Was kann als Unionsmarke eingetragen werden?
Unionsmarken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung von Waren oder Klänge.
Infolge der Änderungsverordnung (EG) Nr. 2015/2424 wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 das sogenannte „Erfordernis der grafischen Wiedergabe“ gestrichen.
Dies bedeutet in der Praxis, dass Sie Ihre Marke ohne grafische Wiedergabe einreichen können, sofern diese Marke unter eine der vom Amt akzeptierten Markenkategorien fällt und in einem der akzeptierten Formate wiedergegeben werden kann.
Welche Markenart möchten Sie schützen lassen?
Je nachdem, was sie schützen möchten (ein Wort, eine Abbildung, eine Farbe usw.), stehen Ihnen verschiedene Markenoptionen zur Verfügung. Auswahlmöglichkeiten.
Durch die Zeichen, aus denen eine Marke besteht, müssen sich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens unterscheiden lassen können.
Um eintragungsfähig zu sein, muss eine Marke unterscheidungskräftig sein und darf keine Beschreibung Ihrer Waren oder Dienstleistungen darstellen.
Ihre Marke muss unterscheidungskräftig sein
Verbraucher sollten in der Lage sein, Ihr Zeichen als das zu erkennen, was es ist: z. B. ein Herkunftshinweis. Es sollte Sie von anderen Unternehmen auf dem Markt unterscheiden, so dass Sie Ihre Markenidentität und Ihren Markenwert schützen und aufbauen können.
Ihre Marke darf nicht die Waren und Dienstleistungen beschreiben, die Sie verkaufen
Ihre Marke sollte kein Zeichen monopolisieren, das lediglich eine Beschreibung der von Ihnen angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen darstellt. Solche Zeichen sollten für alle Marktteilnehmer verfügbar bleiben – für Sie und für Ihre Mitwettbewerber.
Noch unklar? Das folgende Beispiel sollte alle verbleibenden Zweifel beseitigen.
Nicht unterscheidungskräftig
Ein Verbraucher würde eine Flasche, wie sie hier dargestellt ist, nicht als unterscheidungskräftiges Zeichen ansehen, durch das sich ein Unternehmen von einem anderen unterscheidet. Dieses Zeichen sollte für alle Unternehmen verfügbar bleiben.
Wein
Zu stark beschreibend
In diesem Fall sehen die Verbraucher die Flasche nicht als unterscheidungskräftig an, und das Wort „Wein“ beschreibt lediglich den Inhalt der Flasche. Die Verbraucher würden dies als Produktbeschreibung ansehen.

Joe
Bloggs
Eintragungsfähige Marke
In diesem Beispiel dagegen ist zwar die Flasche allein nicht unterscheidungskräftig, aber durch die Hinzufügung eines unterscheidungskräftigen Namens auf dem Etikett würden die Verbraucher sie als Marke ansehen, die eine bestimmte Herstellermarke kennzeichnet.
Das EUIPO weist Ihre Markenanmeldung zurück, wenn es der Ansicht ist, dass die Marke diese und bestimmte andere Anforderungen nicht erfüllt. Wenn Sie wünschen, können Sie weitere Gründe, aus denen Ihre Marke zurückgewiesen werden kann (auch als absolute Eintragungshindernisse bezeichnet) ansehen.
Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie fachliche Beratung in Anspruch nehmen. Das EUIPO kann eine solche Beratung nicht bereitstellen.
Welche Arten von Marken können eingetragen werden?
Es können drei Arten von Marken eingetragen werden: Individualmarken, Gewährleistungsmarken und Kollektivmarken.
Eine Individualmarke dient der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denen anderer Unternehmen.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich eine Individualmarke im Besitz einer Einzelperson befinden muss: Inhaber einer Individualmarke können eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Es kann daher mehrere Anmelder einer Individualmarke geben.
Die Grundgebühr für eine Individualmarke beträgt mindestens 850 EUR (bei elektronischer Anmeldung).
Kollektivmarken werden zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen einer Gruppe von Unternehmen oder von Mitgliedern eines Verbandes von denen ihrer Mitbewerber verwendet. Kollektivmarken können zum Aufbau von Vertrauen der Verbraucher in die unter der Kollektivmarke angebotenen Produkte oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Sehr häufig werden sie zur Kennzeichnung von Produkten verwendet, die gemeinsame Merkmale aufweisen.
Nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Kollektivmarken anmelden.
Die Anmeldegebühr für eine Kollektivmarke beträgt 1 500 EUR (bei elektronischer Anmeldung).
Gewährleistungsmarken wurden am 1. Oktober 2017 beim EUIPO eingeführt. Es handelt sich dabei um eine neue Markenart auf EU-Ebene, die es in den nationalen Systemen jedoch bereits seit vielen Jahren gibt. Sie werden verwendet, um anzuzeigen, dass Waren oder Dienstleistungen den Gewährleistungsanforderungen einer bescheinigenden Einrichtung oder Organisation entsprechen; sie sind ein Hinweis auf Qualitätsüberwachung.
Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich Organisationen, Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts können Unionsgewährleistungsmarken anmelden, vorausgesetzt diese Person übt keine gewerbliche Tätigkeit aus, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung durch die Marke besteht, umfasst.
Die Anmeldegebühr für eine Gewährleistungsmarke beträgt 1 500 EUR (bei elektronischer Anmeldung).
Vollständige Liste der Markengebühren