Nichtigkeit und Verfall (Löschung)
Die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke können für verfallen erklärt werden, oder eine Unionsmarke kann für nichtig erklärt werden. Der Unterschied besteht darin, dass der Verfall ab dem Datum des Antrags Gültigkeit erlangt, während bei einer Erklärung der Nichtigkeit die Eintragung rückwirkend aus dem Register der Unionsmarken gelöscht wird.
- Mangels ernsthafter Benutzung; es ist durch die Rechtsvorschriften festgelegt, dass eine Unionsmarke innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Eintragung in der Europäischen Union ernsthaft benutzt werden muss. Ferner darf die Benutzung dann nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre unterbrochen werden.
- Wenn die Marke durch das Verhalten des Inhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung eines Produkts oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, und der Inhaber keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern.
- Wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber irreführend geworden ist, was die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen angeht, für die sie eingetragen ist.
Eine Unionsmarke kann in folgenden Fällen aus absoluten Gründen für nichtig erklärt werden:
- Wenn die Unionsmarke trotz eines absoluten Eintragungshindernisses eingetragen wurde (insbesondere, wenn sie nicht unterscheidungskräftig ist bzw. beschreibenden Charakter besitzt);
- Wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig gehandelt hat. Hier geht es insbesondere um Fälle, in denen der Anmelder mit der Markenanmeldung unlautere Zwecke verfolgte.
- Aus denselben Gründen, aus denen Widerspruch erhoben werden kann;
- Wegen eines sonstigen älteren Rechts in einem Mitgliedstaat, wenn dieses das Recht gibt, die Benutzung der betreffenden Marke zu untersagen; darunter fallen insbesondere Namensrechte, Rechte an der eigenen Abbildung, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte wie gewerbliche Geschmacksmuster- oder Modellrechte.
Weitere Informationen finden Sie in den Prüfungsrichtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 1, Verfahren.
Für die Stellung eines Löschungsantrags gibt es keine Fristen. Wer allerdings ein älteres Recht hat und eine jüngere Unionsmarke fünf Jahre lang duldet, kann danach keinen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus relativen Gründen mehr stellen (Verwirkung durch Duldung).
Weitere Einzelheiten in Bezug auf Löschungsanträge sind den Prüfungsrichtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 1, Verfahren zu entnehmen.
Näheres zum Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeitsgebühr finden Sie in der Rubrik Gebühren.
Weitere Einzelheiten in Bezug auf Löschungsanträge sind den Prüfungsrichtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 1, Verfahren zu entnehmen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Dokument Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke - Hinweise zum Antragsformblatt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 1, Verfahren.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 1, Verfahrensfragen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Prüfungsrichtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 1, Verfahren.
Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.
Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.