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EUIPO
Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Register

 

Das Register der Unionsmarken enthält nähere Angaben zu allen Anmeldungen und Registrierungen von Unionsmarken gemäß der Beschreibung in Artikel 111 der Unionsmarkenverordnung (UMV).
Das Register der Gemeinschaftsgeschmacksmuster enthält nähere Angaben zur Registrierung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Das Register wird laufend aktualisiert, damit Änderungen der Informationen zu Unionsmarken und Geschmacksmustern in der Verordnung, etwa Angaben zur Inhaberschaft, Erteilung einer Lizenz oder Einräumung eines dinglichen Rechts und die Inanspruchnahme von Zeiträngen erfasst werden und nachvollziehbar sind.
Das Amt veröffentlicht ein Blatt für Unionsmarken und ein Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Einträgen und anderen Angaben im Register, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Zum besseren Verständnis der Blätter stellt das Amt auch sogenannte Vademecums zur Verfügung, bei denen es sich um Leitfäden zur Erläuterung der in den Blättern behandelten Themen handelt.
Es stehen zwei Vademecums zur Verfügung, eines für Unionsmarken und eines für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Link zu den Blättern (Vademecum).


Eine Eintragung im Register ist ein Eintrag, der vom Amt vorgenommen wird.
Einträge betreffen die Änderungen der Informationen im Register, d. h. die Aktualisierung oder Änderung der Informationen, die zuvor in die Dateien der Anmeldungen oder Registrierungen von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern eingetragen wurden.
Die gängigsten Einträge sind: Übertragungen/Änderungen des Eigentums, Ernennung eines Vertreters, Änderungen des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers, Zeitrangansprüche, Lizenzen usw.
Alle diese Eintragungen sind hier aufgeführt:
  • Artikel 111 Absatz 3 UMV für Unionsmarken;
  • Artikel 69 Absatz 3 GGDV für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Eine Eintragung im Register ist ein Eintrag, der vom Amt vorgenommen wird. Sie umfasst im Wesentlichen Änderungen der Informationen, Lizenzen und dinglichen Rechte des Inhabers. Weitere Informationen zur Verwaltung Ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters und zur Aktualisierung der Registerinformationen finden Sie unter der Registerkarte „Eigentumsrechte“ in der Rubrik „Verwaltung“ der Website.

Weitere Informationen finden Sie unter Prüfungsrichtlinien für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Das können Sie ganz einfach online über Ihren User Area machen. Gehen Sie dazu in Ihren User Area und nehmen Sie die jeweiligen Änderungen an Ihren personenbezogenen Daten über das Optionsmenü vor.

Weitere Informationen zur Frage Wie kann ich personenbezogene Daten von Inhabern ändern?

Weitere Informationen sind in den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 1, Änderungen im Register enthalten.


Anträge auf Eintragung des Rechtsübergangs sind ein Ausnahmefall, da eine Gebühr erhoben wird. Um detaillierte Informationen zur Übertragung einer Lizenz zu erhalten, konsultieren Sie bitte den Abschnitt Unmittelbar an das EUIPO zu entrichtende Gebühren (siehe Gebührencode F-023).

Weitere Informationen zur Frage Wie kann ich personenbezogene Daten von Inhabern ändern?.

Weitere Informationen zu Rechtsübergängen in Gemeinschaftsgeschmacksmustern finden Sie unter Prüfungsrichtlinien, Prüfung von Anträgen bezüglich eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Dies hängt von der Gesetzgebung des jeweiligen Landes ab, in dem die Rechtsform des Rechtssubjekts geändert wird, d. h. je nachdem, ob es als eine Änderung der Identität des Rechtssubjekts angesehen wird (in diesem Fall wird ein Rechtsübergang eingetragen) oder nicht.

Weitere Informationen sind den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 3, Die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens, Kapitel 1, Rechtsübergang zu entnehmen.


Handelt es sich bei einer Verschmelzung um eine Änderung der Identität der betroffenen Rechtssubjekte, so wird diese als Rechtsübergang eingetragen. Wenn der Inhaber einer Unionsmarke oder der Anmelder einer Unionsmarke ein anderes Unternehmen übernimmt, darf für den Fall, dass keine Änderung der Identität des Inhabers stattfindet, keine Übertragung von Eigentumsrechten bearbeitet werden.

Weitere Informationen sind den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 3, Die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens, Kapitel 1, Rechtsübergang zu entnehmen.


Es reicht aus, wenn die Parteien der Eintragung des Rechtsübergangs im Register zustimmen. Ein von beiden Parteien unterzeichneter diesbezüglicher Antrag wäre ausreichend. Benennen die Parteien einen gemeinsamen zugelassenen Vertreter vor dem Amt, so kann der Vertreter diesen Antrag in ihrem Namen unterzeichnen. In solchen Fällen ist es nicht erforderlich, zusätzliche Nachweise, wie z. B. eine Kopie der Übertragungsurkunde, einzureichen. In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Übertragung (z. B. eine unterzeichnete Kopie der Übertragungsurkunde) erforderlich.

Nähere Details zu den formellen und sachlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 3, Die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens, Kapitel 1, Rechtsübergang.


Ja, Anmeldungen oder Eintragungen können als Resultat einer Teilung oder eines teilweisen Rechtsübergangs geteilt werden.
Während ein teilweiser Rechtsübergang kostenlos ist und einen Inhaberwechsel der übertragenen Marke mit sich bringt, ist für den Antrag auf Teilung einer Marke eine Gebühr zu entrichten und die Marke verbleibt beim selben Inhaber. Wird die Gebühr nicht entrichtet, gilt der Antrag als nicht eingereicht.
Die Teilung ist nicht zulässig für eine internationale Anmeldung gemäß dem Madrider Protokoll, in der die Europäische Union benannt ist. Das EUIPO hat nicht die Befugnis, eine internationale Benennung zu teilen.
 
Weitere Informationen über die Gebühr für die Erklärung der Teilung einer Unionsmarke entnehmen Sie bitte folgender Liste: Unmittelbar an das EUIPO zu entrichtende Gebühren.

Nähere Einzelheiten zu Anträgen auf Eintragung eines teilweisen Rechtsübergangs entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 3, Die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens, Kapitel 1, Rechtsübergang.

Weitere Informationen zu Teilungen sind den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 1, Änderungen in Eintragungen, Absatz 5, Teilung zu entnehmen.


Das Register der Unionsmarken und das Register der Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind öffentlich einsehbar.

Die Einsichtnahme in Akten von Unionsmarken kann auf schriftliche Anfrage und nach Zahlung einer Gebühr erfolgen. Die Akten enthalten auch nicht zum Register gehörende Elemente, die für Dritte von Interesse sein können, wie die kurze Beschreibung des Geschmacksmusters, sofern eine solche seitens des Anmelders zur Verfügung gestellt wurde.

Im Falle eines Geschmacksmusters mit aufgeschobener Bekanntmachung ist bis zur Bekanntmachung keine Einsichtnahme zulässig, es sei denn mit Zustimmung des Inhabers oder in den wenigen in der Verordnung genannten Ausnahmefällen. Bei einem Geschmacksmuster, das nie bekannt gemacht wurde, wird zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt.

Weitere Informationen sind in den Prüfungsrichtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 5, Akteneinsicht enthalten.


Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.

Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

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