.
Die Umwandlung nach dem Madrider Protokoll gestattet die Umwandlung einer zentral angegriffenen Marke in eine direkte UM-Anmeldung, jedoch nicht die Umwandlung einer EU-Benennung in nationale Anmeldungen.
Weiterführende Informationen über die Grundsätze und Formerfordernisse der Umwandlung sind den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 2, Umwandlung und Teil M, Internationale Marken zu entnehmen.
Unser erweitertes Formular ist so gestaltet, dass Sie darauf hingewiesen werden, ob Ihre Anmeldung für das Fast-Track-Verfahren geeignet ist oder nicht. Erfüllt Ihre Anmeldung eine der Bedingungen für das Fast-Track-Verfahren nicht, wird dies im Formular gekennzeichnet. Sie können dann entscheiden, ob Sie die im Formular angegebenen Korrekturen vornehmen oder mit einer regulären Anmeldung fortfahren. Reguläre Anmeldungen werden in der Regel 8 bis 11 Wochen nach der Zahlung veröffentlicht.
Wenn Ihre Markenanmeldung die Voraussetzungen für das Fast-Track-Verfahren erfüllt, sehen Sie in eSearch plus ein Fast-Track-Logo oberhalb der Zeitleiste Ihrer Marke.
Siehe die vollständige Liste der Voraussetzungen für das Fast-Track-Verfahren.
Eine „ID-Nummer“ ist eine vom Amt vergebene Nummer zur Identifizierung von Anmeldern und Vertretern.
Wenn das EUIPO für den Anmelder oder Vertreter bereits eine „ID-Nummer“ vergeben hat, genügt es in allen weiteren Anträgen, diese ID-Nummer sowie den Namen des Anmelders/Vertreters anzugeben.
Ohne eine ID-Nummer müssen alle Felder zum Anmelder/Vertreter ausgefüllt werden.
Für die Einreichung einer Anmeldung haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Anlage eines Nutzerkontos über den Nutzerbereich;
- Einreichung Ihrer Anmeldung unter Verwendung des Online-Formular.
Nach der Validierung Ihrer Anmeldung gibt das System eine Anmeldenummer aus.
- Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
- in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit den Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmen können.
In der Durchführungsverordnung zur Unionsmarke (UMDV) sind spezifische Vorschriften und Erfordernisse für die häufigsten Markentypen festgelegt.
Weitere Beispiele für Marken und die verschiedenen Markentypen sind auf unserer Website verfügbar.
- ausschließlich aus Bildelementen;
- einer Kombination von Wort- und Bildelementen oder sonstigen grafischen Elementen;
- Wortelementen in Nicht-Standardschriftarten;
- Wortelementen in Farbe;
- Wortelementen über mehr als eine Zeile;
- Buchstaben aus Nicht-EU-Alphabeten;
- Zeichen, die nicht über eine Tastatur wiedergegeben werden können;
- Kombinationen der vorstehenden Elemente.
Weitere Informationen über Rechtstexte zu Unionsmarken.

Die Erklärung ist eindeutig und unmissverständlich zu formulieren, z. B. „Ich ziehe die Anmeldung der Unionsmarke mit der Nummer XYZ zurück“.
Da das Amt für die Zurückziehung/Rücknahme einer Unionsmarkenanmeldung kein Formular in Papierform zur Verfügung stellt, können Sie auch eine entsprechende Mitteilung über Ihren Nutzerbereich oder per Post übermitteln (E-Mails werden nicht akzeptiert).
Gemäß der Unionsmarkenverordnung (UMV) gelten für den Schutz von Kollektivmarken besondere Bestimmungen. Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen, stehen der Eintragung einer Kollektivmarke nicht entgegen. Dies gilt nicht für Individualmarken, bei denen eine solche geografische Angabe nicht eingetragen werden kann.
Der Anmelder einer Kollektivmarke muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Markensatzung einreichen.
Weitere Informationen finden Sie in den Artikeln 74 bis 82 der Unionsmarkenverordnung (UMV) sowie in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse, Kapitel 15, Unionskollektivmarken.
Weitere Informationen über die unterschiedlichen Gebühren sind der Seite Unmittelbar an das EUIPO zu entrichtende Gebühren zu entnehmen.
Die „Priorität gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft“ ist ein zeitlich befristetes Recht, das aus der ersten regulären Anmeldung einer Marke folgt. Unter regulärer nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tages ausreicht, an dem sie in dem betreffenden Land eingereicht worden ist, „wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist“ (Artikel 4 Absatz 3 der Pariser Verbandsübereinkunft). Es kann während eines Zeitraums von sechs Monaten nach der ersten Anmeldung geltend gemacht werden.
Der Prioritätsanspruch kann entweder in der Anmeldung der Unionsmarke oder in einer separaten, am gleichen Tag wie die UM-Anmeldung eingereichten Mitteilung geltend gemacht werden. Weiterführende Informationen über die Grundsätze und Formerfordernisse für die Inanspruchnahme der „Priorität gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft“ entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Punkt 15, Priorität (gemäß PVÜ) sowie dem entsprechenden Abschnitt der FAQ zur Rechtsreform.
Zu beachten ist, dass das Amt den Prioritätsanspruch „wie eingereicht“ veröffentlicht. Das bedeutet, dass das Amt die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs nicht bestätigt.
