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EUIPO
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Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Nichtigkeit und Verfall (Löschung)

 

Die Unionsmarkenverordnung (UMV) kennt zwei Arten von Verfahren, die sich unter dem Oberbegriff „Löschungsverfahren“ zusammenfassen lassen.
Die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke können für verfallen erklärt werden, oder eine Unionsmarke kann für nichtig erklärt werden. Der Unterschied besteht darin, dass der Verfall ab dem Datum des Antrags Gültigkeit erlangt, während bei einer Erklärung der Nichtigkeit die Eintragung rückwirkend aus dem Register der Unionsmarken gelöscht wird.


Eine Unionsmarke kann in folgenden Fällen für verfallen erklärt werden:
  • Mangels ernsthafter Benutzung; es ist durch die Rechtsvorschriften festgelegt, dass eine Unionsmarke innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Eintragung in der Europäischen Union ernsthaft benutzt werden muss. Ferner darf die Benutzung dann nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre unterbrochen werden.
  • Wenn die Marke durch das Verhalten des Inhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung eines Produkts oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, und der Inhaber keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern.
  • Wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber irreführend geworden ist, was die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen angeht, für die sie eingetragen ist.


Es gibt zwei Arten von Nichtigkeitsgründen: absolute und relative Nichtigkeitsgründe. Unter absoluten Nichtigkeitsgründen versteht man Eintragungshindernisse, die von Amts wegen während des Eintragungsverfahrens geprüft wurden. Relative Nichtigkeitsgründe sind ältere Rechte, die nach dem Grundsatz der „Priorität“ Vorrang vor der Unionsmarke haben.
Eine Unionsmarke kann in folgenden Fällen aus absoluten Gründen für nichtig erklärt werden:
  • Wenn die Unionsmarke trotz eines absoluten Eintragungshindernisses eingetragen wurde (insbesondere, wenn sie nicht unterscheidungskräftig ist bzw. beschreibenden Charakter besitzt);
  • Wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig gehandelt hat. Hier geht es insbesondere um Fälle, in denen der Anmelder mit der Markenanmeldung unlautere Zwecke verfolgte.
Eine Unionsmarke kann in folgenden Fällen aus relativen Gründen für nichtig erklärt werden:
  • Aus denselben Gründen, aus denen Widerspruch erhoben werden kann;
  • Wegen eines sonstigen älteren Rechts in einem Mitgliedstaat, wenn dieses das Recht gibt, die Benutzung der betreffenden Marke zu untersagen; darunter fallen insbesondere Namensrechte, Rechte an der eigenen Abbildung, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte wie gewerbliche Geschmacksmuster- oder Modellrechte.
Weitere Informationen finden Sie unter Ihre Rechte schützen.

Weitere Informationen finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 1, Verfahren.

 


Ein Löschungsantrag ist erst zulässig, wenn die betreffende Unionsmarke im Register der Unionsmarken eingetragen ist. Die Eintragung wird im Blatt für Unionsmarken (Teil B) veröffentlicht. Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung ist nur zulässig, wenn die Unionsmarke zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist.
Für die Stellung eines Löschungsantrags gibt es keine Fristen. Wer allerdings ein älteres Recht hat und eine jüngere Unionsmarke fünf Jahre lang duldet, kann danach keinen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus relativen Gründen mehr stellen (Verwirkung durch Duldung).

Weitere Einzelheiten in Bezug auf Löschungsanträge sind den Prüfungsrichtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 1, Verfahren zu entnehmen.


Es gibt zwei unterschiedliche Formulare für die beiden Arten von Verfahren (Erklärung der Nichtigkeit bzw. des Verfalls), die auf der EUIPO-Website erhältlich sind und online eingereicht werden können.


Für einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist eine Gebühr zu entrichten.

Näheres zum Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeitsgebühr finden Sie in der Rubrik Gebühren.


Vertretungszwang besteht für solche Antragsteller, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Um die Liste der Vertreter des Amtes einzusehen, konsultieren Sie bitte eSearch plus.


Der Antrag muss in einer der beiden Sprachen der angegriffenen Unionsmarke eingereicht werden, sofern beide Sprachen des Amtes sind. Andernfalls, z. B. wenn die erste Sprache keine Sprache des Amtes ist, kann der Antrag nur in der zweiten Sprache der Unionsmarke gestellt werden. Die Regeln für die Verfahrenssprache sind ausführlich in den Prüfungsrichtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 4, Verfahrenssprache erläutert.

Weitere Einzelheiten in Bezug auf Löschungsanträge sind den Prüfungsrichtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 1, Verfahren zu entnehmen.


In einem Löschungsantrag können mehrere verschiedene Gründe geltend gemacht werden. Sofern jedoch die Gebühr für den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und die Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls nicht entrichtet wurde, ist es nicht möglich, in demselben Antrag sowohl Nichtigkeits- als auch Verfallsgründe geltend zu machen, da der Verfall und die Nichtigkeit zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Merkmalen sind.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Dokument Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke - Hinweise zum Antragsformblatt.


Die in einem Löschungsverfahren unterliegende Partei trägt die Gebühren und die sonstigen Kosten der anderen Beteiligten. Die erstattungsfähigen Kosten sind allerdings in der Höhe begrenzt, d. h. es gibt Obergrenzen für die Partei, die die Kosten tragen muss.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 1, Verfahren.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 1, Verfahrensfragen.


Bei einer Rücknahme des Löschungsantrags wird die Gebühr nicht erstattet. Wer ein Löschungsverfahren durch Rücknahme des Antrags beendet, muss vielmehr auch die bis dahin entstandenen Kosten der anderen Beteiligten (innerhalb der gesetzlichen Obergrenzen) erstatten, sofern nicht aus Gründen der Billigkeit eine andere Entscheidung getroffen wird.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 1, Verfahren.


Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.

Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

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