Inhaberschaft
Beim Ausfüllen des Anmeldungsformulars für die Eintragung müssen Sie Angaben zu Ihrer Person bzw. zu Ihrem Unternehmen machen.
- Diese Angaben dienen dazu, Sie eindeutig als alleinigen Inhaber Ihres Geschmacksmusters zu identifizieren.
- Wir müssen uns möglicherweise mit Ihnen in Verbindung setzen, wenn wir während des Eintragungsverfahrens oder danach zusätzliche Informationen benötigen.
Es ist sehr wichtig, dass Sie uns über jegliche Änderungen Ihrer persönlichen Daten (z. B. neue Telefonnummer) auf dem Laufenden halten.
Welche Informationen sollten Sie angeben?
Wenn Sie bereits eine Anmeldung bei uns eingereicht haben, müssen Sie nur die eindeutige Identifikationsnummer angeben, die Ihnen zugewiesen wurde. Mithilfe dieser Nummer können wir Ihre Angaben abrufen, sodass Sie sie nicht noch einmal eingeben müssen.
Sie können Ihre EUIPO-Identifikationsnummer entweder in früheren Schreiben des EUIPO oder über die Anwendung eSearch finden.
Bei Ihrer ersten Anmeldung müssen Sie Ihre Daten angeben. Diese werden für die zukünftige Korrespondenz gespeichert.
Sie müssen angeben, ob Sie eine Anmeldung als Unternehmen oder als Einzelperson einreichen

Unternehmen
Wenn Sie ein Unternehmen sind, müssen Sie die folgenden Angaben machen:
- Vollständiger Name und Rechtsform
- Land der Eintragung
- Anschrift

Einzelperson
Wenn Sie eine Einzelperson sind, müssen Sie die folgenden Angaben machen:
- Vor- und Nachname
- Staatsangehörigkeit
- Anschrift
In beiden Fällen ist es sehr wichtig, dass Sie auch eine E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Faxnummer (falls vorhanden) angeben, sodass wir Sie leicht erreichen können.
Möglicherweise möchten Sie auch den/die Entwerfer des Geschmacksmusters nennen; dies ist jedoch nicht obligatorisch. Alternativ können Sie anmerken, dass der Entwerfer (oder das Entwerferteam) auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.
Kommunikation mit dem EUIPO
Der einfachste und schnellste Weg, auf dem Sie mit uns kommunizieren können, ist über Ihren Online-User Area (Nutzerbereich).

Dieser Nutzerbereich bietet Ihnen eine sichere Plattform, über die Sie mit dem EUIPO auf elektronischem Weg kommunizieren können.
Beachten Sie bitte, dass wir E-Mails nur für informelle und nicht für offizielle Mitteilungen akzeptieren.
Wenn Sie den User Area nicht als bevorzugten Kommunikationsweg auswählen möchten, kommuniziert das EUIPO per Fax mit Ihnen. Wenn Sie keine Faxnummer angegeben haben, kommunizieren wir mit Ihnen über den normalen Postdienst.
Muss ein Vertreter benannt werden?
Anmelder sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Vertreter zu benennen. Wenn der Inhaber jedoch keinen Geschäftssitz, keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung und keinen Wohnsitz in der Europäischen Union (EU) hat, muss er einen Vertreter für alle Verfahren vor dem Amt außer der Einreichung einer Anmeldung benennen.
Ein Vertreter kann einer der folgenden Kategorien angehören:
Rechtsanwalt (bzw. ein im jeweiligen Land gleichgestellter Vertreter)
Ein in einem EU-Mitgliedstaat zugelassener Rechtsanwalt, der seinen Geschäftssitz in der Europäischen Union hat. Dieser muss zudem berechtigt sein, im besagten Staat als Vertreter in Marken- bzw. Geschmacksmustersachen aufzutreten.
Zugelassener Vertreter
Ein zugelassener Vertreter, der in einer vom Amt geführten entsprechenden Liste eingetragen ist.
Angestellter einer natürlichen oder juristischen Person
Ein Angestellter einer natürlichen oder juristischen Person, die ihren Wohnsitz oder Hauptgeschäftssitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Europäischen Union hat, kann andere juristische Personen unter der Voraussetzung vertreten, dass die beiden juristischen Personen untereinander geschäftliche Verbindungen unterhalten.