
Gewährleistungsmarken
Gewährleistungsmarken sind auf EU-Ebene neu, auch wenn diese Markenart in einigen nationalen Systemen in der EU bereits existiert.
Die Unionsgewährleistungsmarke ist als eine Marke definiert, die „geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften — mit Ausnahme der geografischen Herkunft — gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht“.
Unionsgewährleistungsmarken gewährleisten im Wesentlichen bestimmte Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen.
Sie besagen, dass die Waren und Dienstleistungen unter einer Marke einen bestimmten Standard erfüllen, der in der Markensatzung festgelegt ist und unter der Verantwortung des Inhabers der Gewährleistungsmarke kontrolliert wird, unabhängig von der Identität des Unternehmens, das die jeweiligen Waren und Dienstleistungen herstellt bzw. erbringt und die Gewährleistungsmarke in der Praxis benutzt.
Anmelder von Gewährleistungsmarken müssen in ihren Anmeldungen erklären, dass sie eine Unionsgewährleistungsmarke anmelden.
Die Markensatzung ist es, was die Gewährleistungsmarke ausmacht. Diese muss innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung eingereicht werden und insbesondere Folgendes enthalten:
- die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die bescheinigt werden sollen;
- die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke;
- die Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung durch den Inhaber der Gewährleistungsmarke.
Es gibt zwei wichtige Einschränkungen bei Unionsgewährleistungsmarken. Zum einen gilt: Wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen umfasst, für die eine Gewährleistung besteht, kann nicht Inhaber dieser Gewährleistungsmarke sein. Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke ist von der Benutzung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, ausgenommen. Zum anderen kann eine Gewährleistungsmarke nicht dem Zweck dienen, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, für die eine Gewährleistung im Hinblick auf die geografische Herkunft besteht.
Gewährleistungsmarken sollten für die Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, für die der Inhaber der Marke die Gewährleistung übernimmt. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer angemeldeten Unionsgewährleistungsmarke muss auch Teil der Satzung sein.
Die Kosten für eine elektronisch angemeldete Gewährleistungsmarke belaufen sich auf 1 500 EUR.
As and from 1 October 2017, there will be three main areas of change. Click on each section to get full details:
Dieser Abschnitt enthält allgemeine Informationen und dient der Bekanntmachung der Unionsmarkenverordnung. Die Informationen sind nicht rechtsverbindlich.
Wir empfehlen allen (potenziellen) Nutzern nachdrücklich, sich auf die Verordnung (EU) 2015/2424 zu beziehen. Die Verordnung steht in allen EU-Sprachen zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Richtlinien des Amtes die wichtigsten Referenzunterlagen für Nutzer des Unionsmarkensystems und für Fachberater bleiben, die sichergehen möchten, dass sich ihre Informationen über die Prüfungspraxis des Amtes auf dem neuesten Stand befinden.
Informationen zu den Änderungen, die am 23. März 2016 in Kraft getreten sind, finden Sie hier.