Häufig gestellte Fragen
Allgemeine Fragen
1. Was passiert mit meiner Marke?
2. Wird sich die Art, wie ich meine Geschäfte mit dem Amt erledige, ändern?
3. Wo bekomme ich Auskünfte über die Markenpraxis gemäß der Änderungsverordnung?
Gebühren
4. Was mache ich, wenn ich eine mir unbekannte Rechnung erhalte?
5. Welche Unterschiede bestehen zwischen dem alten und dem neuen Gebührensystem für Marken?
7. Neue Anmeldungen – muss ich die „alten" oder die „neuen Gebühren zahlen"?
Erklärungen nach Artikel 28 Absatz 8 UMV
8. 5. Wer kann eine Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 8 UMV abgeben?
9. Wann kann eine Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 8 UMV abgegeben werden?
10. Welches Formular sollte ich für eine Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 8 UMV verwenden?
Verlängerung
11. Welches Datum gilt für die Berechnung der Verlängerungsgebühren für eine Unionsmarke?
Allgemeine Fragen
1. Was passiert mit meiner Marke?
Mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung werden bestehende Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen automatisch zu Unionsmarken und Unionsmarkenanmeldungen. Die Nutzer müssen keine Maßnahmen ergreifen.
2. Wird sich die Art, wie ich meine Geschäfte mit dem Amt erledige, ändern?
Nein. Alle unsere Online-Anwendungen werden aktualisiert und können ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsverordnung genutzt werden. Die neue Gebührenstruktur wird in unserer Anwendung für die Online-Markenanmeldung sowie in allen anderen Anwendungen auf unserer Website ersichtlich sein. Die neue Gebührenstruktur wird am Tag des Inkrafttretens der Änderungsverordnung in unseren Gebührenrechner und in die vollständige Gebührenliste integriert.
3. Wo bekomme ich Auskünfte über die Markenpraxis gemäß der Änderungsverordnung?
Am 23. März 2016, dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsverordnung, wird auch eine aktualisierte Fassung der Richtlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung in Kraft treten, in denen die Änderungen in der Prüfungspraxis des Amtes enthalten sein werden, die sich aus der Änderungsverordnung ergeben. Diese Informationen werden über unsere Seite zur aktuellen Markenpraxis erhältlich sein. Weitere Informationen erhalten Sie in den Alicante News – dem Newsletter des Amtes, in dem aktuelle Informationen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum und dem Amt veröffentlicht werden.
Gebühren
4. Was mache ich, wenn ich eine mir unbekannte Rechnung erhalte?
Wenn Sie ein Schreiben oder eine Rechnung erhalten, überprüfen Sie bitte sorgfältig, was Ihnen angeboten wird und ob es sich um eine authentische Quelle handelt. Wenn Sie Zweifel haben, halten Sie bitte mit Ihren Rechtsberatern Rücksprache, oder kontaktieren Sie uns. Weitere Informationen zu irreführenden Rechnungen finden Sie hier.
5. Welche Unterschiede bestehen zwischen dem alten und dem neuen Gebührensystem für Marken?
Mit der Änderungsverordnung, die am 23. März 2016 in Kraft tritt, werden eine allgemeine Reduzierung der an das Amt zu zahlenden Gebühren für Markenangelegenheiten sowie ein neues System eingeführt, bei dem für Anmelde- und Verlängerungsgebühren eine Gebühr pro Klasse zu entrichten ist. Alle Gebühren sind Anhang I der Änderungsverordnung zu entnehmen. Weitere Informationen sind online verfügbar, einschließlich einiger Vergleichstabellen zu alten und neuen Gebühren für Unionsmarkenanmeldungen, Verlängerungen, Widersprüche, Löschungen und Beschwerden.
6. Wenn angesichts der Änderungen beim Gebührensystem Gebühren zu viel gezahlt wurden, werden diese Beträge erstattet?
Ja. Am 29. Januar veröffentlichte der Präsident auf der Website die Planung für die Erstattung von zu viel gezahlten Beträgen bei Verlängerungsgebühren. Die Erstattungsmethode wird dabei je nach der angewendeten Zahlungsmethode unterschiedlich ausfallen. Bitte lesen Sie diese Online-Veröffentlichung im Abschnitt „Nachrichten", in der ausführlich erläutert wird, wie die Gebühren erstattet werden.
7. Neue Anmeldungen – muss ich die „alten" oder die „neuen" Gebühren zahlen?
Das Datum der Anmeldung einer Unionsmarke, der Widerspruchsschrift, des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (Löschung) oder der Beschwerde (in Verbindung mit Unionsmarken) ist maßgebend dafür, welche Gebühr anfällt (nach dem alten oder neuen System).
Erfolgt die Einreichung jeweils vor dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verordnung (d. h. vor dem 23. März 2016), gilt das alte Gebührensystem, auch wenn die Zahlung nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung erfolgt; dies gilt auch für die Berechnung möglicher Zuschlagsgebühren für verspätete Zahlungen. Liegt der Tag der Einreichung nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (d. h. ab dem 23. März 2016), kommt das neue Gebührensystem zur Anwendung. Dem liegt das Prinzip zugrunde, dass der jeweilige Vorgang, sobald er bezahlt wurde, ab dem Datum seiner Einreichung wirksam wird, da er zu diesem Zeitpunkt als eingereicht gilt.
