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EUIPO
Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Strategie

Mit dem Schutz von Unionsmarken haben Sie beste Möglichkeiten, Ihren Markenauftritt auszubauen und zu verteidigen sowie zahlreiche Chancen des geistigen Eigentums zu nutzen. Dieses Potenzial müssen Sie aber aktiv ausschöpfen: Je mehr Sie investieren, umso mehr Vorteile haben Sie.

 

Ihre Markenstrategie wird einzigartig sein. Sie reflektiert die allgemeinen Interessen Ihres Unternehmens und sein Portfolio geistiger Eigentumsrechte. Bei der Verfolgung dieser Interessen sollten Sie insbesondere drei Aspekte berücksichtigen:

 

Benutzung Ihrer Marke

Wie bereits erwähnt, gibt es keine Rechte ohne Pflichten. Das Recht, das Ihnen gewährt wurde, ist ein leistungsstarkes Instrument, mit dessen Hilfe Sie die Markenbekanntheit im Markt aufbauen können. Ihr Monopol sollte jedoch einen Zweck erfüllen, andernfalls kann es beseitigt werden. Der Zweck Ihrer Marke besteht darin, Ihre Waren und/oder Dienstleistungen von denen Ihrer Wettbewerber im Markt zu unterscheiden. Daher muss Ihre Marke auch tatsächlich benutzt werden. Wenn Sie sie nicht benutzen, können Dritte Ihre Marke aufgrund der Nichtbenutzung anfechten. Es ist gesetzlich festgelegt, dass eine Unionsmarke innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Eintragung in der Europäischen Union ernsthaft benutzt werden muss.

Ihre Marke kann auch gelöscht werden, wenn sie infolge der Benutzung durch Sie zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist oder sie in Bezug auf Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, irreführend geworden ist.

Verteidigung Ihrer Marke

Der Umstand, dass Sie Inhaber einer Marke sind, bedeutet nicht, dass diese von Dritten nicht mehr angefochten wird. Dritte, die die Fristen für die Einreichung von Bemerkungen oder die Einlegung eines Widerspruchs nicht eingehalten haben, erhalten sogar eine zweite Chance für den Versuch, Ihr Recht für nichtig erklären zu lassen.

Dies mag Ihnen etwas unfair erscheinen, wäre die Situation jedoch umgekehrt, würden Sie das möglicherweise anders sehen: Stellen Sie sich vor, Sie hätten die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Marke eines Ihrer Wettbewerber verpasst.

Das Stellen eines Löschungsantrags leitet ein Verfahren ein, in dem Bemerkungen zwischen den Parteien ausgetauscht werden. Wird nach einer gewissen Zeit keine Übereinkunft erzielt, treffen wir eine Entscheidung.

Ein Antrag auf Löschung kostet 630 EUR. Es stehen Ihnen zwei Formulare zur Verfügung: das Formular zur Erklärung der Nichtigkeit und das Formular zur Erklärung des Verfalls. Der Unterschied besteht darin, dass durch die Nichtigkeitserklärung die Marke rückwirkend nichtig wird (d. h. sie wird vollständig aus dem Markenregister entfernt) und der Verfall ab dem Datum gilt, an dem der entsprechende Antrag beim Amt eingereicht wird.

Weiterentwicklung Ihres Markenauftritts

Ihre Strategie zum Schutz des geistigen Eigentums entwickelt sich im Laufe der Jahre weiter, zusammen mit der Notwendigkeit zu expandieren. Wenn Ihre Ambitionen über die EU hinausgehen, sollten Sie für Ihre Marke eine Erweiterung des geografischen Anwendungsbereichs außerhalb der EU anstreben.

Dafür gibt es verschiedene Optionen: Sie können entweder einzelne Anmeldungen direkt bei einem gewünschten Nicht-EU-Amt für geistiges Eigentum einreichen, oder über das Madrider Protokoll eine internationale Registrierung von Marken einreichen.

Das Madrider Protokoll ist ein wichtiges Instrument für den weltweiten Markenschutz. Es ist ein internationales Registrierungssystem, das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf verwaltet wird und von vielen Ländern weltweit ratifiziert wurde, darunter von fast allen europäischen Ländern, den Vereinigten Staaten, Japan, Australien, China, Russland und im Oktober 2004 von der Europäischen Union.

Im Rahmen des Madrider Protokolls ist eine Basismarke erforderlich, die dann auf andere Staaten, die dem Madrider Abkommen und dem Madrider Protokoll beigetreten sind, ausgeweitet wird. Es ist wichtig, zu wissen, dass Sie rechtlich gesehen nicht die Eintragung Ihrer Unionsmarke abwarten müssen, bevor Sie eine „Erweiterung“ Ihrer Marke außerhalb der EU beantragen können. Dennoch wird es während eines fünfjährigen Zeitraums zwischen der Basis-UM und der internationalen Registrierung ein Abhängigkeitsverhältnis geben. Erreicht Ihre UM-Anmeldung aus irgendeinem Grund nie das Eintragungsstadium, geht Ihre internationale Eintragung verloren.

Die internationale Anmeldung muss beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht werden. Um das EUIPO als „Ursprungsamt“ nutzen zu können, muss der Inhaber/Anmelder der Unionsmarke Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats sein oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung oder einen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Das heißt, dass nicht alle Inhaber/Anmelder von Unionsmarken eine auf einer Unionsmarke basierende internationale Registrierung (IR) beantragen können.

Um eine internationale Anmeldung einzureichen, müssen Sie die offiziellen Formulare verwenden: Die Anmelder dürfen weder andere Formblätter verwenden noch Inhalt und Layout der Formblätter verändern.

  • Das EUIPO stellt ein E-Filing-Tool in allen Amtssprachen bereit, das das gleiche Format hat wie EUIPO EM 2. Das EUIPO empfiehlt dringend die Nutzung des E-Filing-Tools, da es dem Anmelder Hilfestellung gibt und so die Zahl potenzieller Mängel reduziert sowie die Prüfung beschleunigt. Zwar ist das E-Filing-Tool in allen Amtssprachen der EU verfügbar, es muss jedoch auch noch eine Sprache des Madrider Protokolls (Französisch, Englisch oder Spanisch) angegeben werden, da die Anmeldung an das WIPO in dieser Sprache weitergeleitet wird.
     
  • EUIPO EM 2-Papierformular (die EUIPO-Anpassung an das WIPO MM2-Formular) steht in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung.
     
  • WIPO-Formular MM 2 in englischer, französischer oder spanischer Sprache.

Bei der Beantragung einer internationalen Anmeldung fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 EUR an, die an das EUIPO zu zahlen ist, während die internationalen Gebühren dagegen direkt an die WIPO zu entrichten sind. An die WIPO zu leistende Zahlungen, die an das EUIPO vorgenommen wurden, werden dem Anmelder zurücküberwiesen.

Das EUIPO prüft Inhalt und Vollständigkeit der Anmeldung und leitet die internationale Anmeldung anschließend an die WIPO weiter. Während der Abhängigkeitsfrist (fünf Jahre ab dem Datum der internationalen Anmeldung) ist das EUIPO verpflichtet, der WIPO alle relevanten, die Unionsmarke berührenden Änderungen mitzuteilen.

Nach der Eintragung durch die WIPO können Sie Ihrer internationalen Registrierung weitere Staaten hinzufügen. Diese kann zwar durch das EUIPO als Ursprungsamt geschehen, es ist jedoch viel einfacher, nachträgliche Benennungen direkt beim Internationalen Büro der WIPO einzureichen.

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