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EUIPO
Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Fristen

 

Die Fristen vor dem Amt lassen sich in zwei Kategorien einteilen:
  • in die in der Unionsmarkenverordnung (UMV) und der UMDV oder der Geschmacksmusterverordnung und der GGDV festgelegten Fristen, die daher verbindlich sind;
  • in vom Amt festgelegte Fristen, die unter bestimmten Umständen verlängert werden können.
Weitere Informationen über Fristen für Unionsmarken entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 1, Kommunikationsmittel, Fristen.
Weitere Informationen über Fristen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 1, Kommunikationsmittel, Fristen.


Mit Ausnahme der in der UMV oder der UMDV ausdrücklich genannten Fristen liegen die vom Amt festgelegten Fristen für Parteien, die ihren Wohnsitz oder ihren Hauptgeschäftssitz oder eine Niederlassung im EWR haben, zwischen einem und sechs Monaten. Hat die betroffene Partei keinen Wohnsitz oder Hauptgeschäftssitz oder keine Niederlassung im EWR, so beträgt die Frist zwischen zwei und sechs Monaten. Allgemeine Praxis ist die Gewährung einer Frist von zwei Monaten.
Mit Ausnahme der in der Geschmacksmusterverordnung und der GGDV ausdrücklich genannten Fristen liegen die vom Amt festgelegten Fristen für Parteien, die ihren Wohnsitz oder ihren Hauptgeschäftssitz oder eine Niederlassung im EWR haben, zwischen einem und sechs Monaten. Hat die betroffene Partei keinen Wohnsitz oder Hauptgeschäftssitz oder keine Niederlassung im EWR, so beträgt die Frist zwischen zwei und sechs Monaten. Allgemeine Praxis ist die Gewährung einer Frist von zwei Monaten.


Sowohl im Ex-parte-Verfahren als auch im Inter-partes-Verfahren (wenn zwei oder mehr Parteien beteiligt sind) müssen die Anträge auf Verlängerung vor Ablauf der Fristen gestellt werden.
Weitere Informationen zu Unionsmarken in Bezug auf Inter-partes-Verfahren und Fristverlängerungen finden Sie in den Prüfrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 1, Verfahrensfragen. Weitere diesbezügliche Informationen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster finden Sie in den Prüfrichtlinien, Prüfung von Anträgen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Absatz 4.1.6.


Wenn die Frist bereits abgelaufen ist, hat die Partei, die ihre Einhaltung versäumt hat, noch zwei Möglichkeiten:
  • Sie kann entweder die Weiterbehandlung (gemäß Artikel 105 UMV) beantragen, was nur die Erfüllung bestimmter formaler Anforderungen erfordert;
  • oder sie kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß Artikel 104 UMV für Unionsmarken und gemäß Artikel 67 der Geschmacksmusterverordnung für Gemeinschaftsgeschmacksmuster) beantragen, was die Erfüllung formeller und sachlicher Voraussetzungen (wie die Beachtung der gebotenen Sorgfalt) erfordert.
Weitere Informationen finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 8, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.


Die Widerspruchsschrift muss innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke in Teil A des Blattes für Unionsmarken eingereicht werden.


Die Beschwerdeschrift muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden, und die Beschwerdebegründung muss innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung vorgelegt werden.


Wird die Anmeldung der Unionsmarke durch eine Entscheidung des Amtes zurückgewiesen oder verliert die Unionsmarke ihre Wirkung aufgrund einer Entscheidung des Amtes oder eines Unionsmarkengerichts, so ist der Umwandlungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag einzureichen, an dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.


Der Umwandlungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem die Unionsmarkenanmeldung zurückgenommen wurde oder an dem die Unionsmarke ihre Wirkung verliert.


Erfüllt die Unionsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung die Anforderungen der Unionsmarkenverordnung oder der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht, so fordert das Amt den Anmelder auf, die Mängel oder den Zahlungsverzug innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Mangels zu beheben.


Es gibt keine Frist für die Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke oder auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke.


Es gibt keine Frist für die Einreichung einer Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.


Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.

Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

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