Institutionelle Änderungen
Die Reform der Verordnung zielt darauf ab, Verfahren zu straffen und die Rechtssicherheit zu erhöhen sowie sämtliche Aufgaben des Amtes eindeutig zu definieren, einschließlich des Rahmens, der sowohl für die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den nationalen und regionalen Ämtern für geistiges Eigentum in der EU als auch für die Konvergenz ihrer Praktiken gilt.
Änderung des Namens


Vor dem 23. März
Nach dem 23. März
Anpassung an den Lissabon-Vertrag: Namensänderungen
Die Terminologie der Verordnung ist an den Lissabon-Vertrag angepasst, d. h. dass alle Bezugnahmen auf die Gemeinschaft durch Bezugnahmen auf die Europäische Union oder in einigen Fällen die Union ersetzt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass der Begriff „Gemeinschaftsmarke“ nun durch „Unionsmarke“ ersetzt wird. Mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung wurden bestehende Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen somit automatisch zu Unionsmarken und Unionsmarkenanmeldungen und die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde zur Unionsmarkenverordnung.
Kooperationsaktivitäten
Die Änderungsverordnung führt einen soliden Rechtsrahmen für die bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Ämtern der Mitgliedstaaten ein. Ein weiterer wichtiger Aspekt des neuen Rahmens besteht darin, dass er bei Kooperationsprojekten die Konsultation von Vertretern der Nutzer vorsieht, insbesondere in den Phasen der Definition der Projekte und der Bewertung ihrer Ergebnisse.
Kooperationsbereiche
Die Änderungsverordnung enthält eine nicht erschöpfende Liste von Tätigkeitsbereichen, auf die sich die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Ämtern der Mitgliedstaaten bezieht. Dazu gehören unter anderem:
- die Schaffung gemeinsamer Prüfstandards und -verfahren;
- die Einrichtung gemeinsamer Datenbanken und Portale;
- der Austausch von Daten und Informationen sowie der Austausch von technischem Know-how und Unterstützung;
- die Sensibilisierung für das Markensystem und die Bekämpfung von Markenpiraterie.
Weitere institutionelle Änderungen umfassen u. a. Folgendes:
- der Präsident des Amtes wird Exekutivdirektor des EUIPO und die englische Bezeichnung für den Verwaltungsrat „Administrative Board“ wird durch „Management Board“ ersetzt;
- erstmals wird es im Verwaltungsrat und Haushaltsausschuss einen Vertreter des Europäischen Parlaments geben.