Eine Beschwerdeschrift online einreichen
Das elektronische Beschwerdeformblatt bietet registrierten Nutzern die Möglichkeit, eine Beschwerdeschrift in allen EU-Sprachen auf elektronischem Wege einzureichen. Hierbei ist zu beachten, dass Sie angemeldet sein müssen, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können, und auch, dass die Einreichung einer Beschwerdeschrift zudem gebührenpflichtig ist.
Hinweis: Der Schriftverkehr in Bezug auf eine bestimmte Akte ist stets über Ihre User Area per Post, durch persönliche Abgabe oder Sonderkurierdienst abzuwickeln. Bitte geben Sie stets das Aktenzeichen an.
Wo finde ich das elektronische Beschwerdeformblatt?
Das Formblatt für die Einreichung von Beschwerden auf elektronischem Wege rufen Sie auf der Website über einen der folgenden Pfade auf:
- „Kontaktieren Sie uns“ – Scrollen Sie nach unten bis zum Abschnitt „Einreichung von Anmeldungen und Schriftstücken“. Hier finden Sie den Link „Formulare und Anmeldungen“. Aus dem Dropdown-Menü können Sie dann „Beschwerdeschrift“ wählen.
- Melden Sie sich in Ihrem „User Area“ an. Klicken Sie auf „Online-Dienste“. Wählen Sie „Eine Beschwerdeschrift einreichen“.
- Aus dem „User Area“ klicken Sie bitte auf „Übersicht“, anschließend auf „Online-Dienste“ und „Eine Beschwerdeschrift einreichen“.
- Von der „Startseite“ aus rufen Sie „Recht und Praxis“ und weiter die „Beschwerde“-Webseite auf.
- Von der „Startseite“ rufen Sie „Online-Dienste“ auf.
- Aus dem „User Area“ rufen Sie bitte das Widget „Online-Formulare“ auf.
Wer kann eine Beschwerdeschrift einreichen?
Bei der Einreichung einer Beschwerdeschrift sind die folgenden beiden Parteien beteiligt:
- Beschwerdeführer – Person bzw. juristische Person, die als der Inhaber eines bestimmten Rechts des geistigen Eigentums identifiziert wurde und der eine spezielle Inhaber-Kennnummer (ID-Nummer) zugewiesen wurde. Nur eine Partei, die durch eine Entscheidung des EUIPO beschwert ist, ist berechtigt, Beschwerde einzulegen.
- Vertreter – Person, die ermächtigt ist, im Namen eines Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums zu handeln. Zu beachten ist, dass für Beschwerdeführer außerhalb des EWR sowohl in Fällen, die Unionsmarken betreffen, als auch in Fällen, die eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, Vertretungszwang besteht.
Schritte zum Ausfüllen einer Beschwerdeschrift
Wenn das EUIPO Ihnen als Rechteinhaber oder Vertreter bereits eine ID-Nummer zugeteilt hat, werden Ihre Angaben automatisch in den entsprechenden Abschnitten „Beschwerdeführer“ oder „Vertreter“ angezeigt.
Wenn Sie ein persönliches Zeichen zur Prüfung haben, können Sie es in die Registerkarte „Zeichen“ eintragen.
- Angefochtene Entscheidung
Sie können ein elektronisches Beschwerdeformular entweder zu Markenentscheidungen oder zu Geschmacksmusterentscheidungen einreichen.
In beiden Fällen wählen Sie im Dropdown-Menü bei „Angefochtene Entscheidung“ die Art der angefochtenen Entscheidung, und geben Sie die Nummer der Entscheidung ein.
Hinweis: Die Nummer Ihrer Entscheidung hat je nach der Art der Entscheidung unterschiedliche Formate. In jedem Fall wird Ihnen das System ein Beispiel für die weitere Vorgehensweise liefern.
- Einen neuen Beschwerdeführer hinzufügen
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, einen Beschwerdeführer hinzuzufügen:
Einen bestehenden Beschwerdeführer hinzufügen:
Geben Sie den Namen des Beschwerdeführers ein. Es wird eine Liste bestehender Beschwerdeführer angezeigt. Wählen Sie den gewünschten Beschwerdeführer aus und klicken Sie auf „Importieren“. Anschließend werden die Angaben zum Beschwerdeführer angezeigt. Klicken Sie auf „Hinzufügen“, um fortzufahren.
