Fristen
- in die in der Unionsmarkenverordnung (UMV) und der UMDV oder der Geschmacksmusterverordnung und der GGDV festgelegten Fristen, die daher verbindlich sind;
- in vom Amt festgelegte Fristen, die unter bestimmten Umständen verlängert werden können.
Weitere Informationen über Fristen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 1, Kommunikationsmittel, Fristen.
Mit Ausnahme der in der Geschmacksmusterverordnung und der GGDV ausdrücklich genannten Fristen liegen die vom Amt festgelegten Fristen für Parteien, die ihren Wohnsitz oder ihren Hauptgeschäftssitz oder eine Niederlassung im EWR haben, zwischen einem und sechs Monaten. Hat die betroffene Partei keinen Wohnsitz oder Hauptgeschäftssitz oder keine Niederlassung im EWR, so beträgt die Frist zwischen zwei und sechs Monaten. Allgemeine Praxis ist die Gewährung einer Frist von zwei Monaten.
Weitere Informationen zu Unionsmarken in Bezug auf Inter-partes-Verfahren und Fristverlängerungen finden Sie in den Prüfrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 1, Verfahrensfragen. Weitere diesbezügliche Informationen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster finden Sie in den Prüfrichtlinien, Prüfung von Anträgen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Absatz 4.1.6.
- Sie kann entweder die Weiterbehandlung (gemäß Artikel 105 UMV) beantragen, was nur die Erfüllung bestimmter formaler Anforderungen erfordert;
- oder sie kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß Artikel 104 UMV für Unionsmarken und gemäß Artikel 67 der Geschmacksmusterverordnung für Gemeinschaftsgeschmacksmuster) beantragen, was die Erfüllung formeller und sachlicher Voraussetzungen (wie die Beachtung der gebotenen Sorgfalt) erfordert.
Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.
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