Zur Startseite gehen
EUIPO
Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Anmelde- und Eintragungsverfahren

 

Am schnellsten und einfachsten melden Sie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster online an.

Die Anmeldung kann jedoch ebenfalls per Fax, auf dem Postweg oder durch persönliche Abgabe am EUIPO-Empfangsschalter während der Öffnungszeiten eingereicht werden.
Wenn Sie eine Anmeldung per Fax einreichen, kann es vorkommen, dass die Qualität der Wiedergabe des Musters relativ schlecht ist (insbesondere, wenn es sich um Fotografien handelt), da diese Technologie nicht für die Übermittlung von Bildinformationen geeignet ist.
Die Anmeldung per Fax ist demnach im Allgemeinen nicht zu empfehlen. Möchten Sie dennoch diese Möglichkeit nutzen, so sollten Sie auf jeden Fall innerhalb eines Monats nach der Anmeldung per Fax ein Druckexemplar der Wiedergabe nachreichen. Der Prüfer wird einen Monat lang die Einreichung eines Druckexemplars abwarten, bevor die Anmeldung weiter bearbeitet wird.
Zusammen mit dem Antrag auf Eintragung müssen dieerforderlichen Gebühren bezahlt werden.
Sie müssen das (auf der Website des EUIPO verfügbare) Anmeldeformular ausfüllen und eine deutliche Wiedergabe des Geschmacksmusters beifügen. Diese Wiedergabe kann eine grafische Darstellung oder eine Fotografie sein.
Mit der Anmeldung müssen auch die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet werden, deren Höhe von der Art des Antrags abhängt, z. B. ob eine Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt wird.

Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter:


Jede natürliche oder juristische Person aus jedem Land der Welt kann eine Anmeldung einreichen.
Weitere Informationen finden Sie im Inhaber-Bereich unserer Website.
Weitere Informationen finden Sie in den Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formvorschriften, Absatz 2.


Die Locarno-Klassifikation ist das internationale Klassifikationssystem für gewerbliche Muster und Modelle, das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat eine Liste von Erzeugnissen zusammengestellt – die sogenannte EuroLocarno-Liste –, die auf der Locarno-Klassifikation zur Klassifizierung von Erzeugnissen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) und -anmeldungen basiert.
Bei der Angabe der Erzeugnisse in einer Geschmacksmuster-Anmeldung sollten Anmelder unbedingt die Begriffe der Locarno- oder der EuroLocarno-Klassifikation verwenden, um Verzögerungen im Eintragungsverfahren zu vermeiden, die sonst dadurch entstehen würden, dass die übermittelten Begriffe übersetzt werden müssen.
 
Weitere Informationen zur Locarno-Klassifikation (Geschmacksmuster).


Wenn ein bestimmtes Geschmacksmuster zum ersten Mal angemeldet wird, kann der Inhaber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem ersten Anmeldetag beim EUIPO einen Prioritätsanspruch für seine Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend machen. Wenn Sie Priorität beanspruchen, und es wird danach eine Anmeldung von einer anderen Person eingereicht, dann hat Ihre Anmeldung Vorrang.


Ja. Wenn Sie ein Geschmacksmuster in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation angemeldet haben, können Sie dessen Priorität in Anspruch nehmen. Die Folgeanmeldung beim EUIPO muss innerhalb von 6 Monaten nach der Erstanmeldung erfolgen. Außerdem muss den Unterlagen zum beanspruchten Prioritätsrecht eine Wiedergabe des früheren Geschmacksmusters beigefügt werden.
Selbst wenn die Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zurückgewiesen wurde, kann beim EUIPO später ein Prioritätsanspruch aus der früheren Anmeldung eines eingetragenen Geschmacksmusters geltend gemacht werden.

Tipps und bewährte Vorgehensweisen für die Anmeldung von Geschmacksmustern.

Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Bei der herkömmlichen Einreichung ist die Zahl unbegrenzt. Der Anmelder kann in einer Sammelanmeldung so viele Geschmacksmuster zusammenfassen, wie er möchte. Die einzige Voraussetzung ist dabei, dass die Erzeugnisse, auf die das Geschmacksmuster angewendet wird, zu derselben Klasse der Locarno-Klassifikation gehören, d. h. zu derselben Warenart. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn die Anmeldung Verzierungen betrifft.

Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen unter Geschmacksmuster und sein(e) Erzeugnis(se).

Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Für das Geschmacksmuster ist mindestens eine Ansicht zu übermitteln. Es können jedoch pro Geschmacksmuster bis zu maximal sieben Ansichten, sowie drei zusätzliche nicht geschützte Ansichten eingereicht werden. Dies gilt auch für Sammelanmeldungen, bei denen bis zu sieben Ansichten pro angemeldetes Geschmacksmuster eingereicht werden können. Werden mehr als sieben Ansichten eingereicht, lässt das EUIPO alle weiteren Ansichten bei der Eintragung und Bekanntmachung unberücksichtigt und verwendet die Ansichten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung durch den Anmelder (Artikel 4 Absatz 2 GGDV).

Tipps und bewährte Vorgehensweisen für die Anmeldung von Geschmacksmustern.
 
Weitere Informationen finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Jetzt anmelden.


Bei einer Anmeldung für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden vom EUIPO maximal sieben Ansichten berücksichtigt. Sollten Sie die Geschmacksmuster-Anmeldung als Grundlage für einen Prioritätsanspruch bei einer nachfolgenden Geschmacksmuster-Anmeldung in einem anderen Eintragungssystem verwenden wollen, werden die über die Höchstzahl hinausgehenden Ansichten in der Anmeldungsakte zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster archiviert. Wenn Sie beim EUIPO eine beglaubigte Kopie Ihrer Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beantragen, die Sie als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Priorität einreichen wollen, enthält diese Kopie alle Angaben zur Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, einschließlich der über die Höchstzahl hinausgehenden Ansichten.

Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Jetzt anmelden.


Anmeldungen werden in erster Linie darauf geprüft, ob die Formerfordernisse erfüllt sind. Es wird keine eingehende materiellrechtliche Prüfung vorgenommen, sondern lediglich geprüft, ob es sich überhaupt um die Anmeldung eines Geschmacksmusters handelt und das Geschmacksmuster nicht gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Im Unterschied zur Unionsmarke gibt es kein Widerspruchsverfahren.
Die Anmeldung eines eingetragenen Geschmacksmusters wird geprüft, und wenn sie die Formerfordernisse erfüllt, wird das Geschmacksmuster eingetragen und (auf Antrag des Inhabers oder seines Vertreters) sofort oder nach der Aufschiebungsfrist innerhalb von 27 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum bekannt gemacht.
Erfüllt eine Anmeldung die Formerfordernisse nicht, kommt es zu einer Beanstandung (normalerweise in Form eines „Mängelbescheids", in dem die zu behebenden Mängel benannt werden und auch eine Frist für die Antwort gesetzt wird). Dies kann zur Folge haben, dass die Anmeldung geändert oder, falls die Mängel nicht zufriedenstellend ausgeräumt werden, zurückgewiesen wird. Wenn der Anmelder nicht innerhalb von 2 Monaten auf den Mängelbescheid reagiert, kann dies dazu führen, dass die Anmeldung zurückgewiesen wird, einzelne Ansichten gelöscht werden oder das Prioritätsrecht verloren geht.

Weitere Informationen finden Sie unter: Eintragungsverfahren.


Nach der Eintragung kann eine Anmeldung bekannt gemacht werden oder die Bekanntmachung für einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten ab dem Anmeldetag oder ab dem frühesten beanspruchten Prioritätstag aufgeschoben werden.
Der Antrag auf Aufschiebung muss zum Zeitpunkt der Anmeldung auf dem Anmeldeformular gestellt werden. Spätere Ansuchen um Aufschiebung können nicht akzeptiert werden.
Der Anmelder hat während dieser Geheimhaltungsphase die Möglichkeit, seine Marketingstrategie weiterzuentwickeln bzw. die letzten Fertigungsvorbereitungen zu treffen, ohne dass die Wettbewerber Kenntnis von seinem Geschmacksmuster erlangen.
Bei der Eintragung werden lediglich einige grundlegende Angaben veröffentlicht, während die wesentlichen Elemente des Geschmacksmusters (Ansichten, Angabe des Erzeugnisses und Klassifizierung) geheim bleiben. Diese Möglichkeit kann in Bereichen wie der Mode- oder der Automobilbranche, in denen Geschmacksmuster vor Wettwerbern geheimgehalten werden müssen, während die Ausarbeitung eines Geschmacksmusters zum jeweiligen Endprodukt geplant wird, von großer Bedeutung sein. Innerhalb des Zeitraums von 30 Monaten kann der Anmelder die von ihm beantragte Aufschiebung der Bekanntmachung jederzeit beenden, indem er beim EUIPO einen entsprechenden Antrag stellt. Dies ermöglicht dem Entwerfer/Unternehmen ein hohes Maß an Kontrolle über die von ihm entwickelten Gestaltungen.
Nach Ablauf der Aufschiebungsfrist obliegt es dem Inhaber oder seinem Vertreter, die vollständige Bekanntmachung des Geschmacksmusters durch Entrichtung der Bekanntmachungsgebühr zu beantragen. Tut er dies nicht innerhalb der Frist (spätestens 27 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag), wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht bekannt gemacht und verliert dadurch seine Wirkung.