Einen neuen Beschwerdeführer hinzufügen:
- Klicken Sie auf die Schaltfläche „Neu erstellen“ und geben Sie die Angaben manuell ein.
- Wählen Sie die Art des Beschwerdeführers aus dem Dropdown-Menü aus.
- Füllen Sie das restliche Formblatt aus. (Pflichtfelder sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.)
- Klicken Sie auf „Hinzufügen“, um fortzufahren.
Hinweis: Der Beschwerdeführer kann eine Einzelperson oder ein Unternehmen innerhalb des EWR sein. Gemäß Artikel 92 UMV besteht in Fällen, die Unionsmarken betreffen, und für Beschwerdeführer außerhalb des EWR Vertretungszwang. In Fällen, die eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, besteht für Beschwerdeführer außerhalb der EU Vertretungszwang.
- Einen neuen Vertreter hinzufügen
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, einen Vertreter hinzuzufügen:
Einen bestehenden Vertreter hinzufügen:
Geben Sie den Namen des Vertreters ein. Es wird eine Liste bestehender Vertreter angezeigt. Wählen Sie den gewünschten Vertreter und klicken Sie auf „Importieren“. Die Angaben zu dem Vertreter werden angezeigt. Klicken Sie auf „Hinzufügen“, um fortzufahren.
Einen neuen Vertreter hinzufügen:
- Klicken Sie auf die Schaltfläche „Neu erstellen“ und geben Sie die Angaben manuell ein.
- Wählen Sie die Art des Vertreters aus dem Dropdown-Menü aus.
- Füllen Sie das restliche Formblatt aus. (Pflichtfelder sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.)
- Klicken Sie auf „Hinzufügen“, um fortzufahren.
Wenn Sie „Angestellter Vertreter" wählen, wird das Kästchen „Wirtschaftliche Verbindungen" angezeigt. Wenn Sie ein Häkchen in dieses Kästchen setzen, müssen Sie in zwei zusätzlichen Feldern Angaben machen: In dem einen müssen Sie die Art Ihrer wirtschaftlichen Verbindungen zu dem Beschwerdeführer angeben (z. B. Angestellter oder Geschäftspartner), in dem anderen den Namen Ihres Arbeitgebers. Angestellte, die im Namen von natürlichen oder juristischen Personen handeln, müssen eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einreichen.
Der Vertreter kann ein Angestellter, ein Rechtsanwalt oder ein Vertreter des EUIPO sein.
In Abhängigkeit von der Art des Vertreters werden Sie ersucht, wie folgt einige zusätzliche Angaben zu machen.
- Wenn Sie ein Angestellter sind, werden Sie nach der Eingabe Ihrer persönlichen Angaben aufgefordert, Ihre Vollmacht zu belegen.
Sie haben die Möglichkeit, die Vollmacht entweder nach der Eingabe Ihrer persönlichen Angaben anzuhängen („Beigefügt“) oder auf die Schaltfläche „Folgt“ zu klicken und die Vollmacht später anzuhängen.
Sie sollten auch prüfen, ob sich Ihr Unternehmen von dem Unternehmen des Beschwerdeführers unterscheidet, (z. B. spezielle wirtschaftliche Verbindungen unterhält) und die Art des Unterschieds bzw. der Unterschiede sowie den Namen des Arbeitgebers angeben.
- Wenn Sie ein Rechtsanwalt oder ein Vertreter des EUIPO sind, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, ein Konto für einen Zusammenschluss zu „Erstellen“; in diesem Fall sind in weiteren Pflichtfeldern Angaben über diesen Zusammenschluss zu machen, z. B. „Name des Zusammenschlusses“ und „Land der Eintragung".
- Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache wird in den meisten Fällen vom System automatisch gesetzt. Wenn dies jedoch ausnahmsweise einmal nicht geschieht, werden Sie vom System ersucht, eine Sprache zu wählen.
- Entscheidungen können vollumfänglich oder teilweise angefochten werden
Wenn Sie die Option „Teilweise“ wählen, müssen Sie im Pflichttextfeld in der Verfahrenssprache nähere Angaben in Textform machen.
- Beschwerdebegründung und Anhänge
Hier sollte der Nutzer die in der „Beschwerdebegründung“ enthaltenen Dateien wählen und hochladen.
