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EUIPO
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Akteneinsicht

Ein Antrag auf Akteneinsicht kann vom Anmelder/Inhaber einer Unionsmarke (UM), Anmelder/Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (GGM) oder ihrem Vertreter jederzeit während des Eintragungsverfahrens oder nach der Eintragung gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie in unseren Richtlinien zu Marken und zu Geschmacksmustern.

Dritte können einen Antrag auf Akteneinsicht unter folgenden Bedingungen stellen:

  • Die Aktenunterlagen, für die Einsichtnahme beantragt wird, betreffen nicht die Ausschließung eines Mitarbeiters des EUIPO oder die Ablehnung seiner Mitwirkung an einem Verfahren.
  • Die Aktenunterlagen, für die Einsichtnahme beantragt wird, sind nicht Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen.
  • Die Aktenunterlagen, für die Einsichtnahme beantragt wird, unterliegen nicht der Geheimhaltung. Ist dies der Fall, muss derjenige, der die Akteneinsicht beantragt, ein berechtigtes und vorrangiges Interesse an der Einsicht nachweisen.
  • Die UM-Anmeldung wurde in Teil A des Blatts für Unionsmarken veröffentlicht oder die Bekanntmachung des GGM wird nicht aufgeschoben. Ist die UM-Anmeldung noch nicht veröffentlicht oder wurde die Bekanntmachung des GGM aufgeschoben, kann demjenigen, der die Akteneinsicht beantragt, trotzdem Einsicht gewährt werden, wenn er nachweist, dass:
    1. der UM- oder GGM-Anmelder der Einsichtnahme zugestimmt hat;
    2. der UM- oder GGM-Anmelder erklärt hat, dass er nach Eintragung der Marke oder des Geschmacksmusters seine Rechte daraus gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Person geltend machen wird.
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