Register
Das Register der Gemeinschaftsgeschmacksmuster enthält nähere Angaben zur Registrierung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Das Register wird laufend aktualisiert, damit Änderungen der Informationen zu Unionsmarken und Geschmacksmustern in der Verordnung, etwa Angaben zur Inhaberschaft, Erteilung einer Lizenz oder Einräumung eines dinglichen Rechts und die Inanspruchnahme von Zeiträngen erfasst werden und nachvollziehbar sind.
Das Amt veröffentlicht ein Blatt für Unionsmarken und ein Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Einträgen und anderen Angaben im Register, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Zum besseren Verständnis der Blätter stellt das Amt auch sogenannte Vademecums zur Verfügung, bei denen es sich um Leitfäden zur Erläuterung der in den Blättern behandelten Themen handelt.
Es stehen zwei Vademecums zur Verfügung, eines für Unionsmarken und eines für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Link zu den Blättern (Vademecum).
Einträge betreffen die Änderungen der Informationen im Register, d. h. die Aktualisierung oder Änderung der Informationen, die zuvor in die Dateien der Anmeldungen oder Registrierungen von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern eingetragen wurden.
Die gängigsten Einträge sind: Übertragungen/Änderungen des Eigentums, Ernennung eines Vertreters, Änderungen des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers, Zeitrangansprüche, Lizenzen usw.
Alle diese Eintragungen sind hier aufgeführt:
- Artikel 111 Absatz 3 UMV für Unionsmarken;
- Artikel 69 Absatz 3 GGDV für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Weitere Informationen finden Sie unter Prüfungsrichtlinien für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Weitere Informationen zur Frage Wie kann ich personenbezogene Daten von Inhabern ändern?
Weitere Informationen sind in den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 1, Änderungen im Register enthalten.
Weitere Informationen zur Frage Wie kann ich personenbezogene Daten von Inhabern ändern?.
Weitere Informationen zu Rechtsübergängen in Gemeinschaftsgeschmacksmustern finden Sie unter Prüfungsrichtlinien, Prüfung von Anträgen bezüglich eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Weitere Informationen sind den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 3, Die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens, Kapitel 1, Rechtsübergang zu entnehmen.
Weitere Informationen sind den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 3, Die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens, Kapitel 1, Rechtsübergang zu entnehmen.
Nähere Details zu den formellen und sachlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 3, Die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens, Kapitel 1, Rechtsübergang.
Während ein teilweiser Rechtsübergang kostenlos ist und einen Inhaberwechsel der übertragenen Marke mit sich bringt, ist für den Antrag auf Teilung einer Marke eine Gebühr zu entrichten und die Marke verbleibt beim selben Inhaber. Wird die Gebühr nicht entrichtet, gilt der Antrag als nicht eingereicht.
Die Teilung ist nicht zulässig für eine internationale Anmeldung gemäß dem Madrider Protokoll, in der die Europäische Union benannt ist. Das EUIPO hat nicht die Befugnis, eine internationale Benennung zu teilen.
Weitere Informationen über die Gebühr für die Erklärung der Teilung einer Unionsmarke entnehmen Sie bitte folgender Liste: Unmittelbar an das EUIPO zu entrichtende Gebühren.
Nähere Einzelheiten zu Anträgen auf Eintragung eines teilweisen Rechtsübergangs entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 3, Die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens, Kapitel 1, Rechtsübergang.
Weitere Informationen zu Teilungen sind den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 1, Änderungen in Eintragungen, Absatz 5, Teilung zu entnehmen.
Die Einsichtnahme in Akten von Unionsmarken kann auf schriftliche Anfrage und nach Zahlung einer Gebühr erfolgen. Die Akten enthalten auch nicht zum Register gehörende Elemente, die für Dritte von Interesse sein können, wie die kurze Beschreibung des Geschmacksmusters, sofern eine solche seitens des Anmelders zur Verfügung gestellt wurde.
Im Falle eines Geschmacksmusters mit aufgeschobener Bekanntmachung ist bis zur Bekanntmachung keine Einsichtnahme zulässig, es sei denn mit Zustimmung des Inhabers oder in den wenigen in der Verordnung genannten Ausnahmefällen. Bei einem Geschmacksmuster, das nie bekannt gemacht wurde, wird zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt.
Weitere Informationen sind in den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 5, Akteneinsicht enthalten.
Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.
Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.