Informationen über die bei Inanspruchnahme von Priorität und Zeitrang vorzulegenden Nachweise (Kopie der betreffenden ersten Anmeldung, Sprache und Fristen) sind dem Beschluss Nr. EX-05-5 des Präsidenten des Amtes vom 1. Juni 2005 zu entnehmen.
Weitere Erläuterungen finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse.
Weiterführende Informationen über die Aufnahme eines Prioritätsanspruchs in Ihre Online-Anmeldung entnehmen Sie bitte der Seite Erweitertes Formular.
Weiterführende Informationen über die Grundsätze und Formerfordernisse für die Inanspruchnahme der „Ausstellungspriorität“ finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Punkt 16, Ausstellungspriorität.
Weiterführende Informationen über die Grundsätze und Formerfordernisse für die Inanspruchnahme des Zeitrangs finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Punkt 17, Zeitrang.
Informationen über die bei Inanspruchnahme von Priorität und Zeitrang vorzulegenden Nachweise sind dem Beschluss Nr. EX-05-5 des Präsidenten des Amtes vom 1. Juni 2005 zu entnehmen.
Weitere Erläuterungen finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse.
Weiterführende Informationen über die Inanspruchnahme des Zeitrangs im Rahmen Ihrer Online-Anmeldung entnehmen Sie bitte der Seite Erweitertes Formular.
Der Zeitrang hat nach der Unionsmarkenverordnung die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Unionsmarke, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte zugestanden werden, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre.
Bitte beachten Sie, dass der Zeitrang nur für eine frühere Eintragung, nicht aber für eine frühere Anmeldung beansprucht werden kann.
Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Die Rechte aus einer Unionsmarke können gegenüber Dritten jedoch erst ab dem Tag der Veröffentlichung ihrer Eintragung geltend gemacht werden.
Weitere Informationen über das UM-Eintragungsverfahren sind der Seite Eintragungsverfahren zu entnehmen.
- Prüfung der Anmeldung;
- Widerspruch (nur dann, wenn gegen die UM-Anmeldung Widerspruch eingelegt wird);
- Eintragung.
Ein Antrag auf Verlängerung kann online unter Verwendung des Formulars für den Verlängerungsantrag eingereicht werden.
Weitere Informationen über die Verlängerung von Unionsmarken:
- Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 4, Verlängerung;
- Abschnitt Verwaltung der Website; und
- Abschnitt Verlängerung der Website.
Um eingetragen zu werden, sollte eine Marke „inhärent unterscheidungskräftig“ sein, d. h. sie sollte unterscheidungskräftig und nicht beschreibbar sein und nicht aus Wörtern oder Zeichen bestehen, die in der Alltagssprache üblich sind. Abweichend von dieser Regel kann jedoch ein Zeichen eingetragen werden, wenn der Antragsteller Nachweise über die erworbene Unterscheidungskraft der Marke vorlegt. In diesem Fall muss er nachweisen, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Marke wahrgenommen hat (d. h., die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand des Antrags sind, sind als Ursprungserzeugnisse eines bestimmten Unternehmens anzugeben).
Das Amt prüft die erworbene Unterscheidungskraft der Marke nur dann, wenn der Anspruch ausdrücklich vom Antragsteller eingereicht wird, und niemals aus eigenem Ermessen. Der Anspruch auf erworbene Unterscheidungskraft muss entweder als Hilfs- oder als Hauptanspruch eingereicht werden.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Richtlinien.
Wenn Sie einen Hilfsanspruch einreichen, erfolgt die Prüfung des Antrags in zwei Phasen. Das Amt wird zunächst ausschließlich über die Unterscheidungskraft des Zeichens selbst entscheiden. Wenn diese Entscheidung endgültig ist, befasst es sich anschließend ausschließlich mit dem Anspruch auf die erworbene Unterscheidungskraft und trifft zu diesem Aspekt eine förmliche Entscheidung. Gegen jede Entscheidung kann für sich genommen und innerhalb der jeweiligen Frist Widerspruch eingelegt werden.
Es obliegt dem Antragsteller zu entscheiden, welche Art Anspruch er erheben möchte. Dies hängt von seinen Prioritäten ab, z. B. der Schnelligkeit des Eintragungsverfahrens, den Schwierigkeiten bei der Erbringung von Nachweisen zur Untermauerung des Anspruchs auf durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft oder der Bedeutung einer endgültigen Entscheidung über die inhärente Unterscheidungskraft.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Richtlinien.
Ansprüche können mit dem Antrag auf Eintragung eingereicht werden oder vor Ablauf der Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme zum ersten Beanstandungsschreiben des Amtes.
Die Einreichung des Anspruchs reicht nicht aus. Es muss klar und eindeutig sein, ob es sich um einen Haupt- oder Hilfsanspruch handelt. Ist die Art des Anspruches nicht eindeutig, schickt das Amt dem Antragsteller ein Mängelschreiben und legt eine Frist zur Klärung fest.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Richtlinien.
Reicht der Antragsteller einen Hauptanspruch als Antwort auf das erste Beanstandungsschreiben ein, legt jedoch nicht gleichzeitig Nachweise vor, wird der Antragsteller in einer Mitteilung des Amtes aufgefordert, die Nachweise innerhalb von zwei Monaten einzureichen.
Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.
Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind dem Datenschutzhhinweis zu entnehmen.