Weitere Informationen zum Antrag auf Aufschiebung.

Weitere Informationen finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Ja, um das Formular für die elektronische Anmeldung zu nutzen, müssen Sie eingeloggt sein. Wenn Sie über keinen Benutzernamen oder kein Kennwort verfügen, können Sie hier ein neues Benutzerkonto anlegen.


Ja. Das Online-Anmeldeformular ist in allen Amtssprachen der EU verfügbar.


Informationen hierzu finden Sie auf der Website im Abschnitt Melden Sie jetzt ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an.


Eine Unterzeichnung der Anmeldung ist nicht vorgesehen. Sie müssen nur den Namen der Person angeben, die zur Entrichtung der Anmeldegebühren berechtigt ist.
Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Ja. Sie können Dokumente, die einen Prioritätsanspruch belegen, als Anhang zum elektronischen Anmeldeformular einreichen. Die Dokumente müssen als PDF-Dateien vorliegen. Anhänge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht. Außer Ansichten und Prioritätsdokumenten dürfen keine Unterlagen oder Informationen als Anhang übermittelt werden.


Das EUIPO akzeptiert keine Unterlagen, die nachträglich per E-Mail übermittelt werden.
Erforderlichenfalls sollten fehlende Unterlagen, die sich auf die Anmeldung beziehen, unter Angabe Ihres Zeichens und der Ihnen vom Online-Anmeldesystem zugeteilten elektronischen Nummer per Post zugestellt werden. Nach Möglichkeit sollten Sie aber warten, bis Sie die Empfangsbestätigung mit der Anmeldenummer des Geschmacksmusters erhalten haben, bevor Sie wegen Ihrer elektronischen Anmeldung Kontakt zum EUIPO aufnehmen.

Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter Richtlinien, Prüfung von Anträgen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


Ja. Sobald Ihre elektronische Anmeldung beim EUIPO eingegangen ist, sollten Sie eine Empfangsbestätigung erhalten. Diese Bestätigung sollte ein Referenznummer enthalten (z. B. e 0000000456982). Dabei handelt es sich nicht um die Anmeldenummer des eingetragenen Geschmacksmusters (GGM). Die Anmeldenummer des GGM erhalten Sie später zusammen mit der schriftlichen Empfangsbestätigung der GGM-Anmeldung von der Hauptabteilung Geschmacksmuster. Wir empfehlen Ihnen, die elektronische Bestätigung auszudrucken.

Wenn Sie keine elektronische Bestätigung erhalten, ist die Anmeldung wahrscheinlich nicht richtig übermittelt worden oder nicht beim EUIPO eingegangen. Kontaktieren Sie in diesem Fall so bald wie möglich das Informationszentrum.


Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) sind für eine Dauer von 5 Jahren ab dem Anmeldetag gültig. GGM können alle 5 Jahre bis zu einer Höchstlaufzeit von maximal 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängert werden.
Die Verlängerungsgebühr hängt vom Zeitraum ab, für den das GGM verlängert werden soll.

Weitere Informationen zu den Verlängerungsgebühren finden Sie unter Gebühren und Zahlungsmodalitäten.

Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor Ablauf der Schutzfrist gestellt werden, spätestens am letzten Tag des betreffenden Monats. Die Gebühr ist ebenfalls in diesem Zeitraum zu entrichten. Wird dies versäumt, können der Antrag und die Gebühren noch innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten nach Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet, eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
Wenn der Antrag auf Verlängerung form- und fristgerecht erfolgt ist, wird die Verlängerung eingetragen und ist ab dem Tag wirksam, der auf das Ablaufdatum der bestehenden Eintragung folgt.

Weitere Informationen: Verwaltung Ihres Geschmacksmusters.


Die Fragen und Antworten auf dieser Seite dienen ausschließlich der Information und nicht als rechtlicher Bezugspunkt. Nähere Einzelheiten sind der Verordnung über die Unionsmarke, der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder den Richtlinien für Unionsmarken / Geschmacksmuster zu entnehmen.

Weitere Informationen über den Umgang des Amtes mit Ihren personenbezogenen Daten sind dem Datenschutzhhinweis zu entnehmen.
 

This site uses cookies to offer you a better browsing experience, including for anonymized analytics. Find out more on how we use Cookies.