Nichtigkeit
Weitere Informationen über Anträge auf Nichtigerklärung sind den Prüfungsrichtlinien, Prüfung von Anträgen auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu entnehmen.
Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit ist in der Verfahrenssprache einzureichen, die für die Anmeldung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verwendet wird (Anmeldesprache), sofern es sich bei der Anmeldesprache um eine der fünf Sprachen des Amtes handelt (Artikel 98 GGV; Artikel 29 GGDV).
Ist die Anmeldesprache keine der fünf Sprachen des Amtes, so ist die Verfahrenssprache die zweite in der Anmeldung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters angegebene Sprache (Artikel 98 Absatz 4 GGV; Artikel 29 Absatz 1 GGDV).
Nähere Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Prüfung von Anträgen auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Sobald in diesem Bereich eine Reihe von Entscheidungen des EUIPO und der zuständigen nationalen Gerichte (Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte) oder des Europäischen Gerichtshofs bzw. des Gerichts vorliegen, wird sich schrittweise eine Sammlung zur Rechtsprechung herausbilden. Diese wird dokumentiert und kommentiert und steht zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.
Die Sammlung zur Rechtsprechung können Sie über die eSearch-Rechtsprechung konsultieren.
Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.
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