Verfügbarkeitssuche
Hinweis: Diese Liste ist nicht erschöpfend. Ihre Marke könnte auch dann anfechtbar sein, wenn keine Ergebnisse angezeigt werden.
Daneben ermöglichen die Online-Datenbanken des EUIPO, eSearch plus und TMview, Nutzern die Verfügbarkeitssuche und stehen allen Nutzern kostenlos zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Abschnitt Eintragungsverfahren.
Darüber hinaus stehen eSearch plus, die Online-Datenbank des EUIPO, und DesignView allen Nutzern für die Durchführung von Recherchen kostenlos zur Verfügung.
Weitere Informationen zu EUIPO-Datenbanken und -Tools finden Sie im Bereich Datenbanken auf unserer Website.
Nähere Informationen finden Sie unter: GGM-Eintragungsverfahren.
Inhaber von internationalen Registrierungen (IR), in denen die EU benannt ist, die nationale Recherchen beantragen möchten, müssen den Antrag an das Amt richten und die entsprechende Gebühr innerhalb eines Monats nach Mitteilung der internationalen Registrierung durch die WIPO.
Ein Antrag auf Durchführung nationaler Recherchen führt dazu, dass alle teilnehmenden nationalen Ämter die Recherche durchführen. Dieser Alles-oder-Nichts-Ansatz bedeutet, dass der Anmelder die bestimmten teilnehmenden Ämter, die die Recherche durchführen sollen, nicht auswählen kann.
Seit dem 1. Januar 2014 nehmen 5 nationale Ämter an diesem optionalen Recherchesystem teil und führen Recherchen in ihren nationalen Registern durch. Es handelt sich um die Ämter folgender Länder: Dänemark, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn. Somit beläuft sich die aktuell zu zahlende Gesamtgebühr für nationale Recherchenberichte auf 60 EUR.
Weitere Informationen zu Recherchenberichten entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Abschnitt 1, Verfahren.
Weitere Informationen zu dieser Angelegenheit entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil B, Abschnitt 1, Verfahren.
Neuigkeiten in Bezug auf .eu-Domänen
Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.
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