Inhaberschaft
Im Anmeldeformular müssen Sie Angaben zu Ihrer Person bzw. zu Ihrem Unternehmen machen.
- Diese Daten dienen dazu, Sie eindeutig als alleinigen Inhaber Ihrer Marke zu identifizieren.
- Wenn wir während des Eintragungsverfahrens oder danach zusätzliche Informationen benötigen, werden wir uns mit Ihnen nochmals in Verbindung setzen.
Es ist sehr wichtig, dass Sie uns über jegliche Änderungen Ihrer persönlichen Daten (z. B. neue Telefonnummer) auf dem Laufenden halten.
Welche persönlichen Daten müssen Sie eingeben?
Wenn Sie bereits eine Anmeldung bei uns eingereicht haben, müssen Sie nur die eindeutige Identifikationsnummer angeben, die Ihnen zugewiesen wurde. Mit Hilfe dieser Nummer können wir Ihre Angaben abrufen, sodass Sie sie nicht noch einmal eingeben müssen.
Sie können Ihre Identifikationsnummer entweder in früheren Schreiben oder über die Anwendung eSearch finden.
Wenn Sie zum ersten Mal eine Anmeldung einreichen, müssen Sie Ihre persönlichen Daten angeben. Diese werden dann für die künftige Korrespondenz gespeichert.
Sie müssen angeben, ob Sie eine Anmeldung als Unternehmen oder als Einzelperson einreichen.

Unternehmen
Als Unternehmen sind folgende Angaben zu machen:
- Vollständiger Name und Rechtsform
- Land der Eintragung
- Adresse

Einzelperson
Als Einzelperson müssen Sie folgende Angaben machen:
- Vor- und Nachname
- Staatsangehörigkeit
- Adresse
In beiden Fällen ist es sehr wichtig, dass Sie auch eine E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Faxnummer (falls vorhanden) angeben, sodass wir Sie leicht erreichen können.
Kommunikation mit dem EUIPO
Der einfachste und schnellste Weg, auf dem Sie mit uns kommunizieren können, ist über Ihren Online-User Area.
Dieser Bereich bietet Ihnen eine sichere Plattform, über die Sie mit uns auf elektronischem Weg kommunizieren können.
Beachten Sie bitte, dass wir E-Mails nur für informelle und nicht für offizielle Mitteilungen akzeptieren.
Muss ein Vertreter benannt werden?
Anmelder sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Vertreter zu benennen. Wenn der Inhaber jedoch keinen Geschäftssitz, keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung oder keinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, muss er einen Vertreter für alle Verfahren vor dem Amt außer der Einreichung einer Anmeldung benennen. Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein.
Ein Vertreter kann einer der folgenden Kategorien angehören:
Rechtsanwalt (bzw. ein im jeweiligen Land gleichgestellter Vertreter)
Ein in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassener Rechtsanwalt, der seinen Geschäftssitz im EWR hat. Dieser muss zudem berechtigt sein, im besagten Staat als Vertreter in Marken- bzw. Geschmacksmustersachen aufzutreten.
Zugelassener Vertreter
Ein zugelassener Vertreter, der in einer vom EUIPO geführten entsprechenden Liste eingetragen ist.
Angestellter einer natürlichen oder juristischen Person
Ein Angestellter einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum kann andere juristische Personen unter der Voraussetzung vertreten, dass die beiden juristischen Personen wirtschaftlich verbunden sind.