Ein Beispiel: Läuft die dreimonatige Widerspruchsfrist vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2016, und wird ein Widerspruch am 1. März 2016 eingelegt, hat der Widersprechende die alte Gebühr zu entrichten (350 EUR). Wird der Widerspruch im selben Fall am 15. April 2016 eingelegt, muss der Widersprechende die neue Gebühr zahlen (320 EUR). Der Widersprechende darf allerdings nicht den Widerspruch am 1. März 2016 einlegen und bis zum 30. April 2016 warten, um die neue Gebühr zu zahlen. Zwar liegt die Zahlung noch innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist, die Einreichung der Widerspruchsschrift (und damit ihr Wirksamwerden) erfolgte jedoch vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung.
Erklärungen gemäß Artikel 28 Absatz 8 UMV
8. Wer kann eine Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 8 UMV abgeben?
Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken oder von vor dem 22. Juni 2012 benannten internationalen Registrierungen mit Benennung der EU, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/2424 vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke eingetragen bzw. registriert wurden und die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind.
9. Wann kann eine Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 8 UMV abgegeben werden?
Erklärungen gemäß Artikel 28 Absatz 8 UMV müssen zwischen dem 23. März 2016 und dem 24. September 2016 (beide Tage eingeschlossen) abgegeben werden.
10. Welches Formular sollte ich für eine Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 8 UMV verwenden?
Das Amt hat ein neues Online-Formular für den Antrag auf sonstige Eintragung unter „UM Eintragung", Unterart „Erklärung gem. Art. 28 Abs. 8" erstellt. Das Formular steht ab 23. März 2016 in der Rubrik Formulare und Anmeldungen zur Verfügung. Um den Online-Antrag stellen zu können, müssen sich die Nutzer einloggen. Inhaber, die den Antrag in Papierform einreichen möchten, verwenden bitte das normale Formular für den Antrag auf sonstige Eintragung. Pro Unionsmarke kann nur ein Formular eingereicht werden.
Weitere Informationen über Erklärungen gemäß Artikel 28 Absatz 8 UMV entnehmen Sie bitte den Häufig gestellten Fragen.
Verlängerung
11. Welches Datum gilt für die Berechnung der Verlängerungsgebühren für eine Unionsmarke?
Als Datum für die Berechnung der zu zahlenden Verlängerungsgebühren gilt das „Ablaufdatum" der Marke. Alle Unionsmarken, deren Ablaufdatum vor dem 23. März 2016 liegt, unterliegen dem „alten" Gebührensystem, unabhängig davon, wann die Gebühren entrichtet werden. Alle Unionsmarken, deren Ablaufdatum am oder nach dem 23. März 2016 liegt, unterliegen dem neuen Gebührensystem. Dies wurde in der Mitteilung Nr. 2/2016 des Präsidenten des Amtes vom 20. Januar 2016 bestätigt. Weitere Informationen sind auf unserer Website hier verfügbar.
12. Kann der Inhaber bei einer Marke, die unter die alte Verlängerungsgebühr fällt, die Zahlung hinauszögern und die neue reduzierte Gebühr innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist entrichten?
Nein. Das Datum für die Berechnung der zu zahlenden Verlängerungsgebühren ist das „Ablaufdatum" der Marke. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber beschließt, zu warten und die Zahlung später innerhalb der zusätzlichen sechsmonatigen Nachfrist vorzunehmen. Liegt das Ablaufdatum der Marke vor dem 23. März 2016 und zahlt der Inhaber die Gebühr jedoch nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung, wird die Berechnung sämtlicher zusätzlicher Zuschlagsgebühren für verspätete Zahlungen (nämlich 25 % der zu spät gezahlten Verlängerungsgebühr) auf der Grundlage der Gebühr vorgenommen, die am Ablaufdatum der Marke fällig war.
13. Läuft der grundlegende Zeitraum für eine Verlängerung am Ende des Monats oder an dem genauen Datum ab?
Gemäß der derzeit geltenden Gemeinschaftsmarkenverordnung können der Antrag auf Verlängerung und die Gebühren für die Verlängerung bis zum Ende des Monats gestellt bzw. entrichtet werden, in dem die Eintragung der Marke abläuft. Die zusätzliche sechsmonatige Nachfrist für die Verlängerung beginnt ab dem ersten Tag nach dem Ende des Monats.
In der neuen Änderungsverordnung wurde dieser Artikel geändert: Der Antrag auf Verlängerung und die Gebühren für die Verlängerung müssen nun innerhalb von sechs Monaten vor dem Ablaufdatum der Eintragung (mit anderen Worten dem „Ablaufdatum" der Marke) gestellt bzw. entrichtet werden, und die zusätzliche sechsmonatige Nachfrist für die Verlängerung beginnt ab dem Tag nach dem Ablaufdatum.
Das Amt hat jedoch Übergangsregelungen für solche Marken eingerichtet, bei denen der grundlegende Sechsmonatszeitraum für die Verlängerung vor dem Inkrafttreten der neuen Änderungsverordnung am 23. März 2016 begann. Für diese Marken gilt die „alte" Berechnungsmethode, auch wenn ihr Ablaufdatum nach dem 23. März 2016 liegt. Das bedeutet, dass Unionsmarken, die am 22. September 2016 ablaufen, die ersten sein werden, bei denen die neue Berechnung der Verlängerungsfristen volle Gültigkeit erlangt.