Sie haben die Möglichkeit, die Dateien entweder beim Ausfüllen des Formulars anzuhängen („Beigefügt“) oder auf die Schaltfläche „Folgt“ zu klicken und die Dateien zu einem späteren Zeitpunkt anzuhängen.
Bitte beachten Sie, dass die Beschwerdebegründung in der Verfahrenssprache eingereicht werden muss und die Beschwerde unzulässig wird, wenn Sie die schriftliche Beschwerdebegründung nicht innerhalb von vier Monaten einreichen.
Hinweis: Die Einreichung von nicht als Text formatierten Unterlagen wird das Verfahren verzögern.
Sie können Anhänge auch bei „Anhänge zu den Beschwerdebegründungen“ hochladen.
- Unterschrift
Mit den Angaben im Feld „Vor- und Nachname“ bestätigen Sie, dass Sie die Angaben geprüft haben, das Formblatt unterschreiben und die Einreichung des Formblatts bestätigen möchten.
- Speichern, Drucken und Zurücksetzen
Sie können das elektronische Beschwerdeformular in Ihrem „User Area“ „Speichern“. Beim Ausfüllen Ihres Anmeldeformulars können Sie bereits fertiggestellte Abschnitte jederzeit zwischenspeichern, indem Sie die Anmeldung als Entwurf speichern. Klicken Sie in der rechten Spalte der Anmeldung auf „Anmeldung speichern“. Der Entwurf kann aus dem Abschnitt „Entwürfe“ in Ihrem User Area aufgerufen werden.
Sie können Ihr Anmeldeformblatt während des Anmeldevorgangs jederzeit „Drucken“.
„Zurücksetzen“ – Wenn Sie Ihre Anmeldung wieder von vorne beginnen möchten, klicken Sie auf die Schaltfläche „Anmeldung zurücksetzen“. Daraufhin werden alle Angaben in den zuvor ausgefüllten Feldern gelöscht.
- Prüfen Sie Ihre Beschwerdeschrift vor der Einreichung
Sie haben die Möglichkeit, Ihre „Beschwerdeschrift“ vor dem „Einreichen“ und „Bezahlen“ zu prüfen.
Auf der gleichen Seite können Sie die „Beschwerdeschrift“ als PDF-Dokument „Speichern“, ohne zunächst zu bezahlen.
- Zahlungsart und Bestätigung
Die Gebühren für elektronische Beschwerden können per Kreditkarte, per Banküberweisung oder über ein beim EUIPO geführtes laufendes Konto bezahlt werden. Das EUIPO bietet einen Online-Service an, durch den die Kontoinhaber sämtliche Transaktionen und Informationen ihres laufenden Kontos einsehen können.
Hinweis: Wenn Sie per Banküberweisung zahlen möchten, empfehlen wir Ihnen, sich jetzt den Zahlungscode zu notieren, damit die Zahlung eindeutig zugeordnet werden kann.
Wenn Sie im nächsten Fenster auf „Zahlung bestätigen“ klicken, wird Ihre Anmeldung abgesendet.
- Was passiert, nachdem ich mein Anmeldeformular abgesendet habe?
Wenn der Absendevorgang abgeschlossen ist, erhalten Sie zusammen mit einer amtlichen Anmeldenummer eine Bestätigung, dass Ihre Anmeldung ordnungsgemäß übermittelt wurde. Beim Schriftwechsel mit dem Amt über Ihre Beschwerde können Sie die Beschwerdenummer angeben.
Sie sind außerdem gehalten, Ihre amtliche Empfangsbescheinigung und Bestätigung in einer einzigen PDF-Datei herunterzuladen. Bitte beachten Sie, dass das Amt keine Kopien von Empfangsbescheinigungen ausstellt.
- Erläuterung der Arten von Entscheidungen
Arten von angefochtenen Entscheidungen: Unionsmarken/Internationale Registrierungen
- UM – Prüfung: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung, Ihre Unionsmarkenanmeldung zurückzuweisen, einlegen möchten.
- Widerspruch: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung einlegen möchten.
- Löschung: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung der Löschungsabteilung einlegen möchten.
- Internationale Registrierung – Prüfung: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung, Ihre Benennung der EU nach dem Madrider Protokoll abzulehnen, einlegen möchten. Hierzu gehören insbesondere Entscheidungen zur Schutzverweigerung wegen absoluter Eintragungshindernisse, Entscheidungen in Bezug auf formale Mängel bei Kollektivmarken, das Fehlen einer zweiten Sprache, Zeitrangansprüche und die Benennung eines Vertreters.
- Internationale Anmeldung: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts in seiner Funktion als Ursprungsbehörde nach dem Madrider Protokoll einlegen möchten. Hierzu gehören insbesondere Entscheidungen zur Ablehnung der Weiterleitung Ihrer internationalen Anmeldung an die WIPO, Entscheidungen zur Bezahlung der Übermittlungsgebühr, zu Prioritätsansprüchen, Formalitäten wie z. B. Anspruch, Beschreibung, mangelnde Klarheit des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, Versäumnis der Transliteration der Marke und Übersetzungsprobleme.
- Unionsmarke – Nachträgliche Benennung: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts in seiner Funktion als Ursprungsbehörde über einen Antrag auf die territoriale Ausdehnung Ihrer internationalen Registrierung einlegen möchten. Hierzu gehören insbesondere Entscheidungen in Bezug auf formale Mängel, z. B. bei dem verwendeten Formblatt, das Versäumnis, die Registrierung anzugeben, auf die sich der Antrag bezieht, Aspekte des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, Aspekte in Bezug auf den Anspruch, das Versäumnis, eine Übersetzung zu beglaubigen, das Versäumnis, dieselbe Sprache wie in der ursprünglichen internationalen Anmeldung zu verwenden.
- Eintragung: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Ablehnung insbesondere eines der folgenden Anträge einlegen möchten: vollständiger oder teilweiser Rechtsübergang; Teilung der Anmeldung gemäß Artikel 44 UMV; Zeitranganspruch nach der Registrierung; Löschung eines Zeitranganspruchs; Eintragung eines dinglichen Rechts; Löschung eines dinglichen Rechts; Änderung der Marke; Eintragung einer Zwangsvollstreckung; Eintragung einer Lizenz; Umwandlung; Verlängerung usw.
- Allgemeine Vollmacht: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts, die Annahme einer allgemeinen Vollmacht für einen Angestellten im Hinblick auf die Vertretung seines Arbeitgebers in einer UM-Angelegenheit abzulehnen, einlegen möchten.
- Antrag auf Akteneinsicht: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts, einen Antrag auf Akteneinsicht bezüglich des Unionsmarkenregisters abzulehnen, einlegen möchten.
- Vertreter: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts, einen Eintrag in die Liste zugelassener Unionsmarkenvertreter abzulehnen, einlegen möchten.
Arten von angefochtenen Entscheidungen: GGM
- GGM – Prüfung/Vollumfänglich abgelehnt: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung der Geschmacksmusterabteilung, die Eintragung einer GGM-Anmeldung in vollem Umfang abzulehnen, einlegen möchten.
- GGM – Prüfung/Sammelanmeldung teilweise abgelehnt: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung der Geschmacksmusterabteilung, die Eintragung einiger Teile Ihrer GGM-Sammelanmeldung abzulehnen, einlegen möchten.
- GGM – Nichtigkeit: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung einlegen möchten.
- GGM/Internationale Registrierung: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung der Geschmacksmusterabteilung, die Schutzgewährung für Ihre Benennung der EU nach dem Haager System abzulehnen, einlegen möchten.
- GGM – Eintragung: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts einlegen möchten, in der insbesondere einer der folgenden Anträge abgelehnt wurde: vollständiger Rechtsübergang; teilweiser Rechtsübergang; Eintragung eines dinglichen Rechts; Löschung eines dinglichen Rechts; Eintragung einer Zwangsvollstreckung; Eintragung einer Lizenz; Verlängerung usw.
- GGM – Allgemeine Vollmacht: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts, die Annahme einer allgemeinen Vollmacht für einen Angestellten im Hinblick auf die Vertretung seines Arbeitgebers in einer GGM-Angelegenheit abzulehnen, einlegen möchten.
- GGM – Antrag auf Akteneinsicht: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts, einen Antrag auf Akteneinsicht bezüglich des GGM-Registers abzulehnen, einlegen möchten.
- GGM – Vertreter: Wählen Sie diese Option, wenn Sie Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts, einen Eintrag in die Liste zugelassener Geschmacksmustervertreter abzulehnen, einlegen möchten.